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Urteil

7 Sa 1513/14

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schreiben mit der Formulierung ‚beabsichtige‘ stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw dar. • Die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag hindert eine nebenvertragliche, mündliche Änderung; etwaiges vertrauensbildendes Verhalten rechtfertigt keinen Anspruch gegen den Schriftformerfordernis. • § 11 TVUmBw ist eine Kann‑Regelung; ein rechtlicher Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung besteht nicht. • Der relevante Zeitpunkt für den Anspruch auf die Härtefallregelung ist der Wegfall des Arbeitsplatzes; bloße Tätigkeit außerhalb eines Dienstpostens kann den Arbeitsplatz nicht entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw • Ein Schreiben mit der Formulierung ‚beabsichtige‘ stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw dar. • Die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag hindert eine nebenvertragliche, mündliche Änderung; etwaiges vertrauensbildendes Verhalten rechtfertigt keinen Anspruch gegen den Schriftformerfordernis. • § 11 TVUmBw ist eine Kann‑Regelung; ein rechtlicher Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung besteht nicht. • Der relevante Zeitpunkt für den Anspruch auf die Härtefallregelung ist der Wegfall des Arbeitsplatzes; bloße Tätigkeit außerhalb eines Dienstpostens kann den Arbeitsplatz nicht entfallen lassen. Der schwerbehinderte Kläger, seit 1981 bei der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt, erklärte im März 2012, er beabsichtige, ab März 2013 die Härtefallregelung des TVUmBw in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte übermittelte dem Kläger Informations- und Einverständniserklärungen, die dieser unterschrieb. In Personalgesprächen Ende 2012 wurde vereinbart, der Kläger werde außerhalb von Dienstposten weiterbeschäftigt; endgültige Stellenpläne standen noch aus. Die Kreiswehrersatzämter wurden zum 30.11.2012 aufgelöst; Aufgaben wurden an ein Karriere‑Center übergeben. Der Kläger lehnte ein im Dezember 2013 vorgeschlagenes Stellenangebot ab, später wies die Beklagte ihn mit Schreiben vom 20.03.2014 zum 01.04.2014 einem Büroarbeitsplatz zu (Entgeltgruppe 5), zahlte ihm aber weiterhin Entgeltgruppe 6. Der Kläger klagte auf Feststellung bzw. Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TVUmBw und hielt die Versetzung für unwirksam. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; hiergegen legte der Kläger Berufung ein. • Die Berufung ist unzulässig, soweit sie die Wirksamkeit der Versetzung angreift, weil keine hinreichende Begründung vorgelegt wurde (§ 520 ZPO). • Zu den materiellen Ansprüchen: Ein wirksamer Abschluss einer Härtefallvereinbarung liegt nicht vor. Das Schreiben des Klägers vom 07.03.2012 war nur eine Absichtserklärung, kein verbindliches Angebot; auch das Personalgespräch vom 31.10.2012 stellte keine schriftformgemäße Vertragsänderung dar (§ 4 Arbeitsvertrag). • Die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag verhindert eine wirksame, informelle Änderung des Arbeitsverhältnisses; Vertrauenstatbestände rechtfertigen hierauf keinen Verzicht. Als öffentlich‑rechtlicher Arbeitgeber ist die Beklagte nicht grundsätzlich zu finanziellem Mehraufwand verpflichtet. • § 11 TVUmBw ist als Kann‑Bestimmung ausgestaltet; somit besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Abschluss der Ruhensregelung. • Der Arbeitsplatz des Klägers ist nicht entfallen: Er war bis zum 31.03.2014 mit Rest- und Abwicklungsarbeiten weiterbeschäftigt. Maßgeblich ist der Wegfall des Arbeitsplatzes und nicht des Dienstpostens; die weiter ausgeübte Tätigkeit bzw. das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (Entgeltgruppe 5) schließt die Ruhensregelung aus. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen; insoweit trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens. Es steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw zu, weil kein verbindliches Angebot oder Vertragsschluss nachgewiesen ist, die Schriftformklausel eine informelle Änderung verhindert und § 11 TVUmBw eine Kann‑Regelung ohne einklagbaren Anspruch ist. Der Arbeitgeber hatte für den Kläger Beschäftigungsmöglichkeiten; der Arbeitsplatz ist nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt weggefallen, sodass die Voraussetzungen für eine Ruhensvereinbarung nicht vorlagen. Die Revision wird zugelassen.