Urteil
12 Sa 1398/11
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1, 2 TV-L besteht, wenn Beschäftigter am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht.
• Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich die Jahressonderzahlung nur für Kalendermonate, in denen kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht; hierzu zählen auch Monate ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder Monate mit Entgeltanspruch bei einem anderen Arbeitgeber.
• Eine weitergehende Einschränkung zugunsten nur durchgängiger unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber ist dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen.
• Bei Tarifzweifeln ist die Auslegung so zu wählen, dass sie sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar ist; dies führt im Streitfall dazu, die Klägerin auf 11/12 der Sonderzahlung zu verpflichten.
Entscheidungsgründe
Jahressonderzahlung nach §20 TV‑L: Kürzung nur bei fehlendem Entgeltanspruch (11/12) • Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1, 2 TV-L besteht, wenn Beschäftigter am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. • Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich die Jahressonderzahlung nur für Kalendermonate, in denen kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht; hierzu zählen auch Monate ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder Monate mit Entgeltanspruch bei einem anderen Arbeitgeber. • Eine weitergehende Einschränkung zugunsten nur durchgängiger unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber ist dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. • Bei Tarifzweifeln ist die Auslegung so zu wählen, dass sie sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar ist; dies führt im Streitfall dazu, die Klägerin auf 11/12 der Sonderzahlung zu verpflichten. Die Klägerin war 2010 als befristete sogenannte Feuerwehrlehrkraft beim beklagten Land in mehreren befristeten Verträgen tätig und ab 01.08.2010 unbefristet angestellt. Für 2010 zahlte der Arbeitgeber anteilig ab 01.08.2010 eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV‑L; die Klägerin begehrt jedoch eine um 1.150,28 € höhere Zahlung und macht geltend, nur der Monat Juli 2010 sei anspruchsmindernd gewesen. Das Land berief sich darauf, nur die im unbefristeten Arbeitsverhältnis seit 01.08.2010 zurückgelegten Monate seien für die Berechnung zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG verwarf die Berufung des Landes. Streitpunkt ist die Auslegung von § 20 Abs. 1 und 4 TV‑L hinsichtlich der Frage, welche Monate eine Kürzung der Jahressonderzahlung rechtfertigen. • Auslegung von Tarifnormen folgt den Regeln für Gesetze; maßgeblich sind Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang. • § 20 Abs. 1 TV‑L begründet den Anspruch auf Jahressonderzahlung für jene, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen; § 20 Abs. 4 TV‑L normiert als Ausnahme eine Minderung um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TV‑L. • Der Wortlaut nennt nicht, dass nur Ansprüche aus demselben, ununterbrochenen oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sind; eine einschränkende Auslegung zu Lasten der Beschäftigten fehlt im Tarifwortlaut. • Der tarifliche Gesamtzusammenhang und die frühere Rechtsprechung zeigen, dass nicht jede Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber automatisch den vollen Anspruch begründet, gleichwohl begründet allein die bloße Tatsache befristeter Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber ohne Entgeltlosigkeit keine weitere Kürzung. • Eine Auslegung, die nur Monate ohne jeglichen Entgeltanspruch oder Monate mit Entgeltanspruch bei einem anderen Arbeitgeber als kürzungsbegründend ansieht, ist sachgerecht und praktikabel und entspricht dem Regel-Ausnahme‑Verhältnis der Vorschriften. • Konsequenz: Bei der Klägerin lagen lediglich Unterbrechungen ohne Entgeltanspruch im Juli 2010 vor; vorangegangene befristete Einsätze im selben Kalenderjahr führen nicht zu weiteren Kürzungen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die vorherige Entscheidung zugunsten der Klägerin bestätigt. Die Klägerin hat für 2010 Anspruch auf 11/12 der tariflich vorgesehenen Jahressonderzahlung (80 % der Bemessungsgrundlage für Entgeltgruppe 11). Eine Kürzung ist nur um ein Zwölftel für den Monat Juli 2010 vorzunehmen, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bestand; frühere befristete Einsätze führen nicht zu weiteren Kürzungen. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land; die Revision wurde zugelassen. Damit obsiegt die Klägerin überwiegend, weil der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang eine weitergehende Anspruchsreduzierung nicht rechtfertigen.