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Urteil

16 Sa 297/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht; er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten. • Übergesetzliche Urlaubsansprüche können grundsätzlich anders geregelt werden, eine solche Differenzierung muss sich aber klar aus Vertrag oder betrieblicher Übung ergeben. • Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr können durch betriebliche Übung über den 31. März hinaus übertragen worden sein; die Arbeitgebergenehmigung in Urlaubsanträgen begründet hierfür einen Anhaltspunkt. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Anrechnung bereits gewährter Urlaubstage auf das laufende Urlaubsjahr behauptet. • Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers bestehen, wenn dieser bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war.
Entscheidungsgründe
Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit • Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht; er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten. • Übergesetzliche Urlaubsansprüche können grundsätzlich anders geregelt werden, eine solche Differenzierung muss sich aber klar aus Vertrag oder betrieblicher Übung ergeben. • Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr können durch betriebliche Übung über den 31. März hinaus übertragen worden sein; die Arbeitgebergenehmigung in Urlaubsanträgen begründet hierfür einen Anhaltspunkt. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Anrechnung bereits gewährter Urlaubstage auf das laufende Urlaubsjahr behauptet. • Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers bestehen, wenn dieser bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war. Der Kläger, seit 1971 bei der Beklagten als Buchhalter beschäftigt, verlangte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 bis 2008. Er machte geltend, ihm stehe ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen zu; Resturlaub aus 2006 sei mangels Gewährung übertragen worden. Ab Mai 2007 war der Kläger krankgeschrieben und wurde im Dezember 2007 als für seine letzte Stelle arbeitsunfähig entlassen; er kündigte zum 30. September 2008 und bezog ab Oktober Arbeitslosengeld. Die Beklagte leistete im September 2008 keine Vergütung und bestritt teilweise die Anspruchshöhe, wandte an, Resturlaub sei verfallen oder auf das Jahr 2007 anzurechnen, und zog den Vorwurf der Mitverursachung der Krankheit durch Medikamentenabhängigkeit vor. Das Arbeitsgericht gab der Klage in Teilen statt; die Beklagte legte Berufung ein, erschien jedoch nicht zum Kammertermin, wodurch ein Versäumnisurteil erging. Das Landesarbeitsgericht bestätigte überwiegend die Entscheidung des Arbeitsgerichts. • Versäumnisurteil rechtmäßig ergangen; Einspruch war form- und fristgerecht, aber unbegründet. • Der Kläger hat nach § 7 Abs.4 BUrlG Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 52 Tage (2007 und 2008). Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nicht; er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. • Die EuGH-Rechtsprechung zu Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie und die anschließende BAG-Rechtsprechung schließen ein Verfallen des Anspruchs bei dauernder Erkrankung aus, unabhängig davon, durch wen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. • Die übergesetzlichen Urlaubsansprüche sind nicht ohne Weiteres anders zu behandeln; eine solche Trennung zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub muss sich deutlich aus Vertrag oder betrieblicher Übung ergeben. Im Streitfall liegen keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine gesonderte Behandlung vor. • Der Rahmentarifvertrag (RTV) findet auf den Kläger als Angestellten nicht Anwendung; daher kann nicht auf tarifliche Verfallsklauseln abgestellt werden. • Betriebliche Übung und genehmigte Urlaubsanträge der Vergangenheit begründen die Übertragungsregelung, sodass Resturlaub aus 2006 nicht verfallen war und größtenteils auf die älteren Ansprüche anzurechnen ist; die Beklagte hat die Anrechnung auf 2007 nicht hinreichend dargetan. • Die Beklagtenvorwürfe (Eigenverschulden durch Medikamentenabhängigkeit, Pflicht zur Eigenkündigung, § 615 Satz 2 BGB) sind unbegründet oder nicht hinreichend beweisenbar; die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Reha-Entlassungsbericht stützen die dauernde Arbeitsunfähigkeit. • Zur Berechnung der Abgeltung ist eine Fünftagewoche zugrunde zu legen; die ermittelte Mindestabgeltung brutto beläuft sich auf 6.134,44 EUR, abzgl. übergegangener Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1.927,12 EUR netto. • Zinsanspruch besteht nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB ab Zustellung der Klage; Kosten- und Gebührenentscheidung erfolgte nach §§ 91, 269, 97 ZPO, § 46 ArbGG. • Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen offenen Rechtsfragen verbleiben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden wird zurückgewiesen; das Versäumnisurteil bleibt im Wesentlichen aufrecht. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung für insgesamt 52 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008. Die Mindestabgeltung beträgt brutto 6.134,44 EUR; hiervon sind 1.927,12 EUR netto wegen des Anspruchsübergangs zugunsten der Bundesagentur für Arbeit abzuziehen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; die Kosten der ersten Instanz werden 43% vom Kläger und 57% von der Beklagten getragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.