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Beschluss

1 TaBV 55/09

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitigkeit über die Zuständigkeit zur Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG ist auf die zukünftige Gestaltung der Nutzung des EDV-Systems abzustellen. • Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 BetrVG setzt ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung voraus, das sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben kann. • Technische Möglichkeiten einer mandantenübergreifenden Nutzung allein begründen noch keine zwingende konzerneinheitliche Regelung, wenn organisatorische Maßnahmen oder technische Anpassungen nach Aufwand möglich sind. • Ein Sachverständigengutachten kann erforderlich sein, wenn die Kammer nicht über den technischen Sachverstand zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer konzernweiten Regelung verfügt. • Die unternehmerische Entscheidung über Systemgestaltung bleibt innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen (Art.14 GG) vorrangig, ist aber mit Mitbestimmungs- und Datenschutzanforderungen zu vereinbaren.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Einführung und Nutzung von mySAP HR ERP 2004: örtliche Betriebsräte vorrangig • Bei der Streitigkeit über die Zuständigkeit zur Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG ist auf die zukünftige Gestaltung der Nutzung des EDV-Systems abzustellen. • Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 BetrVG setzt ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung voraus, das sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben kann. • Technische Möglichkeiten einer mandantenübergreifenden Nutzung allein begründen noch keine zwingende konzerneinheitliche Regelung, wenn organisatorische Maßnahmen oder technische Anpassungen nach Aufwand möglich sind. • Ein Sachverständigengutachten kann erforderlich sein, wenn die Kammer nicht über den technischen Sachverstand zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer konzernweiten Regelung verfügt. • Die unternehmerische Entscheidung über Systemgestaltung bleibt innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen (Art.14 GG) vorrangig, ist aber mit Mitbestimmungs- und Datenschutzanforderungen zu vereinbaren. Der Konzernbetriebsrat der Verlagsgruppe A. klagte gegen einen Einigungsstellenspruch, der seine Zuständigkeit für die zukünftige Nutzung des konzernweit eingesetzten EDV-Systems mySAP HR ERP 2004 verneinte. Streitparteien sind der Konzernbetriebsrat einerseits und die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) mit mehreren Konzerngesellschaften) andererseits. Zentral ist, ob die Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG dem Konzernbetriebsrat oder den örtlichen Betriebsräten zusteht. Die Arbeitgeberin hatte bereits 2000 eine Betriebsvereinbarung eingeführt und plante die Auslagerung personalwirtschaftlicher Leistungen an die neu gegründete B. GmbH ab 1.1.2010. Die Einigungsstelle erklärte sich 15.12.2008 für unzuständig; nach Strukturänderungen bestätigte sie diese Auffassung 25.2.2010. Das Arbeitsgericht hatte zugunsten des Konzernbetriebsrats entschieden; das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin teilweise erfolgreich gemacht. • Streitgegenstand ist die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zur zukünftigen Gestaltung des Einsatzes von mySAP HR ERP 2004; daher ist auf die beabsichtigte künftige Nutzung abzustellen. • Nach Rechtsprechung des BAG kann der Konzernbetriebsrat originär zuständig sein, wenn ein objektiv zwingendes Erfordernis eine konzerneinheitliche Regelung verlangt; dieses Erfordernis kann technisch oder rechtlich sein (§§ 58 BetrVG, 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG). • Eine Aufspaltung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit in Teile für Konzern- und örtliche Betriebsräte ist nur möglich, wenn keine zwingende konzerneinheitliche Regelung erforderlich ist; grundsätzlich gilt der Vorrang des örtlichen Betriebsrats. • Die Einigungsstelle hat zutreffend darauf abgestellt, dass allein die konzernweite Nutzung des Systems kein zwingendes Erfordernis begründet; es komme auf die angestrebte künftige Nutzung an und darauf, ob technische Besonderheiten eine unternehmensübergreifende Regelung objektiv unabweisbar machen. • Weil die Kammer technischen Sachverstand zur abschließenden Beurteilung vermisste, wurde ein Sachverständiger bestellt. Das Gutachten stellte fest, dass viele datenschutz- und datensicherheitsrelevante Einstellungen auf System- oder Mandantenebene vorgenommen werden müssen und eine technische Differenzierung in der vorhandenen Einmandantenkonfiguration nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. • Das Gutachten ergab, dass eine technisch zweckmäßige konzernweite Anwendung liegt, aber keine unüberwindbaren technischen Hürden bestehen; durch zusätzlichen Aufwand (u.a. separate Mandanten oder Systeme) können differenzierte Konfigurationen erreicht werden, wenn auch mit beträchtlichen Kosten. • Vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten, der Zusicherung der Arbeitgeberin, Den Schutz der Arbeitnehmerdaten auch bei individueller Einrichtung sicherzustellen, und der unternehmerischen Entscheidungsspielräume kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass kein objektiv zwingendes rechtliches oder technisches Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung bestand; damit war die Einigungsstelle nicht zu beanstanden. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Grenzen technischer Notwendigkeit für eine konzernweite Regelung nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG höchstrichterliche Klärung verdienen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin überwiegend stattgegeben und die Anträge des Konzernbetriebsrats abgewiesen: Die Einigungsstelle durfte die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die künftige Nutzung von mySAP HR ERP 2004 verneinen; maßgeblich ist die künftige Ausgestaltung der Nutzung. Es fehlt an einem objektiv zwingenden Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung, weil technische Differenzierungen zwar mit erheblichem Aufwand, aber möglich sind und organisatorische/vertragliche Maßnahmen zur Absicherung des Datenschutzes greifen können. Die unternehmerische Entscheidung zur Systemgestaltung bleibt innerhalb verfassungsrechtlicher Schranken vorrangig, steht aber unter dem Vorbehalt des Arbeitnehmerdatenschutzes. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, damit die grundsätzliche Abgrenzung technischer Notwendigkeit und Mitbestimmungszuständigkeit höchstrichterlich geprüft werden kann.