Urteil
13 Sa 462/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsklauseln zur Privatnutzung von Dienstwagen in vorformulierten Arbeitsbedingungen unterliegen der Kontrolle nach §§ 307, 308 BGB und sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB zu prüfen.
• Ein Widerruf der Privatnutzung bei Freistellung nach Kündigung ist nur zulässig, wenn die Klausel sachliche Gründe nennt und eine angemessene Ankündigungsfrist enthält.
• Fehlt eine Ankündigungsfrist, ist eine Widerrufsklausel bei Freistellung nach Kündigung unverhältnismäßig und damit nach § 308 Nr. 4 i.V.m. § 307 BGB unwirksam.
• Bei Unwirksamkeit der Klausel besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem ihm die Privatnutzung entzogen wurde.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Widerrufsklauseln zur Dienstwagennutzung bei Freistellung ohne Ankündigungsfrist • Widerrufsklauseln zur Privatnutzung von Dienstwagen in vorformulierten Arbeitsbedingungen unterliegen der Kontrolle nach §§ 307, 308 BGB und sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB zu prüfen. • Ein Widerruf der Privatnutzung bei Freistellung nach Kündigung ist nur zulässig, wenn die Klausel sachliche Gründe nennt und eine angemessene Ankündigungsfrist enthält. • Fehlt eine Ankündigungsfrist, ist eine Widerrufsklausel bei Freistellung nach Kündigung unverhältnismäßig und damit nach § 308 Nr. 4 i.V.m. § 307 BGB unwirksam. • Bei Unwirksamkeit der Klausel besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem ihm die Privatnutzung entzogen wurde. Die Klägerin war vom 07.01.2008 bis 30.06.2009 als Personal- und Vertriebsdisponentin beschäftigt. Nach eigener Kündigung zum 30.06.2009 wurde sie ab 02.06.2009 unter Fortzahlung freigestellt; der dienstlich überlassene Firmenwagen wurde am 09.06.2009 zurückgefordert. Im Dienstwagenvertrag war ein Widerrufsvorbehalt geregelt, wonach bei Nichtbedarf des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke die Privatnutzung ohne Entschädigung entfallen könne, insbesondere bei Freistellung nach Kündigung. Die Klägerin begehrte Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 09.06.–30.06.2009 in Höhe von 206,80 €; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügte die Klägerin die Unwirksamkeit der Widerrufsklausel nach §§ 307, 308 BGB. • Die Berufung war statthaft und führte nurmehr zur Entscheidung über die Nutzungsausfallentschädigung; der Anspruch in der geltend gemachten Höhe war unstreitig. • Die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag sind allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 BGB; nach § 308 Nr. 4 BGB ist speziell Widerrufsregelungen zur Dienstwagennutzung zu prüfen. • Rechtsprechung des BAG verlangt, dass Widerrufsklauseln sachliche Gründe enthalten und zur Anpassung an ungewisse Entwicklungen dienen; sie müssen transparent sein und die Interessen beider Parteien berücksichtigen. • Die Klausel verknüpft sachlich die dienstliche Verwendung mit der Privatnutzung und ist grundsätzlich geeignet, den Widerruf bei Wegfall dienstlicher Nutzung zu rechtfertigen; insoweit besteht ein arbeitgeberseitiges Interesse an der Beschränkung der Privatnutzung als Annex zur dienstlichen Nutzung. • Für den Fall der Freistellung nach Kündigung ist die Klausel jedoch nicht zur Bewältigung ungewisser zukünftiger Entwicklungen bestimmt, weil Widerruf und Freistellung zeitnah zusammenfallen und ein sofortiger Entzug die besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers missachtet. • Die Kammer hielt eine Widerrufsklausel bei Freistellung nur für wirksam, wenn sie neben dem Wegfall dienstlicher Verwendung eine angemessene Ankündigungsfrist enthält; eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen (oder einen Monat zum Monatsende) ist hierzu erforderlich. • Die vorliegende Klausel enthält keine solche Ankündigungsfrist und erfüllt daher nicht das Transparenz- und Angemessenheitsgebot des § 307 BGB sowie die Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB; sie ist insoweit unwirksam, sodass die Klägerin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat. • Die Beklagte war zur Zahlung von 206,80 € brutto nebst Zinsen zu verurteilen; die Kostenentscheidung wurde aufgehoben und Revision zugelassen. Die Berufung der Klägerin war in Bezug auf den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag für den Fall der Freistellung nach Kündigung wegen fehlender Ankündigungsfrist als unwirksam nach § 308 Nr. 4 i.V.m. § 307 BGB beurteilt. Folglich steht der Klägerin für den Zeitraum 09.06.–30.06.2009 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 206,80 € brutto zu; die Beklagte hat diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Die übrigen Klageanträge blieben abgewiesen; die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben und die Revision zugelassen.