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Urteil

8 Sa 501/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, rechtfertigt einen Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, wenn Gericht mitgewirkt hat und zum Zeitpunkt des Vergleichs ein offener Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. • Zur Wirksamkeit einer Vergleichsbefristung gehört neben der Mitwirkung des Gerichts, dass die Parteien gegensätzliche Rechtsstandpunkte über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses vertreten und der Arbeitgeber die Fortbeschäftigung ablehnt. • Ansprüche aus tarifvertraglicher bevorzugter Berücksichtigung bei Stellenbesetzung (§ 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD) berühren nicht die Wirksamkeit einer Vergleichsbefristung, wenn es sich um die Besetzung befristeter und nicht um Dauerarbeitsplätze handelt.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Vergleichsbefristung wirksam bei offenem Streit über Fortbestand des Arbeitsverhältnisses • Eine Befristung, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, rechtfertigt einen Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, wenn Gericht mitgewirkt hat und zum Zeitpunkt des Vergleichs ein offener Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. • Zur Wirksamkeit einer Vergleichsbefristung gehört neben der Mitwirkung des Gerichts, dass die Parteien gegensätzliche Rechtsstandpunkte über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses vertreten und der Arbeitgeber die Fortbeschäftigung ablehnt. • Ansprüche aus tarifvertraglicher bevorzugter Berücksichtigung bei Stellenbesetzung (§ 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD) berühren nicht die Wirksamkeit einer Vergleichsbefristung, wenn es sich um die Besetzung befristeter und nicht um Dauerarbeitsplätze handelt. Der Kläger war seit 2000 in einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als Wachmann und Diensthundeführer bei der Beklagten beschäftigt. Mehrere der letzten Verträge beruhten auf gerichtlichen Vergleichen. Der Kläger nahm an einer Ausschreibung für befristete Dienstposten teil, wurde nicht berücksichtigt und erhob Eilantrag und Hauptsacheklage, um seine Berücksichtigung bzw. Fortbeschäftigung zu sichern. Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis befristet bis 31.12.2011 fortgeführt wurde. Der Kläger hielt diese Befristung für unwirksam und klagte auf Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanz wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG: Gerichtliche Vergleichsbefristungen begründen einen sachlichen Befristungsgrund. • Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Wirksamkeit der Vergleichsbefristung erforderlich, dass das Arbeitsgericht bei Zustandekommen mitgewirkt hat und zum Zeitpunkt des Vergleichs ein offener Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. • Das Gericht hat durch Mitwirkung im Eilverfahren seiner Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt und damit die Befristungskontrolle wahrgenommen. • Der Kläger verfolgte mit Eilverfahren und Hauptsacheverfahren das Ziel, die Fortsetzung seines bis 28.02.2011 befristeten Arbeitsverhältnisses zu erreichen; damit bestand ein offener Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. • Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor; der Vergleich ist nicht bloß Protokollierung einer zuvor getroffenen Verlängerungsvereinbarung. • Eine Berufung auf § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD ist unbehelflich, weil dort nur die Berücksichtigung bei Dauerarbeitsplätzen geregelt ist und die ausgeschriebenen Stellen befristet waren. • Folglich ist die in dem Vergleich vereinbarte Befristung rechtmäßig und beendet das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die gerichtliche Vergleichsbefristung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 beendet. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegen vor: Das Arbeitsgericht hat bei der Vergleichsvereinbarung mitgewirkt und zum Zeitpunkt des Vergleichs bestand ein offener Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Es sind keine Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Gebrauch der Vergleichsformel ersichtlich. Eine Inanspruchnahme tarifvertraglicher Bevorzugung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD ändert daran nichts, weil es um befristete und nicht um Dauerarbeitsplätze ging. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.