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Urteil

16 Sa 654/11

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leiharbeitnehmerin hat nach §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG Anspruch auf Entgeltgleichheit (Equal Pay) gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers während der tatsächlichen Verleihungszeit. • Vertragliche Bezugnahme auf von Anfang an nichtige Tarifverträge führt dazu, dass arbeitsvertragliche Klauseln, die auf diese Tarifverträge verweisen, insoweit nicht gelten; folglich besteht keine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in der ersten Stufe. • Für die Darlegung des Entgelts vergleichbarer Stammkräfte genügt die von der Entleiherin nach § 13 AÜG erteilte Auskunft, wenn sie von einer hierzu befugten Person stammt. • Ansprüche nach §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG bemessen sich am monatlichen Tarifentgelt vergleichbarer Stammkräfte; Umrechnung in ein Stundenentgelt ist nur bei Überstunden relevant. • Verjährungs- und Verfallsfragen stehen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche hier nicht entgegen, weil Klage bzw. Klageerweiterung rechtzeitig erhoben wurden und einschlägige tarifliche Ausschlussfristen nicht einschlägig sind.
Entscheidungsgründe
Equal Pay für Leiharbeitnehmerin: Anspruch trotz Bezugnahme auf nichtige Tarifverträge (AÜG) • Leiharbeitnehmerin hat nach §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG Anspruch auf Entgeltgleichheit (Equal Pay) gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers während der tatsächlichen Verleihungszeit. • Vertragliche Bezugnahme auf von Anfang an nichtige Tarifverträge führt dazu, dass arbeitsvertragliche Klauseln, die auf diese Tarifverträge verweisen, insoweit nicht gelten; folglich besteht keine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in der ersten Stufe. • Für die Darlegung des Entgelts vergleichbarer Stammkräfte genügt die von der Entleiherin nach § 13 AÜG erteilte Auskunft, wenn sie von einer hierzu befugten Person stammt. • Ansprüche nach §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG bemessen sich am monatlichen Tarifentgelt vergleichbarer Stammkräfte; Umrechnung in ein Stundenentgelt ist nur bei Überstunden relevant. • Verjährungs- und Verfallsfragen stehen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche hier nicht entgegen, weil Klage bzw. Klageerweiterung rechtzeitig erhoben wurden und einschlägige tarifliche Ausschlussfristen nicht einschlägig sind. Die Klägerin war von Juli 2007 bis Mai 2009 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmerin eingestellt und an die H. verliehen. Sie war in der Personalverwaltung tätig und verlangt die Differenz zwischen dem ihr gezahlten Entgelt und dem Tarifgehalt der Gehaltsgruppe III 6./7. Berufsjahr für die Monate August 2007 bis Mai 2009 (equal pay). Im Arbeitsvertrag wurde auf Tarifverträge zwischen CGZP und AMP verwiesen und eine dreimonatige arbeitsvertragliche Ausschlussfrist vereinbart; der Manteltarifvertrag der CGZP/AMP enthielt hingegen zwei Monate. Die Beklagte bestritt, die Klägerin habe Tätigkeiten der Tarifgruppe III ausgeübt, und berief sich auf die Ausschlussfristen. Der Entleiher H. erteilte auf Verlangen Auskunft nach § 13 AÜG. Die Klage war erstinstanzlich abgewiesen worden; das LAG gab der Berufung der Klägerin in weiten Teilen statt. • Anknüpfung an AÜG: Die Klägerin hat für den Zeitraum 01.08.2007 bis 20.04.2009 Anspruch auf die Differenz gemäß §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG; für den Zeitraum nach Ende der Verleihung (21.04.–31.05.2009) besteht kein Anspruch. • Nichtigkeit der tariflichen Bezugnahme: Aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen waren die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge zwischen CGZP und AMP von Anfang an nichtig. Damit kann sich die Beklagte nicht auf eine tarifliche Beschränkung nach § 10 Abs.4 Satz 2 AÜG berufen; der volle Anspruch nach § 10 Abs.4 Sätze 1 und 4 AÜG besteht. • Bemessung der Ansprüche: Die Klägerin hat die Ansprüche fehlerhaft als Stundenansprüche berechnet; maßgeblich ist das feste monatliche Tarifgehalt vergleichbarer Vollzeitstammkräfte. Nur bei nachgewiesenen Überstunden wäre anders zu rechnen; dies hat die Klägerin nicht vorgetragen. • Darlegungslast und Auskunft: Die Klägerin hat die Darlegungslast zu einer vergleichbaren Stammkraft durch die von der H. erteilte Auskunft nach § 13 AÜG erfüllt; die Auskunft wurde von einer befugten Person erteilt und ist materiell zutreffend. • Eingruppierung: Aus der Zeugenaussage und den Tätigkeitsmerkmalen ergibt sich, dass die Klägerin Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III erfüllte und nach dem praktizierten Entgeltsystem der Entleiherin einer Stammkraft der Gehaltsgruppe III zuzurechnen gewesen wäre. • Ausschlussfristen: Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag auf die nun nichtigen Tarifverträge verweist und insoweit keine wirksame erste Stufe besteht; eine tarifliche Ausschlussfrist der Entleiherin ist auf die AÜG-Ansprüche nicht anwendbar. • Verjährung/Verfall: Selbst wenn Fälligkeit erst mit Bekanntwerden höchstrichterlicher Entscheidungen angenommen würde, waren die Klage und die Klageerweiterung rechtzeitig erhoben; Verjährungsfristen sind gewahrt. • Konkretberechnung: Das Gericht korrigierte die vom Kläger vorgelegten Beträge dort, wo diese zu niedrig bemessen oder fehlerhaft umgerechnet waren, und setzte einzelne Monatsdifferenzen konkret fest, sodass sich ein Gesamtanspruch von 17.392,23 € brutto ergab; Zinsen sind für die einzelnen Monatsbeträge jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen. • Kosten und Revision: Die Kosten wurden überwiegend der Beklagten auferlegt; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin insgesamt 17.392,23 € brutto nebst Zinsen zu zahlen; die Ansprüche betreffen die Zeit der tatsächlichen Verleihung bis zum 20.04.2009 und bemessen sich an den monatlichen Tarifgehältern vergleichbarer Stammkräfte nach §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greift nicht, weil die auf den Arbeitsvertrag bezogenen Tarifverträge von Anfang an nichtig waren; die von der H. erteilte Auskunft nach § 13 AÜG war ausreichend und verbindlich, und die Klage war rechtzeitig erhoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %; die Revision wurde zugelassen.