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Urteil

11 Sa 237/15

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Formulierung 'für fünf Tage' in der Rahmenvereinbarung bezeichnet ein Arbeitsvolumen, nicht einen Anspruch auf Einsatz an fünf konkreten Wochentagen. • Die Regelung in § 3 der Rahmenvereinbarung dient der Verstetigung des Einkommens durch Festlegung einer Mindestabrechnungsgrundlage (Arbeitstage/Monat x 8 h), nicht der Pflicht des Arbeitgebers, an fünf Tagen pro Woche einzusetzen. • Fehlende konkrete Verteilung der Arbeitstage bedeutet, dass der Arbeitgeber keine starre Verpflichtung trifft; die Verteilung unterliegt ggf. der Betriebsratsmitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. • Annahmeverzug des Arbeitgebers ist vorliegend nicht zu prüfen, wenn aus der tariflichen Regelung kein Anspruch auf fünftägigen Einsatz folgt. • Betriebsratsstunden sind bei der Frage der tariflichen Mindestvergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG wie Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
'Für fünf Tage' bezeichnet Arbeitsvolumen, nicht Anspruch auf Einsatz an fünf Wochentagen • Die Formulierung 'für fünf Tage' in der Rahmenvereinbarung bezeichnet ein Arbeitsvolumen, nicht einen Anspruch auf Einsatz an fünf konkreten Wochentagen. • Die Regelung in § 3 der Rahmenvereinbarung dient der Verstetigung des Einkommens durch Festlegung einer Mindestabrechnungsgrundlage (Arbeitstage/Monat x 8 h), nicht der Pflicht des Arbeitgebers, an fünf Tagen pro Woche einzusetzen. • Fehlende konkrete Verteilung der Arbeitstage bedeutet, dass der Arbeitgeber keine starre Verpflichtung trifft; die Verteilung unterliegt ggf. der Betriebsratsmitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. • Annahmeverzug des Arbeitgebers ist vorliegend nicht zu prüfen, wenn aus der tariflichen Regelung kein Anspruch auf fünftägigen Einsatz folgt. • Betriebsratsstunden sind bei der Frage der tariflichen Mindestvergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG wie Arbeitszeit zu berücksichtigen. Der Kläger, als Fahrer im Geld- und Werttransport beschäftigt und tarifgebunden, verlangt Vergütung für vier weitere Tage (422,40 € brutto) wegen angeblichen Annahmeverzugs. Grundlage ist eine Rahmenvereinbarung vom 11.11.2013, wonach die regelmäßige tarifliche Monatsarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte aus der Anzahl der Arbeitstage/Monat multipliziert mit 8 Stunden zu berechnen sei. Der Kläger war in einzelnen Kalenderwochen nur an drei oder vier Tagen eingesetzt und rügte, der Arbeitgeber habe ihn trotz Arbeitskraftangebots nicht an fünf Tagen pro Woche eingesetzt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, § 3 der Rahmenvereinbarung lege nur ein Arbeitsvolumen fest, nicht die Verteilung auf fünf konkrete Wochentage. Der Kläger legte Berufung ein; das LAG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und ließ die Revision zu. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgelegt, dass § 3 der Rahmenvereinbarung die Monatsarbeitszeit als Berechnungsgrundlage ('Arbeitstage/Monat x 8 h') festlegt und damit ein verstetigtes Einkommen schafft, nicht jedoch eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an fünf bestimmten Wochentagen einzusetzen. • Die Vorgaben des Mantelrahmentarifvertrags (MRTV) zeigen, dass die Regelung auf ein durchschnittliches Arbeitsvolumen von fünf Tagen à acht Stunden anspielt, ohne eine starre Verteilung vorzuschreiben; monatsbezogene Abrechnungsformeln sollen Schwankungen des Entgelts abmildern. • Eine verbindliche Anzahl von Arbeitstagen pro Woche ergibt sich nicht aus der Rahmenvereinbarung; die Formulierung 'für fünf Tage' bezeichnet lediglich das zu vergütende Arbeitsvolumen, nicht die Verteilung auf einzelne Wochentage. • Die praktische Verteilung der Arbeitstage unterliegt betrieblichen Regelungen und gegebenenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; der Tariftext entzieht dem Arbeitgeber damit nicht die Flexibilität bei der Einsatzplanung. • Mangels tariflicher Anspruchsgrundlage auf Einsatz an fünf konkreten Wochentagen besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung für die streitigen Tage; die Frage, ob ein verzugsbegründendes Arbeitskraftangebot vorlag, blieb offen und musste nicht entschieden werden. • Bei der Prüfung der Mindestvergütung sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG geleistete Betriebsratsstunden als Arbeitszeit zu berücksichtigen und mindern nicht die tarifliche Mindestvergütungspflicht des Arbeitgebers. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten der Berufung, die Revision wurde zugelassen. Begründet ist dies damit, dass die tarifliche Regelung in § 3 der Rahmenvereinbarung lediglich ein zu vergütendes Arbeitsvolumen (Arbeitstage/Monat x 8 h) festlegt und keinen Anspruch des Arbeitnehmers begründet, an fünf bestimmten Wochentagen eingesetzt zu werden. Folglich besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die vom Kläger geltend gemachten vier Tage. Soweit der Kläger Betriebsratsstunden erhielt, sind diese nach § 37 Abs. 2 BetrVG als Arbeitszeit zu berücksichtigen, sodass die tarifliche Mindestvergütung hierdurch erfüllt war. Deshalb blieb die Klage in erster Instanz zu Recht erfolglos und auch die Berufung war unbegründet.