Urteil
6 Sa 114/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein individuelles Rückkehrrecht aus einer schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung setzt nicht nur eine formell wirksame Kündigung voraus, sondern nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung auch die materielle Wirksamkeit der Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen im Sinne der §§ 1 Abs. 2 ff. KSchG.
• Die Fiktion des § 7 KSchG (Wirkung der Rücknahme der Kündigungsschutzklage) begründet nicht ohne weiteres die materiellen Kündigungsgründe; der Kläger bleibt darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung.
• Eine vertragliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers, dass der Dritte Auskünfte einholt, entbindet den Anspruchsteller nicht von seiner Darlegungslast zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
• Ergibt die Prüfung des gesamten Vortrags, einschließlich der Möglichkeit des Rückgriffs auf betriebliche Leiharbeitsplätze und Mängel in der Sozialauswahl, dass der Kläger die materiellen Voraussetzungen nicht hinreichend darlegt, ist der Rückkehranspruch abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Rückkehranspruch ohne Darlegung der materiellen Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigung • Ein individuelles Rückkehrrecht aus einer schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung setzt nicht nur eine formell wirksame Kündigung voraus, sondern nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung auch die materielle Wirksamkeit der Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen im Sinne der §§ 1 Abs. 2 ff. KSchG. • Die Fiktion des § 7 KSchG (Wirkung der Rücknahme der Kündigungsschutzklage) begründet nicht ohne weiteres die materiellen Kündigungsgründe; der Kläger bleibt darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung. • Eine vertragliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers, dass der Dritte Auskünfte einholt, entbindet den Anspruchsteller nicht von seiner Darlegungslast zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung. • Ergibt die Prüfung des gesamten Vortrags, einschließlich der Möglichkeit des Rückgriffs auf betriebliche Leiharbeitsplätze und Mängel in der Sozialauswahl, dass der Kläger die materiellen Voraussetzungen nicht hinreichend darlegt, ist der Rückkehranspruch abzuweisen. Der Kläger war lange Jahre bei der Beklagten beschäftigt, wurde beurlaubt und arbeitete bei einer K.-Gesellschaft. In einem Auflösungsvertrag mit Rückkehrrecht und einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Beklagter, K.-Gesellschaften und Gewerkschaft wurde ein besonderes Rückkehrrecht geregelt, das an das Vorliegen einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung i. S. d. §§ 1 Abs. 2 ff. KSchG knüpft. Die K. kündigte dem Kläger außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2009; der Kläger kündigte gegenüber der Beklagten seine Rückkehr an. Er nahm die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zurück. Die Beklagte lehnte die Rückkehr ab; der Kläger begehrte vor dem Arbeitsgericht die Verpflichtung der Beklagten zu einem Vertragsangebot. Das Erstgericht gab dem Kläger teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig; das Berufungsgericht prüfte die Anspruchsgrundlage § 2 Ziffer 1 des Auflösungsvertrages i.V.m. der Änderung und den Ziffern 1 b. und 2 a. der schuldrechtlichen Vereinbarung. • Auslegung: Die schuldrechtliche Vereinbarung ist als Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter zu qualifizieren; die maßgebliche Ziffer 2 a. verlangt ausdrücklich, dass die Kündigung materiell aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam im Sinne der §§ 1 Abs. 2 ff. KSchG ist. • Darlegungs- und Beweislast: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig; die Fiktion des § 7 KSchG (durch Rücknahme der Kündigungsschutzklage) stellt lediglich das Ende des Arbeitsverhältnisses fest, nicht die tatsächlichen Kündigungsgründe. • Keine Umkehr der Darlegungslast: Die vertragliche Regelung, wonach der Kläger der Offenlegung von Daten zustimmte und die K.-Gesellschaften Auskunftspflichten haben, verschiebt die Beweislast nicht vollständig auf die Beklagte; diese Auskunftspflichten dienen der Überprüfbarkeit, ersetzen aber nicht die Klägerdarlegung. • Prüfung des Vortrags: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass dringende betriebliche Gründe vorlagen und die Sozialauswahl korrekt war; insbesondere blieb unzureichend widerlegt, dass Leih- und Zeitarbeitsplätze als Alternative zur Weiterbeschäftigung bestanden. • Folge: Mangels hinreichender Darlegung der materiellen Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung kann das besondere Rückkehrrecht nicht bejaht werden; der Anspruch auf Unterbreitung eines Vertragsangebots entfällt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückkehr, weil er die für das besondere Rückkehrrecht erforderlichen materiellen Voraussetzungen einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 ff. KSchG nicht dargelegt hat. Die Fiktion des § 7 KSchG infolge Rücknahme der Kündigungsschutzklage reicht hierfür nicht aus; sie stellt lediglich das Beendigungsdatum fest, nicht aber die tatsächlichen Kündigungsgründe. Die Beklagte ist demnach nicht verpflichtet, dem Kläger ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen; die Revision wurde zugelassen.