Urteil
3 Sa 567/11 B
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fusion von Krankenkassen bestimmt die Satzung der übernehmenden Kasse den räumlichen Zuständigkeitsbereich.
• Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse nur auf ein Land, ist sie keine bundesunmittelbare Körperschaft im Sinne des Art. 87 Abs. 2 GG.
• Bei Vereinigung von Krankenkassen treten die bisherigen Rechtsträger zurück; für neue Rechtsbeziehungen ist die Satzung der übernehmenden Kasse maßgeblich.
• Für Vereinigungen von Krankenkassen ist die spezielle Regelung des § 144 Abs. 2 SGB V einschlägig, nicht § 164 Abs. 2 SGB V.
Entscheidungsgründe
Fusion von Krankenkassen: Satzungszuständigkeit entscheidet über Rechtsstellung der Versorgungsbezüge • Bei Fusion von Krankenkassen bestimmt die Satzung der übernehmenden Kasse den räumlichen Zuständigkeitsbereich. • Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse nur auf ein Land, ist sie keine bundesunmittelbare Körperschaft im Sinne des Art. 87 Abs. 2 GG. • Bei Vereinigung von Krankenkassen treten die bisherigen Rechtsträger zurück; für neue Rechtsbeziehungen ist die Satzung der übernehmenden Kasse maßgeblich. • Für Vereinigungen von Krankenkassen ist die spezielle Regelung des § 144 Abs. 2 SGB V einschlägig, nicht § 164 Abs. 2 SGB V. Der Kläger war ehemaliger Direktor einer Krankenkasse und bezog Versorgungsbezüge nach Bundesbeamtenrecht. Nach einer Fusion der ursprünglichen Kasse mit anderen Trägern entstand die Beklagte, die ihre Satzung auf das Land Niedersachsen beschränkt hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab April 2010 Versorgungsbezüge und Beihilfe nach niedersächsischem Landesrecht und berücksichtigte dadurch geringere Leistungen als bisher. Der Kläger forderte weiterhin die ursprüngliche Bruttoversorgung nach Bundesrecht sowie Erstattung erhöhter Krankenversicherungskosten. Er machte Ansprüche aus § 164 Abs. 2 SGB V und Art. 87 GG geltend. Die Klage wurde zunächst abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Maßgeblich ist, ob die Beklagte bundesunmittelbar ist. Nach Art. 87 Abs. 2 GG sind bundesunmittelbare Kassen solche mit Zuständigkeitsbereich über mehr als ein Land. Die Satzung der Beklagten legt den Zuständigkeitsbereich auf das Land Niedersachsen fest, somit besteht keine bundesweite Zuständigkeit. • Die satzungsmäßige Festlegung des örtlichen Zuständigkeitsbereichs entscheidet über den Kreis derjenigen, die Zugang zur Kasse haben; es ist unerheblich, dass ehemalige Mitglieder anderer Regionen übernommen wurden. • Mit Wirksamwerden der Vereinigung sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen und ihre Rechtsfähigkeit erloschen; an ihre Stelle ist die neue Beklagte getreten (vgl. § 171a Abs.1 i. V. m. § 144 Abs.4 SGB V). • Die speziellere Regelung für Vereinigungen, § 144 Abs.2 Satz2 SGB V, verdrängt § 164 Abs.2 SGB V, der nur die Schließung oder Auflösung von Innungskrankenkassen regelt; daher kann sich der Kläger nicht auf § 164 Abs.2 SGB V berufen. • § 173 Abs.2 S.1 Nr.4 SGB V ist nur eine Öffnungsklausel für Betriebs- und Innungskassen und auf Ortskrankenkassen nicht anwendbar. • Folge: Für den Kläger gelten nach der Fusion die dienstordnungsrechtlichen Regelungen der Beklagten, die Landesrecht vorsehen; eine weitergehende Versorgung nach Bundesbeamtenrecht kommt nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist keine bundesunmittelbare Körperschaft, da ihr Zuständigkeitsbereich satzungsgemäß auf Niedersachsen beschränkt ist. Mit der Fusion sind die bisherigen Rechtsträger erloschen und die neue Dienstordnung der Beklagten ist für Versorgungsempfänger maßgeblich. Daher bestehen keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung nach den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen und keine Erstattungsansprüche wegen erhöhter Krankenversicherungskosten; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen.