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Beschluss

8 TaBV 126/12

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat ist antragsbefugt, die richtige Anwendung tariflicher Vorschriften zur Ermittlung eines zur Verteilung bestimmten Fonds prüfen zu lassen. • Aus dem Informations- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt ein Recht zur Richtigkeitskontrolle der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung des Fondsvolumens. • Die Arbeitgeberin darf das zur Auszahlung bestimmte Volumen des ERTV-Anpassungsfonds nicht nachträglich um Beträge kürzen, die rechnerisch auf Beschäftigte entfallen, die wegen eines Teilbetriebsübergangs nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen, sofern die Betriebsparteien keine Teilauszahlung vereinbart haben.
Entscheidungsgründe
Betriebsrat hat Anspruch auf Kontrolle der Tarifberechnung des ERTV-Anpassungsfonds • Der Betriebsrat ist antragsbefugt, die richtige Anwendung tariflicher Vorschriften zur Ermittlung eines zur Verteilung bestimmten Fonds prüfen zu lassen. • Aus dem Informations- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt ein Recht zur Richtigkeitskontrolle der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung des Fondsvolumens. • Die Arbeitgeberin darf das zur Auszahlung bestimmte Volumen des ERTV-Anpassungsfonds nicht nachträglich um Beträge kürzen, die rechnerisch auf Beschäftigte entfallen, die wegen eines Teilbetriebsübergangs nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen, sofern die Betriebsparteien keine Teilauszahlung vereinbart haben. Der Betriebsrat der Beklagten (Antragsteller) begehrt Feststellung, dass die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) einen Gesamtbetrag von 1.326.185,51 Euro in den ERTV-Anpassungsfonds einzustellen habe. Streitgegenstand ist, ob die Arbeitgeberin den zur Auszahlung vorgesehenen Betrag um rechnerische Anteile zu kürzen darf, die auf Beschäftigte entfallen, deren Arbeitsverhältnisse durch Teilbetriebsübergang auf die A. GmbH am 01.04.2007 übergegangen sind. Die Arbeitgeberin zahlte im Januar 2012 Beträge an Berechtigte aus, forderte später aber Überzahlungen zurück und kürzte das Fondsvolumen in ihrer Berechnung. Der Betriebsrat hält diese Kürzung für unzulässig und verlangt die Feststellung der korrekten Fondsgröße. Die Tarifverträge TV ERTV-A und ERA sind maßgeblich; eine Betriebsvereinbarung zur Teilauszahlung existiert nicht. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; dagegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein. Das LAG hat über Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags entschieden. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat ist als gewählter Arbeitnehmervertretung antragsbefugt, weil die Entscheidung seine betriebsverfassungsrechtliche Stellung und sein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung des tariflich geregelten Fonds betrifft (§§ 2a Abs.1 Nr.2, 80 ArbGG). • Bestimmtheit und Interesse: Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO) und begründet ein rechtliches Feststellungsinteresse, weil die Entscheidung den Streit der Parteien abschließend beseitigen und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ermöglichen kann (§ 256 ZPO). • Rechtskontrolle: Aus dem tariflichen Informations- und Mitbestimmungsrecht (§ 4d, § 4e TV ERTV-A) folgt ein Recht des Betriebsrats zur Richtigkeitskontrolle der Berechnung des zur Auszahlung bestimmten Volumens; ohne Kontrolle wäre das Mitbestimmungsrecht praktisch leer. • Tarifauslegung: Der TV ERTV-A ist wie ein Gesetz auszulegen; Wortlaut, Systematik und Zweck ergeben, dass das auf dem ERTV-Konto befindliche Volumen grundsätzlich auszuzahlen ist, soweit es nicht zur Deckung betrieblicher Kosten nach Überleitungstarifvertrag verwendet werden muss (§§ 3, 4, 4d, 4e TV ERTV-A). • Teilbetriebsübergang: Beträge, die rechnerisch einzelnen Arbeitnehmern zuzurechnen sind, deren Arbeitsverhältnis durch Teilbetriebsübergang beendet wurde, sind keine betrieblichen Kosten im Sinne des Tarifvertrags und dürfen nicht nachträglich vom Auszahlungvolumen abgezogen werden. • Ausnahme/Teilauszahlung: Nur für den Fall tiefgreifender Strukturänderungen sieht § 4e Abs.2 TV ERTV-A die Möglichkeit einer Teilauszahlung durch eine Vereinbarung der Betriebsparteien vor; eine solche Regelung liegt hier nicht vor. • Vergleichsrechnung: Eine nach § 4d TV ERTV-A mögliche Vergleichsrechnung wurde nicht sinnvoll geltend gemacht und ändert nichts daran, dass nur betriebliche Einführungskosten zu berücksichtigen sind. • Prozessfolge: Die Feststellung war daher geboten; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde des Betriebsrats ist erfolgreich. Das LAG stellt fest, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung kommenden ERTV-Anpassungsfonds einen Gesamtbetrag von 1.326.185,51 Euro einzustellen. Der Betriebsrat ist antragsbefugt und durfte die tarifvertragliche Berechnung der Auszahlungssumme gerichtlich überprüfen. Die Arbeitgeberin darf das Volumen nicht nachträglich um rechnerische Anteile kürzen, die auf Beschäftigte entfallen, die wegen des Teilbetriebsübergangs nicht mehr im Betrieb sind, weil solche Beträge nicht als betriebliche Kosten im Tarifvertrag vorgesehen sind und keine Betriebsvereinbarung über eine Teilauszahlung besteht. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.