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Urteil

8 Sa 985/11

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzung des Einzelhandelsverbandes kann einen rechtlich wirksamen Mitgliedsstatus ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) vorsehen, wenn sie eine klare und eindeutige Trennung der tarifpolitischen Befugnisse sicherstellt. • OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten oder Verfügungsgewalt über Streik- oder Aussperrungsfonds ausüben; ihnen ist bei tarifpolitischen Abstimmungen das Stimmrecht zu entziehen. • Ist tarifpolitische Entscheidungsbefugnis auf übergeordneter Landesebene konzentriert und der örtliche Verband verfügt weder über Tarifkommission noch Fonds, genügt dies für die tarifrechtliche Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel aus der Zeit vor dem 01.01.2002 ist als Gleichstellungsabrede auszulegen und wirkt nach Wegfall der tariflichen Arbeitgeberbindung nur statisch fort.
Entscheidungsgründe
Wirksame OT-Mitgliedschaft bei klarer Trennung tarifpolitischer Befugnisse • Die Satzung des Einzelhandelsverbandes kann einen rechtlich wirksamen Mitgliedsstatus ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) vorsehen, wenn sie eine klare und eindeutige Trennung der tarifpolitischen Befugnisse sicherstellt. • OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten oder Verfügungsgewalt über Streik- oder Aussperrungsfonds ausüben; ihnen ist bei tarifpolitischen Abstimmungen das Stimmrecht zu entziehen. • Ist tarifpolitische Entscheidungsbefugnis auf übergeordneter Landesebene konzentriert und der örtliche Verband verfügt weder über Tarifkommission noch Fonds, genügt dies für die tarifrechtliche Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel aus der Zeit vor dem 01.01.2002 ist als Gleichstellungsabrede auszulegen und wirkt nach Wegfall der tariflichen Arbeitgeberbindung nur statisch fort. Der Kläger ist seit 1998 als Verkäufer bei der Beklagten angestellt und verlangt tarifliche Gehaltserhöhungen, Urlaubsgeld und eine monatliche Leistung aus Tarifverträgen des Einzelhandels Niedersachsen. Die Beklagte war ursprünglich Vollmitglied im örtlichen Einzelhandelsverband; die Rechtsvorgängerin änderte die Mitgliedschaft zum 22.11.2002 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Für den Einzelhandel Niedersachsen wurden am 7. August 2009 neue Tarifverträge abgeschlossen, die Beklagte gab die Erhöhungen nicht weiter. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Satzung des Verbandes stelle keine wirksame Trennung der Mitgliedsbefugnisse sicher. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Satzung enthalte klare Trennungsregelungen und der Verband verfüge weder über Tarifkommission noch Streikfonds. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben und den Geschäftsführer des Verbandes vernommen. • Zulässigkeit der Berufung wurde festgestellt (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). • Die Berufung ist begründet: Die Beklagte ist seit dem Wechsel 2002 nicht mehr tarifgebunden; die Tarifverträge finden daher keine Anwendung (§ 3 Abs.1 TVG nicht relevant). • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist für eine wirksame OT-Mitgliedschaft erforderlich, dass die Satzung den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit wahrt; insbesondere müssen OT-Mitglieder von tarifpolitischer Mitwirkung und Verfügungsgewalt über Fonds ausgeschlossen sein. • Anwendung auf den Fall: § 3 der Verbandssatzung erlaubt den schriftlichen Ausschluss der Tarifbindung und entzieht OT-Mitgliedern das Stimmrecht bei Beschlussfassungen über Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen. • Weiterhin ist die tarifpolitische Entscheidungsbefugnis in Niedersachsen auf der Landesebene (Handelsverband Niedersachsen-Bremen) gebündelt; der örtliche Verband hat keine eigene Tarifkommission und führt keine Streik- oder Aussperrungsfonds, wie die Zeugenaussage des Geschäftsführers ergab. • OT-Mitglieder können zwar beratend an Beratungen teilnehmen und in Präsidien sitzen, sie sind jedoch von stimmberechtigten Entscheidungen und der tarifpolitischen Vertretung nach außen ausgeschlossen, sodass keine unmittelbare Einflussnahme besteht. • Zur individualrechtlichen Lage: Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers stammt vor dem 01.01.2002 und ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; nach Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers wirkt sie nur noch statisch fort, sodass dynamische Vorteile entfallen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägeransprüche aus den Tarifverträgen bestehen nicht, weil die Beklagte seit ihrem Wechsel zur OT-Mitgliedschaft 2002 nicht mehr tarifgebunden ist und die Satzung des Verbandes eine wirksame Trennung der tarifpolitischen Befugnisse gewährleistet. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel von vor dem 01.01.2002 bleibt nach Wegfall der Arbeitgeber-Tarifbindung nur in statischer Form anwendbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.