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Urteil

6 Sa 111/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einseitige Inbezugnahme anderer Tarifverträge setzt eine wirksame vertragliche Grundlage oder ausdrückliche Annahme voraus; bloßes Schweigen genügt nicht. • Klauseln, die dem Arbeitgeber einseitig erlauben, die Bezugstarifverträge auszutauschen, sind als AGB unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer eine einbeschränkte einseitige Leistungsänderung ohne triftigen Grund erlauben (§ 308 Nr. 4 BGB). • Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist zuerst zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist; das bloße Interesse an Vereinheitlichung reicht nicht aus (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 KSchG).
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung wegen Tarifwechsel: fehlende Einbeziehung und fehlendes dringendes Betriebsinteresse • Eine einseitige Inbezugnahme anderer Tarifverträge setzt eine wirksame vertragliche Grundlage oder ausdrückliche Annahme voraus; bloßes Schweigen genügt nicht. • Klauseln, die dem Arbeitgeber einseitig erlauben, die Bezugstarifverträge auszutauschen, sind als AGB unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer eine einbeschränkte einseitige Leistungsänderung ohne triftigen Grund erlauben (§ 308 Nr. 4 BGB). • Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist zuerst zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist; das bloße Interesse an Vereinheitlichung reicht nicht aus (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 KSchG). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten vom 20.06.2011, durch die Arbeitsbedingungen durch Anwendung der Tarifverträge BZA/DGB ab dem 01.05.2011 geändert werden sollten. Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18.07.2008 beschäftigt, der auf Tarifverträge des AMP/CGZP verwies und eine Klausel zur einseitigen Ersetzung dieser Tarifbezüge durch den Arbeitgeber vorsah. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 03.06.2011 die Anwendung der BZA/DGB-Tarife mit und sprach danach die Änderungskündigung. Das Arbeitsgericht Osnabrück hielt die Änderungskündigung für sozial ungerechtfertigt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte sind, ob die BZA/DGB-Tarife wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogen wurden und ob ein dringendes betriebliches Bedürfnis für die Änderung bestand. Die Beklagte verteidigt die Wirksamkeit des Tarifwechsels und beruft sich auf betriebliche Gründe und die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Gründe bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). • Keine wirksame Einbeziehung der BZA/DGB-Tarife: Der Arbeitsvertrag bezog sich ausdrücklich auf Tarifverträge zwischen AMP und CGZP; BZA/DGB sind andere Tarifvertragsparteien und damit nicht als ‚jeweils gültige Fassung‘ dieser Tarifverträge einbezogen. • Die in Ziffer 1 Abs. 6 geregelte einseitige Ersetzungsbefugnis setzt einen Wechsel der für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverbände voraus; ein Wechsel auch auf Gewerkschaftsseite wird von der Klausel nicht erfasst. • Die Ersetzungsbefugnis in Ziffer 1 Abs. 6 ist als AGB-Klausel nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie dem Arbeitgeber eine unbeschränkte einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen einschließlich Hauptleistungspflichten erlaubt, ohne triftige Gründe oder deren Beschreibung vorzusehen. • Das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2011 stellt kein annahmefähiges Angebot dar und bloßes Schweigen des Arbeitnehmers begründet keine konkludente Zustimmung zur Anwendung anderer Tarifverträge (§ 145, § 147 BGB). • Sozialrechtliche Prüfung: Vor einer Bewertung der Billigungsfähigkeit einer Änderungskündigung ist zunächst zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 KSchG). • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Beschäftigungsbedürfnis zu den bisherigen Bedingungen entfallen sei; bloße Vereinheitlichungsinteressen genügen nicht, und die pauschalen Hinweise auf Behördenäußerungen wurden nicht ausreichend konkretisiert. • Ergebnis der Prüfung: Mangels darlegbarer dringender betrieblicher Gründe ist die Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt und daher unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Änderungskündigung vom 20.06.2011 sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist. Eine wirksame Einbeziehung der Tarifverträge BZA/DGB in das Arbeitsverhältnis ist nicht erfolgt; die arbeitsvertragliche Klausel, die einen einseitigen Tarifwechsel gestatten sollte, ist wegen Inhaltsmängeln unwirksam. Das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2011 begründet keine Zustimmung des Klägers durch Schweigen. Ferner hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass das Beschäftigungsbedürfnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist; das bloße Interesse an Vereinheitlichung reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.