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Beschluss

17 TaBV 22/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Überlassung eines Leiharbeitnehmers kann verweigert werden, wenn die Maßnahme als rechtswidrige Dauerüberlassung im Sinne des § 1 Abs.1 S.2 AÜG n.F. zu qualifizieren ist. • Die Unzulässigkeit der Dauerüberlassung folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung des AÜG und dem Zweck der Leiharbeitsrichtlinie, Missbrauch zu verhindern; insoweit kann § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG als wirkungsvolles Sanktionsinstrument gelten. • Die Ersetzung der Zustimmung nach § 99 BetrVG setzt einen Gesetzesverstoß der personellen Maßnahme als solcher voraus; nicht maßgeblich sind einzelne Vertragsbedingungen. • Eine vorläufige Einstellung ist nicht dringend erforderlich, wenn die Maßnahme rechtsmissbräuchlich ist und die Arbeitgeberin ohne weiteres den Arbeitsplatz selbst hätte besetzen können.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei rechtswidriger Dauerüberlassung von Leiharbeitnehmern • Die Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Überlassung eines Leiharbeitnehmers kann verweigert werden, wenn die Maßnahme als rechtswidrige Dauerüberlassung im Sinne des § 1 Abs.1 S.2 AÜG n.F. zu qualifizieren ist. • Die Unzulässigkeit der Dauerüberlassung folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung des AÜG und dem Zweck der Leiharbeitsrichtlinie, Missbrauch zu verhindern; insoweit kann § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG als wirkungsvolles Sanktionsinstrument gelten. • Die Ersetzung der Zustimmung nach § 99 BetrVG setzt einen Gesetzesverstoß der personellen Maßnahme als solcher voraus; nicht maßgeblich sind einzelne Vertragsbedingungen. • Eine vorläufige Einstellung ist nicht dringend erforderlich, wenn die Maßnahme rechtsmissbräuchlich ist und die Arbeitgeberin ohne weiteres den Arbeitsplatz selbst hätte besetzen können. Die Arbeitgeberin betreibt einen Verlag mit Stamm- und Leiharbeitnehmern und beabsichtigte, frei werdende Stellen dauerhaft über ein mitbeteiligtes Verleihunternehmen mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. Für den Bereich Anzeigen wollte sie Frau L. ab dem 01.07.2011 unbefristet über die Fa. D. einstellen. Der Betriebsrat verweigerte nach § 99 Abs.3 BetrVG die Zustimmung mit der Begründung, dauerhafter Einsatz von Leiharbeit verstoße gegen Sinn und Zweck des AÜG und die EU-Richtlinie. Die Arbeitgeberin beantragte vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung; das Arbeitsgericht gab dem statt. Der Betriebsrat legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob die unbefristete Überlassung eine unzulässige Dauerüberlassung darstellt und ob die vorläufige Einstellung sachlich dringend war. • Anwendbares Recht ist das AÜG in der Fassung ab 01.12.2011; die Entscheidung ist nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu treffen. • Gemäß § 14 Abs.3 S.1 AÜG i.V.m. § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme als solche gegen ein Gesetz verstößt; es kommt auf die Zulässigkeit der Einstellung insgesamt an, nicht auf einzelne Vertragsbedingungen. • Die Einfügung des Merkmals "vorübergehend" in § 1 Abs.1 S.2 AÜG in Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG und deren Zweck, Missbrauch zu verhindern, sprechen gegen die Zulässigkeit einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung. Literatur und Richtlinienzweck stützen die Auslegung, dass Dauerverleih unzulässig ist. • Da der Einsatz von Frau L. ausdrücklich unbefristet geplant war, der Arbeitsplatz keinen vorübergehenden Bedarf erkennen ließ und die Leihfirma praktisch zur Deckung dauerhaftem Bedarf eingesetzt werden sollte, liegt eine Dauerüberlassung vor. • Die Arbeitgeberin handelte rechtsmissbräuchlich, weil die generelle Praxis der dauerhaften Besetzung von Stammarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern den sozialen Schutzzweck der Richtlinie und des AÜG unterläuft; dies rechtfertigt die Qualifikation als Gesetzesverstoß i.S. von § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG. • Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist ein geeignetes und angemessenes Sanktionsmittel zur Durchsetzung des Richtlinienzwecks, wenn andere Sanktionen fehlen. • Die vorläufige Einstellung war nicht dringend erforderlich, weil die Maßnahme rechtsmissbräuchlich war und die Arbeitgeberin ohne unvertretbaren Aufwand den Arbeitsplatz auch selbst hätte besetzen können; allein entstehende Kostendifferenzen rechtfertigen Eilbedürftigkeit nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben, den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Überlassung von Frau L. wurde zu Recht verweigert, weil es sich um eine unzulässige Dauerüberlassung im Sinne von § 1 Abs.1 S.2 AÜG n.F. handelt und die konkrete Maßnahme zudem rechtsmissbräuchlich war. Damit liegt ein Gesetzesverstoß der personellen Maßnahme im Sinne des § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG vor, der die Ersetzung der Zustimmung ausschließt. Die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung wurde ebenfalls versagt, weil die Arbeitgeberin die Maßnahme nicht als dringlich begründen konnte und alternativ den Arbeitsplatz selbst hätte besetzen können. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.