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Urteil

16 Sa 563/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt die Vorspiegelung objektiv falscher, nachprüfbarer Tatsachen voraus; bloße Schlechtleistung genügt nicht. • Wettbewerbsverbote sind nicht nichtig, wenn der Arbeitsvertrag eine Karenzentschädigung vorsieht, auch wenn deren Höhe in den Entscheidungsbereich des Arbeitgebers gestellt ist. • Übt der Arbeitgeber sein Ermessen zur Höhe der Karenzentschädigung unbillig aus, kann die Höhe nach § 315 Abs. 3 BGB unter Beachtung der Schranken des § 74 Abs. 2 HGB bestimmt werden. • Das Recht des Arbeitgebers, sich vom Wettbewerbsverbot zu lossagen (§ 75 Abs. 1 HGB), setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Lossagung und die Einhaltung der Monatsfrist voraus.
Entscheidungsgründe
Karenzentschädigung trotz Anfechtung; Unwirksamkeit der arglistigen Anfechtung • Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt die Vorspiegelung objektiv falscher, nachprüfbarer Tatsachen voraus; bloße Schlechtleistung genügt nicht. • Wettbewerbsverbote sind nicht nichtig, wenn der Arbeitsvertrag eine Karenzentschädigung vorsieht, auch wenn deren Höhe in den Entscheidungsbereich des Arbeitgebers gestellt ist. • Übt der Arbeitgeber sein Ermessen zur Höhe der Karenzentschädigung unbillig aus, kann die Höhe nach § 315 Abs. 3 BGB unter Beachtung der Schranken des § 74 Abs. 2 HGB bestimmt werden. • Das Recht des Arbeitgebers, sich vom Wettbewerbsverbot zu lossagen (§ 75 Abs. 1 HGB), setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Lossagung und die Einhaltung der Monatsfrist voraus. Der Kläger war seit 01.01.2008 als Exportvertriebsmitarbeiter beim Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 24.09.2007 enthielt eine Zweijahres-Wettbewerbsverbotsklausel mit einer in § 15 zugesagten Karenzentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt war. Der Beklagte kündigte ordentlich zum 31.08.2010; mit Schreiben vom 08.09.2010 erklärte er die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen angeblicher arglistiger Täuschung durch den Kläger und machte zugleich geltend, die Karenzentschädigung werde nur in sehr geringer Höhe gezahlt. Der Kläger hielt die Anfechtung für unwirksam und begehrte Feststellung der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses sowie Zahlung von Karenzentschädigung für mehrere Zeiträume. Das Arbeitsgericht gab den Klagen teilweise statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist in zulässigem Umfang entschieden; im Übrigen unbegründet. • Zur Anfechtung: Es fehlt an einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, weil der Vortrag des Beklagten lediglich Schlechtleistung darstellt und keine objektiv falschen, nachprüfbaren Angaben. Deshalb ist die Anfechtungserklärung unwirksam und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. • Zur Wettbewerbsabrede: § 15 des Arbeitsvertrags enthält eine Karenzentschädigungszusage; daher ist die Vereinbarung nicht nichtig allein deshalb, weil die Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wurde. Eine Entscheidung des Arbeitgebers, überhaupt keine Entschädigung zu zahlen, ist durch die Verpflichtung zur Zahlung nicht gedeckt. • Zur Lossagung nach § 75 Abs. 1 HGB: Eine wirksame Lossagung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt der Lossagung und die Einhaltung der Monatsfrist voraus. Hier konnte der Beklagte sich nicht wirksam lossagen, da er keinen wirksamen wichtigen Grund darlegte und die Frist nicht gewahrt wurde. • Zur Bemessung der Karenzentschädigung: Die Ermessensentscheidung des Beklagten, nur 20% zu zahlen, ist unbillig; nach § 315 Abs. 3 BGB ist die Höhe unter Berücksichtigung von § 74 Abs. 2 HGB auf 50% des zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Entgelts festzusetzen. • Zur Anrechnung und Zurückbehaltung: Der Kläger hat für die streitigen Monate ausreichende Auskunft über anderweitigen Erwerb gegeben; ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten besteht nicht. Die zusammengerechneten Beträge überschreiten nicht die Anrechnungsgrenzen des § 74c HGB. • Zur Widerklage auf Auskunft: Der Kläger hat die verlangte Auskunft erbracht, sodass der Widerklageantrag zu 1) zu Recht abgewiesen wurde; weitergehende Zweifel sind im gesonderten Verfahren zu klären. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Die Anfechtungserklärung des Beklagten vom 08.09.2010 ist mangels arglistiger Täuschung unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis wirksam fortbestand. Dem Kläger steht für September und Oktober 2010 jeweils eine Karenzentschädigung in Höhe von 4.294,50 € brutto zu; die vom Beklagten erklärte Herabsetzung auf 20% war unbillig und wurde auf 50% festgesetzt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten besteht nicht, und die Widerklage auf Auskunft wurde insoweit abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde in Teilen zugelassen.