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Urteil

16 Sa 833/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einseitige Herabgruppierung und Entgeltkürzung durch bloße Zuweisung anderer Tätigkeiten bedarf grundsätzlich einer einvernehmlichen Vereinbarung oder einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung. • Eine von einer betrieblichen Führungskraft ausgesprochene Androhung rückwirkender Entgeltkürzung kann eine widerrechtliche Drohung i.S. von § 123 Abs.1 BGB und damit eine wirksame Anfechtungserklärung zur Folge haben. • Ein Arbeitgeber kann nicht zur Leistung der ursprünglichen organisatorisch weggefallenen Position gezwungen werden; bei Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dieser Funktion, sondern allenfalls auf eine gleichwertige Beschäftigung. • Ansprüche auf nachgeforderte Vergütungsdifferenzen und ein zu niedrig ausgezahltes Weihnachtsgeld stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn die Änderung der Vergütung rechtsunwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Entgeltkürzung durch Organisationsänderung und Anfechtung wegen Drohung • Eine einseitige Herabgruppierung und Entgeltkürzung durch bloße Zuweisung anderer Tätigkeiten bedarf grundsätzlich einer einvernehmlichen Vereinbarung oder einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung. • Eine von einer betrieblichen Führungskraft ausgesprochene Androhung rückwirkender Entgeltkürzung kann eine widerrechtliche Drohung i.S. von § 123 Abs.1 BGB und damit eine wirksame Anfechtungserklärung zur Folge haben. • Ein Arbeitgeber kann nicht zur Leistung der ursprünglichen organisatorisch weggefallenen Position gezwungen werden; bei Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dieser Funktion, sondern allenfalls auf eine gleichwertige Beschäftigung. • Ansprüche auf nachgeforderte Vergütungsdifferenzen und ein zu niedrig ausgezahltes Weihnachtsgeld stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn die Änderung der Vergütung rechtsunwirksam ist. Der Kläger war seit 1994 bei der M. GmbH als stellvertretender Wareneingangsleiter angestellt und wurde 2003 Wareneingangsleiter. Beim Betriebsübergang 2007 auf die Beklagte entfiel die Stelle des Wareneingangsleiters durch Neustrukturierung; eine neue Stelle "Teamleiter Logistik" entstand und wurde anderweitig besetzt. Im Mai 2009 legte die Marktleiterin dem Kläger eine Änderungs-/Versetzungsmitteilung vor, die ihn ab 1.6.2009 als Mitarbeiter Logistik/Service mit reduziertem Gehalt auswies; der Kläger unterzeichnete diese Zeile, lehnte aber später die Vertragsänderung schriftlich ab. Die Beklagte zahlte ab Juni 2009 ein niedrigeres Entgelt und minderte auch das Weihnachtsgeld. Der Kläger klagte auf Feststellung seines bisherigen Bruttogehalts, Weiterbeschäftigung als Wareneingangsleiter und Zahlung der Gehaltsdifferenzen sowie der Weihnachtsgelddifferenz. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Feststellungs- und Zahlungsansprüche beruhen auf § 611 BGB; eine wirksame Änderung der vertraglichen Vergütungsvereinbarung wurde nicht nachgewiesen. • Grundsatz: Änderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit und Entgelt erfordert Einigung oder Änderungskündigung; bloße Zuweisung niedrigerer Tätigkeit reicht nicht zur einseitigen Herabgruppierung. • Soweit tarifliche Automatik möglich wäre, ist sie hier nicht ersichtlich und ändert nichts am Erfordernis einvernehmlicher Änderung oder Änderungskündigung. • Die Änderungs-/Versetzungsmitteilung und der spätere Anschlussvertrag stellen unterschiedliche Erklärungen; eine Annahme des Angebots durch den Kläger ist nicht erfolgt. • Der Kläger hat die in der Mitteilung abgegebene Einverständniserklärung wirksam gemäß § 142 Abs.1 BGB angefochten; Anfechtungsgrund ist widerrechtliche Drohung nach § 123 Abs.1 BGB. • Die Marktleiterin hat dem Kläger gegenüber angedroht, die Vergütung rückwirkend um vier Monate zu kürzen und die Zulage nicht zu zahlen; dies war rechtswidrig, weil die Beklagte hieran keinen Anspruch hatte und eine solche einseitige Rückwirkung rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. • Wegen der erfolgreichen Anfechtung und fehlenden wirksamen Vereinbarung bleibt die vertragliche Vergütung des Klägers unberührt; daraus folgen Zahlungsklagen für die Differenzen (Juni 2009–März 2010) und das verringerte Weihnachtsgeld. • Die Klage auf Weiterbeschäftigung als Wareneingangsleiter ist teilweise abzuweisen, weil der konkrete Arbeitsplatz organisatorisch weggefallen ist; der Arbeitgeber kann nicht zur Wiederherstellung der alten Organisationsstruktur gezwungen werden. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 284,286,288 BGB ab dem jeweiligen Verzugstermin. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise erfolgreich: die Klage wurde insoweit abgewiesen, als der Kläger auf Weiterbeschäftigung als Wareneingangsleiter bestand, weil dieser konkrete Arbeitsplatz bei der Beklagten nicht mehr besteht. Im Übrigen blieb die Klage erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass das vertragliche Bruttoentgelt des Klägers 2.539,59 EUR monatlich beträgt; die Beklagte hat dem Kläger die Differenzen von jeweils 465,00 EUR für den Zeitraum Juni 2009 bis März 2010 sowie die Differenz des Weihnachtsgeldes in Höhe von 279,00 EUR zu zahlen; hierauf stehen dem Kläger Verzugszinsen zu. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen.