Urteil
16 Sa 452/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrages zur Vertretung während der Elternzeit ist nach § 21 BEEG i.V.m. § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Stammkraft und der Einstellung besteht.
• Bei Lehrkräften kann ein jährlicher, schuljahresbezogener Gesamtvertretungsbedarf als sachlicher Grund für befristete Verträge genügen, sofern die Planung und Zuordnung der Vertretungen nachvollziehbar dargelegt sind.
• Der Arbeitgeber kann dem befristet eingestellten Vertreter auch Aufgaben übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zuvor nicht ausgeübt hat, sofern im Vertrag oder in der Planung eine gedankliche Zuordnung zur vorübergehend abwesenden Stammkraft erkennbar ist.
• Ein vorhandener dauerhafter Bedarf an einer bestimmten Unterrichtsleistung spricht nicht automatisch gegen die Rechtmäßigkeit einer Befristung zur Deckung eines konkreten Vertretungsbedarfs.
• Die letzte Vertragsvereinbarung ist Gegenstand der Befristungskontrolle; frühere befristete Verträge begründen nur dann eine durchgehende Rechtsgrundlage, wenn der neue Vertrag lediglich eine geringfügige Laufzeitanpassung darstellt.
Entscheidungsgründe
Befristung zur Vertretung in Elternzeit und Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften • Die Befristung eines Arbeitsvertrages zur Vertretung während der Elternzeit ist nach § 21 BEEG i.V.m. § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Stammkraft und der Einstellung besteht. • Bei Lehrkräften kann ein jährlicher, schuljahresbezogener Gesamtvertretungsbedarf als sachlicher Grund für befristete Verträge genügen, sofern die Planung und Zuordnung der Vertretungen nachvollziehbar dargelegt sind. • Der Arbeitgeber kann dem befristet eingestellten Vertreter auch Aufgaben übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zuvor nicht ausgeübt hat, sofern im Vertrag oder in der Planung eine gedankliche Zuordnung zur vorübergehend abwesenden Stammkraft erkennbar ist. • Ein vorhandener dauerhafter Bedarf an einer bestimmten Unterrichtsleistung spricht nicht automatisch gegen die Rechtmäßigkeit einer Befristung zur Deckung eines konkreten Vertretungsbedarfs. • Die letzte Vertragsvereinbarung ist Gegenstand der Befristungskontrolle; frühere befristete Verträge begründen nur dann eine durchgehende Rechtsgrundlage, wenn der neue Vertrag lediglich eine geringfügige Laufzeitanpassung darstellt. Der Kläger, habilitierter Lehrender an berufsbildenden Schulen, war zwischen 2007 und 2009 in mehreren befristeten Teilzeitanstellungen beschäftigt. Sein zuletzt geschlossener Arbeitsvertrag vom 03.07.2008 befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 24.06.2009 mit dem inhaltlichen Befristungsgrund der Vertretung einer Lehrkraft (Frau D.) während deren Elternzeit. Die Schule gehört zu einem regionalen Kompetenzzentrum mit eigenem Personalbudget und der Schulleitung übertragenen Dienstbefugnissen. Die beklagte Landesschule legte dar, dass für das Schuljahr ein Gesamtvertretungsbedarf aufgrund mehrerer zeitweiliger Ausfälle (Elternzeit, Abordnungen, Auslandsaufenthalte) ermittelt worden sei und mehrere befristete Vertretungsverträge abgeschlossen wurden. Der Kläger hielt die Befristung für unwirksam, weil angeblich ein dauerhafter Bedarf insbesondere im Fach Werte und Normen bestehe. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt worden; entscheidend ist die letzte Vertragsurkunde vom 03.07.2008. • Rechtliche Grundlagen: Relevante Normen sind § 21 BEEG (Vertretung in Elternzeit) und § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG (Befristung zur Vertretung). Zudem sind unionsrechtliche Vorgaben zur Verhinderung von Missbrauch zu beachten. • Substanz: Für die Rechtfertigung der Befristung reicht der Nachweis eines zeitlich begrenzten Bedarfs aufgrund der erwarteten Rückkehr der Stammkraft; erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen Ausfall und Einstellung des Vertreters. • Form der Vertretung: Auch mittelbare oder Gesamtvertretungen sind als Befristungsgrund möglich, wenn der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Planung und Zuordnung der Vertretungen vorlegt; Zuordnungen in Arbeitsverträgen oder konkrete Planungsunterlagen sind hierfür geeignet. • Aufgabenzuordnung: Es ist unschädlich, wenn der Vertreter andere oder weitgehend andere Aufgaben übernimmt als die vertretene Lehrkraft, sofern die Schulleitung rechtlich und faktisch befugt ist, der Stammkraft bei Rückkehr solche Aufgaben zuzuweisen und die gedankliche Zuordnung erkennbar ist. • Missbrauchsprüfung: Ein dauerhafter Bedarf an einem Fach (z. B. Werte und Normen) allein begründet keinen Missbrauch; maßgeblich ist, ob die Befristung gerade zur Deckung des durch konkrete, vorübergehende Abwesenheiten entstehenden Bedarfs erfolgt. • Anwendung auf den Streitfall: Das Land hat konkret dargelegt, welche Lehrkräfte ausfallen und welche befristeten Kräfte welche Stunden übernehmen; die Arbeitsverträge weisen entsprechende Zuordnungen auf, so dass der Kausalzusammenhang nachvollziehbar ist. • Kosten und Rechtsmittel: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit der bisherigen Rechtsprechung mit Unionsrecht grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bleibt damit bestehen. Das Landesarbeitsgericht hält die Befristung des Arbeitsvertrages vom 03.07.2008 bis 24.06.2009 für wirksam, weil sie durch den Vertretungsbedarf wegen Elternzeit und weiteren zeitweiligen Ausfällen gedeckt war und ein nachvollziehbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammkräfte und der befristeten Einstellung bestand. Ein dauerhafter Bedarf am Unterrichtsfach des Klägers entkräftet die Wirksamkeit der Befristung nicht, zumal die Schule konkret darlegte, wie der Gesamtvertretungsbedarf rechnerisch und personell abgedeckt werden sollte. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.