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Urteil

4 Sa 1859/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt geht nach § 115 SGB X bis zur Höhe erbrachter Sozialleistungen auf den Leistungsträger über, wenn der Arbeitgeber nicht leistet und der Leistungsträger einspringt. • Arbeitslosengeld II zählt zu den Sozialleistungen, die den Anspruchsübergang nach § 115 SGB X begründen können. • Gemäß § 34a SGB II (a.F.) kann der Übergang von Entgeltansprüchen auch die an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen erfassen, sodass Personenidentität nicht zwingend erforderlich ist. • Bei der Ermittlung des übergehenden Betrags ist nur das auf das Einkommen nach § 11 SGB II anrechenbare Nettoentgelt maßgeblich; abzusetzen sind u.a. Pauschalen für Versicherungen/Altersvorsorge und Freibeträge nach § 30 SGB II.
Entscheidungsgründe
Übergang von Entgeltansprüchen bei Bezug von ALG II und Berechnung des übergehenden Betrags • Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt geht nach § 115 SGB X bis zur Höhe erbrachter Sozialleistungen auf den Leistungsträger über, wenn der Arbeitgeber nicht leistet und der Leistungsträger einspringt. • Arbeitslosengeld II zählt zu den Sozialleistungen, die den Anspruchsübergang nach § 115 SGB X begründen können. • Gemäß § 34a SGB II (a.F.) kann der Übergang von Entgeltansprüchen auch die an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen erfassen, sodass Personenidentität nicht zwingend erforderlich ist. • Bei der Ermittlung des übergehenden Betrags ist nur das auf das Einkommen nach § 11 SGB II anrechenbare Nettoentgelt maßgeblich; abzusetzen sind u.a. Pauschalen für Versicherungen/Altersvorsorge und Freibeträge nach § 30 SGB II. Der Kläger (Leistungsträger) zahlte für Oktober 2007 ALG II an den ehemaligen Arbeitnehmer B. und dessen Bedarfsgemeinschaft, nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Vergütung für September 2007 nicht gezahlt hatte. B. hatte einen Vergütungsanspruch für September 2007 in Höhe von netto 1.522,81 €, fällig zum 1. Oktober 2007. Der Kläger zeigte dem Beklagten den Leistungsbezug an. B. hatte zuvor in einem Vergleich mit dem Beklagten 800,00 € netto erhalten. Der Kläger verlangt die auf ihn übergegangene Forderung in Höhe von 1.212,81 €, errechnet aus dem Nettoeinkommen abzüglich Freibeträgen nach §§ 11, 30 SGB II. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger 415,24 € zu; dagegen legte der Kläger Berufung ein. Der Beklagte bestreitet den Anspruchsübergang und verlangt Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. • Anspruchsübergang (§ 115 SGB X): Der Vergütungsanspruch für September 2007 ging bis zur Höhe der vom Kläger erbrachten ALG II-Leistungen auf den Kläger über, weil der Beklagte nicht gezahlt hatte und die Gewährung von ALG II kausal durch den Entgeltausfall veranlasst war. • Anwendbarkeit von SGB II/§ 34a SGB II: Die an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gezahlten Leistungen sind nach § 34a SGB II (a.F.) dem Leistungsberechtigten zuzurechnen; daher kann der Erstattungsanspruch auch die an Ehefrau und minderjährige Kinder geleisteten Beträge erfassen. Die unbeanstandete Bewilligung bindet das streitbefangene Gericht. • Berechnung des übergehenden Betrags (§ 11, § 30 SGB II): Maßgeblich ist das Nettoeinkommen von 1.522,81 €. Hiervon sind nach § 11 SGB II Pauschalen für Versicherungs- und Altersvorsorge (100,00 €) sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II (insgesamt 210,00 €) abzuziehen, sodass ein übergehender Betrag von 1.212,81 € verbleibt. • Erfüllung und Teilzahlung: Die zwischen B. und dem Beklagten im Vorprozess vereinbarte Zahlung von 800,00 € mindert die Forderung; die darauf bezogenen zivilrechtlichen Einwendungen des Beklagten waren unbeachtlich, weil der Anspruch zu dem Zeitpunkt bereits auf den Kläger übergegangen war. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Revision wurde zugelassen wegen abweichender Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt weitere 797,57 € (insgesamt 1.212,81 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen; die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Übergang des Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X (i.V.m. § 34a SGB II a.F.), da der Beklagte die Vergütung nicht leistete und der Kläger ALG II erbrachte; maßgeblich ist das nach § 11 SGB II anrechenbare Nettoeinkommen abzüglich der einschlägigen Freibeträge nach § 30 SGB II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.