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Urteil

12 Sa 1169/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tariflicher Sonderkündigungsschutz nach § 2 TV‑Sicherung für ältere gewerbliche Arbeitnehmer wird nur in Fällen durchbrochen, in denen die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer objektiv unmöglich oder in ähnlichem Maße extrem erschwert ist wie bei Betriebsstilllegungen oder Betriebsteilstilllegungen. • Die bloße anteilige Verringerung des Beschäftigungsvolumens in einem Bereich (Personalüberhang) reicht nicht aus, um den tariflichen Sonderkündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer aufzuheben, auch wenn der Betriebsrat zustimmt. • Die Vereinbarung von Ausnahmen im Tarifvertrag (Betriebsstilllegung, Betriebsteilstilllegung) und deren Schutzniveau sind bei Auslegung des Tarifvertrags maßgeblich; Ausnahmen müssen vergleichbares Gewicht haben. • Die tarifliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des AGG; eine Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer durch erhöhten Kündigungsschutz ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Sonderkündigungsschutz älterer Arbeitnehmer nur bei objektiv zwingender Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung • Tariflicher Sonderkündigungsschutz nach § 2 TV‑Sicherung für ältere gewerbliche Arbeitnehmer wird nur in Fällen durchbrochen, in denen die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer objektiv unmöglich oder in ähnlichem Maße extrem erschwert ist wie bei Betriebsstilllegungen oder Betriebsteilstilllegungen. • Die bloße anteilige Verringerung des Beschäftigungsvolumens in einem Bereich (Personalüberhang) reicht nicht aus, um den tariflichen Sonderkündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer aufzuheben, auch wenn der Betriebsrat zustimmt. • Die Vereinbarung von Ausnahmen im Tarifvertrag (Betriebsstilllegung, Betriebsteilstilllegung) und deren Schutzniveau sind bei Auslegung des Tarifvertrags maßgeblich; Ausnahmen müssen vergleichbares Gewicht haben. • Die tarifliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des AGG; eine Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer durch erhöhten Kündigungsschutz ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der 1952 geborene Kläger war seit 1993 als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (TV‑Sicherung) Anwendung, der für Arbeitnehmer ab 55 Jahren mit langjähriger Betriebszugehörigkeit besonderen Kündigungsschutz vorsieht. Aufgrund verringerter Auslastung vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Namensliste, auf der der Kläger als zu kündigender Arbeitnehmer aufgeführt war. Die Beklagte kündigte dem Kläger ordentlich zum 31.05.2012; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und rügte u.a. fehlerhafte Sozialauswahl und das Vorliegen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Begründung, es liege ein sachlich begründeter Ausnahmefall nach § 2 Ziffer 2 b) TV‑Sicherung vor, weil eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG stattgefunden habe. • Anwendungsbereich: Der Kläger fällt unter § 2 TV‑Sicherung (gewerblicher Arbeitnehmer, über 55, langjährige Betriebszugehörigkeit). • Ausschlussgründe nach Tarif: Betriebsstilllegung und Betriebsteilstilllegung sind ausdrücklich Ausnahmetatbestände; für sonstige ‚andere sachlich begründete Fälle‘ ist durch Auslegung zu prüfen, ob vergleichbare objektive Unmöglichkeit oder extreme Erschwernis der Weiterbeschäftigung vorliegt. • Auslegungsmethode: Tarifnorm ist anhand Wortlaut, Sinn und Zweck sowie tariflichem Gesamtzusammenhang und ggf. Entstehungsgeschichte auszulegen; die explizit genannten Beispiele geben das Schutzniveau vor. • Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen (BAG 1985, LAG Hamm 2005) haben weitergehende Auffassungen vertreten; das LAG Niedersachsen stimmt insoweit nicht überein und verlangt strengere Anforderungen an ‚andere sachlich begründete Fälle‘. • Praktische Anwendung: Eine anteilige Reduzierung des Beschäftigungsvolumens in der Abteilung Ausrüstung und ein Personalüberhang führen nicht zu einer objektiven Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers, zumal seine Maschinen weiterhin im Einsatz sind. • Betriebsratszustimmung: Die vorliegende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt nicht die materielle Voraussetzung eines ‚anderen sachlich begründeten Falles‘; sie wirkt nur ergänzend. • AGG und Verfassungsrecht: Die tarifliche Sonderregelung ist nicht mit dem AGG unvereinbar; selbst bei europarechtskonformer Auslegung liegt hier keine unzulässige Altersdiskriminierung oder verfassungsrechtliche Kollision vor. • Folgen: Da die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes nicht vorliegen, ist die ordentliche Kündigung des Klägers unwirksam. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, die Kündigung des Klägers für unwirksam zu erklären, bleibt bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Eine Durchbrechung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes nach § 2 TV‑Sicherung kommt nicht in Betracht, weil die von der Beklagten geltend gemachten Gründe (anteilige Verringerung des Beschäftigungsvolumens, Personalüberhang) nicht die objektive Unmöglichkeit oder eine der Betriebsstilllegung vergleichbare extreme Erschwernis der Weiterbeschäftigung begründen. Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 2 Ziffer 2 TV‑Sicherung ersetzt die materiellen Voraussetzungen für einen ‚anderen sachlich begründeten Fall‘ nicht. Die Revision wurde zugelassen.