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Urteil

6 Sa 1328/14

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer erbringt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; diese hat hohen Beweiswert. • Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der AU-Bescheinigung nur erschüttern, wenn er ernsthafte Zweifel substanziiert darlegt. • Eine vom Arbeitgeber vorformulierte dreimonatige Ausschlussfrist in AGB ist unwirksam, wenn sie das durch die PflegeArbbV geschützte Mindestentgelt erfasst oder unklar und damit unangemessen benachteiligt. • Unwirksame AGB-Ausschlussfristen sind nicht inhaltswahrend zu kürzen; die ersatzlose Unwirksamkeit gilt, wenn der Verwender Möglichkeiten zur klaren Regelung gehabt hätte.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel gegenüber PflegeArbbV und Anspruch auf Entgeltfortzahlung • Arbeitnehmer erbringt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; diese hat hohen Beweiswert. • Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der AU-Bescheinigung nur erschüttern, wenn er ernsthafte Zweifel substanziiert darlegt. • Eine vom Arbeitgeber vorformulierte dreimonatige Ausschlussfrist in AGB ist unwirksam, wenn sie das durch die PflegeArbbV geschützte Mindestentgelt erfasst oder unklar und damit unangemessen benachteiligt. • Unwirksame AGB-Ausschlussfristen sind nicht inhaltswahrend zu kürzen; die ersatzlose Unwirksamkeit gilt, wenn der Verwender Möglichkeiten zur klaren Regelung gehabt hätte. Die Klägerin war vom 15.07.2013 bis 15.12.2013 als Pflegehilfskraft bei dem Beklagten beschäftigt. Für Stundenlohn wurde 9,00 € brutto vereinbart. Vom 19.11.2013 bis 15.12.2013 legte die Klägerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor; der Beklagte zahlte kein Entgelt. Die Klägerin forderte den Lohn und klagte am 02.06.2014 auf Entgeltfortzahlung für den genannten Zeitraum in Höhe von 684,00 € brutto. Der Beklagte berief sich auf eine dreimonatige Ausschlussfrist im schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 22) und behauptete, die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder angekündigt. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. • Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 EFZG; ordnungsgemäß vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet in der Regel den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. • Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Bescheinigung nur durch substanziierte Darlegung ernsthafter Zweifel erschüttern; bloße pauschale Behauptungen oder nachträgliche, unkonkrete Vorträge genügen nicht. • Die vorgelegte Krankenbescheinigung wurde nicht erschüttert; daher war die Klägerin vom 19.11.2013 bis 15.12.2013 arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Berechnung: 19 Arbeitstage × 4 Stunden × 9,00 € = 684,00 €). • Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist (§ 22) ist eine vorformulierte AGB-Klausel im Sinne des § 305 BGB. • Die Klausel erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, damit auch Mindestentgeltansprüche nach der Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung (PflegeArbbV). • In Bezug auf das Mindestentgelt verstößt die dreimonatige Ausschlussfrist gegen zwingende gesetzliche Vorgaben (PflegeArbbV, § 9 AEntG) und ist daher nach § 134 BGB unwirksam. • Die Klausel ist auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 BGB) unwirksam, weil sie nicht klar erkennen lässt, dass Mindestentgeltansprüche ausgenommen wären, und damit eine unangemessene Benachteiligung darstellt. • Eine inhaltswahrende Reduktion der Klausel kommt nicht in Betracht; der Verwender hätte die Klausel klarer gestalten können, so dass die Unwirksamkeit zur ersatzlosen Wegfällung führt. • Da die Ausschlussfrist unwirksam ist, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht verfallen; Zinsen ergeben sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 684,00 € brutto Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 19.11.2013 bis 15.12.2013 sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die arbeitsvertragliche dreimonatige Ausschlussfrist (§ 22) ist unwirksam, da sie Mindestentgeltansprüche nach der PflegeArbbV erfasst und gegen zwingende gesetzliche Vorgaben sowie das Transparenzgebot verstößt; eine teilbare oder inhaltswahrende Erhaltung der Klausel kommt nicht in Betracht. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde für den Beklagten zugelassen.