Urteil
3 Sa 1188/09 B
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Überprüfung einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind sowohl der Anpassungsbedarf (Kaufkraftverlust) als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
• Bei Verschmelzung von Unternehmen ist für die Prognose der wirtschaftlichen Lage bis zur Verschmelzung auf die wirtschaftliche Entwicklung der bisherigen selbständigen Unternehmen abzustellen und für die Zeit nach der Verschmelzung auf die wirtschaftliche Lage des verschmolzenen Unternehmens.
• Die Anpassungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Prüfungszeitraum (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG); der Arbeitgeber hat bei der Bildung solcher Vergleichsgruppen einen weiten Ermessensermessen.
• Ein unbegründeter Antrag ist nicht erforderlich; das Bestimmtheitsgebot nach § 253 ZPO ist auch dann gewahrt, wenn der Kläger den Anspruchsgrund und einen Mindestbetrag bzw. Prozentsatz darlegt und das Gericht die Höhe nach § 315 BGB festsetzt.
Entscheidungsgründe
Rentenanpassung nach Verschmelzung: Prognose auf verschmolzenes Unternehmen, Obergrenze durch Nettolohnanstieg • Bei der Überprüfung einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind sowohl der Anpassungsbedarf (Kaufkraftverlust) als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. • Bei Verschmelzung von Unternehmen ist für die Prognose der wirtschaftlichen Lage bis zur Verschmelzung auf die wirtschaftliche Entwicklung der bisherigen selbständigen Unternehmen abzustellen und für die Zeit nach der Verschmelzung auf die wirtschaftliche Lage des verschmolzenen Unternehmens. • Die Anpassungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Prüfungszeitraum (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG); der Arbeitgeber hat bei der Bildung solcher Vergleichsgruppen einen weiten Ermessensermessen. • Ein unbegründeter Antrag ist nicht erforderlich; das Bestimmtheitsgebot nach § 253 ZPO ist auch dann gewahrt, wenn der Kläger den Anspruchsgrund und einen Mindestbetrag bzw. Prozentsatz darlegt und das Gericht die Höhe nach § 315 BGB festsetzt. Der Kläger, geb. 1936, bezog seit 01.09.1997 eine Betriebsrente aufgrund einer Zusage von 1971. Anpassungsstichtage waren 01.09.2000, 01.09.2003 und 01.09.2006; die Rente blieb ungewachsen. Die ursprüngliche Arbeitgeberin ging durch mehrere Eigentümerwechsel und schließlich durch Verschmelzung 2006 in der Beklagtengesellschaft auf. Die wirtschaftlichen Kennzahlen der Rechtsvorgängerinnen wiesen über Jahre Verluste auf, die verschmolzene Gesellschaft erzielte hingegen 2005/2006 erhebliche Gewinne und gesteigertes Eigenkapital. Der Kläger forderte einen Teuerungsausgleich von insgesamt 12,5 %, die Beklagte verweigerte Anpassungen mit Verweis auf frühere Verluste und berief sich auf ihr Ermessen bei der Wahl einer Vergleichs-Lohngruppe. Das ArbG verurteilte die Beklagte zur Erhöhung um 4,9 %; die Beklagte legte Berufung ein. • Klagezulässigkeit: Ein bezeichneter Anspruch mit Darlegung des Mindestbetrags genügt dem Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs.2 ZPO); das Gericht kann den Betrag nach § 315 Abs.3 BGB bestimmen. • Ermessen nach § 16 BetrAVG: Anpassungsbedarf ergibt sich aus Kaufkraftverlust; der Arbeitgeber hat nach billigem Ermessen zu entscheiden und Belange der Versorgungsempfänger gegen die wirtschaftliche Lage abzuwägen. • Prognosemaßstab bei Verschmelzung: Für die Zeit bis zur Verschmelzung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der vormals selbständigen Unternehmen maßgeblich; für die Zeit danach ist auf die Lage des verschmolzenen Unternehmens abzustellen. • Anwendung auf den Fall: Obwohl die Rechtsvorgängerinnen langfristig Verluste auswiesen, zeigen die Zahlen der verschmolzenen Gesellschaft 2005/2006 eine deutliche positive Entwicklung; diese positive Entwicklung rechtfertigt eine teilweise Anpassung, weil die Verschmelzung bereits für die Prognose zu berücksichtigen ist. • Erhaltung der Substanz: Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Anpassung die Substanz, Wettbewerbsfähigkeit und angemessene Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens nicht unzumutbar beeinträchtigen darf. • Reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs.2 Nr.2 BetrAVG): Die Anpassung ist begrenzt durch den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen; der Arbeitgeber hat hierbei weitreichenden Ermessensspielraum bei der Bildung typischer Teilgruppen, muss aber die Interessen der Versorgungsberechtigten wahren. • Anwendung der Obergrenze: Die Beklagte durfte auf die Lohngruppe 7 als typischen Teil der Belegschaft abstellen; für den Prüfungszeitraum (08/2003–08/2006) ergab sich daraus ein Anstieg der Nettolöhne von 4,68 %, womit die Anpassungspflicht erfüllt ist. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht verurteilt die Beklagte, die Betriebsrentenleistung des Klägers ab 01.09.2006 um 4,68 % zu erhöhen, weil eine Anpassungspflicht wegen eines bestehenden Kaufkraftverlusts besteht und die wirtschaftliche Lage des verschmolzenen Unternehmens eine Teilanpassung zulässt. Eine darüber hinaus gehende Anpassung kann nicht verlangt werden, weil § 16 Abs.2 Nr.2 BetrAVG die Anpassung nach oben durch den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen begrenzt und die gewählte Lohngruppe 7 einen repräsentativen Maßstab bildet. Die erstinstanzlichen Kosten wurden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen.