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Urteil

14 Sa 100/14

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein tariflicher Ausschluss (Manteltarifvertrag §16) erfasst auch Auskunfts- und daraus folgernde Zahlungsansprüche, sofern sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. • Ein einklagbarer Auskunftsanspruch kann sich aus §§241 Abs.2, 242 BGB ergeben, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Anspruchs ungewiss ist und der Verpflichtete die erforderlichen Angaben unschwer machen kann. • Kollektivrechtliche Verhandlungen oder Vereinbarungen (z. B. Betriebsvereinbarungen, Tarifvereinbarungen) hemmen nicht ohne weiteres die individualrechtlichen Ausschlussfristen; die Fristen sind zu wahren, damit der tarifliche Verfall seine Wirkung entfaltet.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Ausschluss erfasst Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus ERA-Anpassungsfonds • Ein tariflicher Ausschluss (Manteltarifvertrag §16) erfasst auch Auskunfts- und daraus folgernde Zahlungsansprüche, sofern sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. • Ein einklagbarer Auskunftsanspruch kann sich aus §§241 Abs.2, 242 BGB ergeben, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Anspruchs ungewiss ist und der Verpflichtete die erforderlichen Angaben unschwer machen kann. • Kollektivrechtliche Verhandlungen oder Vereinbarungen (z. B. Betriebsvereinbarungen, Tarifvereinbarungen) hemmen nicht ohne weiteres die individualrechtlichen Ausschlussfristen; die Fristen sind zu wahren, damit der tarifliche Verfall seine Wirkung entfaltet. Die Beklagte (ehemals Übernehmerin eines Geschäftsbereichs) führte ERA-Tarifregelungen in den Betrieben ein. In mehreren Vereinbarungen (24./25.08.2009, 17./22.12.2009, ggf. 15.04.2010) wurden u.a. ein ERA-Anpassungsfonds und Verteilungsregeln sowie eine Verdienstsicherung für Mitarbeiter geregelt. Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer und Gesamtbetriebsratsvorsitzender im Werk A-Stadt, verlangte Auskunft über die Fondsgröße und Zahlung seines Anteils aus dem Anpassungsfonds. Die Beklagte verweigerte Auszahlung mit der Begründung, Mittel könnten zur Kompensation von Ausgleichszulagen benötigt werden und berief sich zudem auf tarifliche Ausschlussfristen des Manteltarifvertrags. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere Fälligkeit und Verfall der Auskunfts- und Zahlungsansprüche sowie die Wirkung der Betriebs- und Tarifvereinbarungen. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; der Auskunfts- und ein möglicher Zahlungsanspruch stehen dem Kläger nicht mehr zu. • Rechtliche Grundlage der Ansprüche: Zwar finden die ERA-Tarifregelungen einzelvertraglich Anwendung infolge der Gesamtzusage; ein einklagbarer Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, wenn Berechtigter in entschuldbarer Weise unklar ist und der Gegner leicht Auskunft geben kann. • Die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch lagen vor: Kläger war über Höhe der Rückstellungen und Zahl der Anspruchsberechtigten im Unklaren; Beklagte verfügte über die erforderlichen Daten und konnte die Auskunft unschwer erteilen. • Allerdings sind die Ansprüche tarifvertraglich nach § 16 MTV verfallen. Die Ausschlussklausel des Manteltarifvertrags erfasst alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche in Verbindung damit, soweit nicht Ausnahmen greifen. • Fälligkeit: Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen war der Anspruch spätestens mit der zugesagten Anwendung des Tarifwerks fällig (im April 2011) bzw. bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom 15.04.2010 spätestens November 2011; damit hätten die tariflichen Ausschlussfristen geendet, bevor der Kläger seinen Auskunftsanspruch erstmals schriftlich geltend machte (18.01.2013). • Kollektivrechtliche Verhandlungen oder das Verhalten des Gesamtbetriebsrats hemmen den Lauf der individuellen Ausschlussfristen nicht ausreichend; Verhandlungen über Auszahlungsvereinbarungen stellten keine individuelle schriftliche Geltendmachung dar. • Ein berufenes Gebot von Treu und Glauben (§242 BGB) führt nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Kläger; kein Feststellen einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung oder eines von der Beklagten verschuldeten Hinaushaltens, das Fristhemmung rechtfertigen würde. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat weder einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch noch einen daraus folgenden Zahlungsanspruch, weil diese Ansprüche nach §16 des anwendbaren Manteltarifvertrags verfallen sind. Die tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen regelten die Fälligkeit und Verteilungsmodalitäten so, dass die Ansprüche spätestens 2011 fällig wurden und die dreimonatigen Ausschlussfristen abliefen, bevor der Kläger seine Auskunft schriftlich geltend machte. Die Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.