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Urteil

13 Sa 344/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorzeitige vertragswidrige Umsetzung begründet nicht allein die Unwirksamkeit einer ordentlich ausgesprochenen Änderungskündigung. • Bei Auslegung des firmentariflichen Lohntarifvertrags (LTV) rechtfertigt die Ausübung einer dem Berufsbild entsprechenden Teiltätigkeit bei ausgebildeten Fachkräften die Eingruppierung in Lohngruppe I. • Nach § 3 Abs. 2 LTV ist für Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung die Einstufung in Lohngruppe I vorzunehmen, sofern die Tätigkeit dem Berufsbild entspricht; konkrete weitergehende Anforderungen an Umfang oder Schwierigkeit der Teiltätigkeit sind dem Tarifwortlaut nicht zu entnehmen. • Lag die tarifliche Eingruppierung in Lohngruppe I vor, war eine Herabgruppierung und damit die ausgesprochene Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt i.S.d. §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG.
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung unwirksam bei tariflicher Eingruppierung in Lohngruppe I • Eine vorzeitige vertragswidrige Umsetzung begründet nicht allein die Unwirksamkeit einer ordentlich ausgesprochenen Änderungskündigung. • Bei Auslegung des firmentariflichen Lohntarifvertrags (LTV) rechtfertigt die Ausübung einer dem Berufsbild entsprechenden Teiltätigkeit bei ausgebildeten Fachkräften die Eingruppierung in Lohngruppe I. • Nach § 3 Abs. 2 LTV ist für Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung die Einstufung in Lohngruppe I vorzunehmen, sofern die Tätigkeit dem Berufsbild entspricht; konkrete weitergehende Anforderungen an Umfang oder Schwierigkeit der Teiltätigkeit sind dem Tarifwortlaut nicht zu entnehmen. • Lag die tarifliche Eingruppierung in Lohngruppe I vor, war eine Herabgruppierung und damit die ausgesprochene Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt i.S.d. §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG. Der Kläger, ausgebildeter Fleischer und seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt, erhielt Lohn nach Lohngruppe I des firmentariflichen LTV. Die Beklagte schloss zum 30.06.2009 die Abteilung Materialvorbereitung; ab 01.07.2009 wurden betroffene Arbeitnehmer, darunter der Kläger, im Bereich Rohwurst eingesetzt. Mit Änderungskündigung vom 29.07.2009 kündigte die Beklagte eine Umsetzung zum 01.11.2009 in Lohngruppe III mit gestaffelten Ausgleichszahlungen an; der Kläger nahm vorbehaltlich an und verklagte die Beklagte auf Feststellung der Sozialunrechtmäßigkeit der Änderungskündigung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Rohwurst- und Pökelei-Arbeitsplätze seien nicht als Fleischerarbeitsplätze nach Lohngruppe I einzuordnen und § 3 Abs. 2 LTV verstünde dies nicht anders. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Eine vorzeitige Umsetzung des Klägers bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der später ausgesprochenen Änderungskündigung; eine vertragswidrige Beschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt macht die Änderungskündigung nicht insgesamt unwirksam. • Die Änderungskündigung ist aus anderem Grund sozial ungerechtfertigt nach §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG, weil bei korrekter Auslegung des LTV die bei Besetzung mit einem ausgebildeten Fleischer die Arbeitsplätze Rohwurst und Pökelei der Lohngruppe I entsprechen. • Wortlaut und Systematik des firmentariflichen LTV, insbesondere § 3 Abs. 2 LTV, unterscheiden Eingruppierungskriterien nach Ausbildung und Einarbeitungszeit; Lohngruppe I knüpft an eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und an die tatsächliche Ausübung dem Berufsbild entsprechender Tätigkeiten an. • Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen differenzieren nicht nach Schwierigkeit der Teilaufgabe, sondern nach Ausbildungserfordernis bzw. erforderlicher Einarbeitungszeit; daraus folgt, dass auch die Ausübung einer Teiltätigkeit, die dem Berufsbild entspricht, zur Eingruppierung in Lohngruppe I genügt. • Die Stellungnahme des Verbands, die zwischen wesentlichen und unwesentlichen Teiltätigkeiten unterscheiden möchte, bietet kein aus dem Tarifvertrag herleitbares Abgrenzungskriterium; folglich ist sie nicht entscheidend. • Bei industrieller Fertigung sind Funktionen oft in Teilaufgaben organisiert; der Tarifvertrag berücksichtigt dies und sieht für Facharbeiter die Lohngruppe I bereits bei entsprechender Teiltätigkeit vor, weil dadurch die fachliche Qualifikation anerkannt wird. • Da die tarifliche Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe I besteht, war eine Herabgruppierung auf Lohngruppe III nicht gerechtfertigt, sodass die Änderungskündigung unwirksam ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts wird bestätigt. Die Änderungskündigung war sozial ungerechtfertigt, weil die Eingruppierung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten bei Besetzung durch einen ausgebildeten Fleischer nach Lohngruppe I LTV vorzunehmen war und daher keine Herabgruppierung erforderlich war. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des firmentariflichen LTV, insbesondere § 3 Abs. 2 LTV, wonach Ausbildung und dem Berufsbild entsprechende Tätigkeit maßgeblich sind.