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Urteil

4 Sa 1251/13 B

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Umstellung der Zusatzversorgung ist maßgeblich der Tarifwortlaut; Anspruchsberechtigt sind alle nach BAT/BKK erworbenen berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten. • Für rentennahe Versicherte sichert §5 Abs.3 ATV-BKK mindestens die Leistung des Altersvorsorgeplans 2001 (Besitzstandsschutz). • Die mit Änderungstarifvertrag Nr.2 eingefügte Höchstbegrenzung ist verfassungskonform und greift, wenn die VBL eine Startgutschrift/vergleichsberechnung nach dem Gesamtversorgungssystem ermittelt hat.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf differenzierte Betriebsrente nach ATV‑BKK; Besitzstand und Höchstbegrenzung • Bei Umstellung der Zusatzversorgung ist maßgeblich der Tarifwortlaut; Anspruchsberechtigt sind alle nach BAT/BKK erworbenen berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten. • Für rentennahe Versicherte sichert §5 Abs.3 ATV-BKK mindestens die Leistung des Altersvorsorgeplans 2001 (Besitzstandsschutz). • Die mit Änderungstarifvertrag Nr.2 eingefügte Höchstbegrenzung ist verfassungskonform und greift, wenn die VBL eine Startgutschrift/vergleichsberechnung nach dem Gesamtversorgungssystem ermittelt hat. Die Klägerin, geboren 1943, war seit 1985 beim Beklagten nach BAT/BKK angestellt und erwarb Anwartschaften bei der VBL. Mit dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem ATV (2002) wurden Systeme umgestellt; die VBL erstellte zum 31.12.2001 eine Startgutschrift. Der Beklagte schied aus der VBL aus und führte die Altersversorgung ab 2003 über ein eigenes System nach dem ATV‑BKK fort. Die VBL rechnete eine Rente aus, der Beklagte setzte eine niedrigere Betriebsrente fest. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung der Differenzbeträge ab 1.1.2009 und auf Feststellung einer höheren laufenden Betriebsrente ab 1.2.2012. Das Arbeitsgericht gab ihr überwiegend Recht; der Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel, die Klage abzuweisen. • Die Berufung ist teilweise begründet: Zulässig und überwiegend materiell geprüft. • Anspruchsberechtigt sind nach §2 ATV‑BKK alle Arbeitnehmer mit nach BAT/BKK erworbenen berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten; maßgeblicher Ruhestandszeitpunkt war der 1.1.2009. • Bemessungsgrundlage ist das zuletzt erzielte Bruttoeinkommen; Beitragsbemessungsgrenze nach §5 Abs.3 ATV‑BKK (Vergütungsgruppe 14 Stufe 9) ist zu berücksichtigen. • Gemäß §3 Abs.1 ATV‑BKK sind vor dem Stichtag erworbene Zeiten einzubeziehen; die Klägerin hatte insgesamt 347,5 Monate = 28,96 Jahre zu Grunde zu legen. • Nach §11 ATV‑BKK sind VBL‑Ansprüche in vollem Umfang anzurechnen; die so ermittelte Differenz ergibt die Betriebsrente. • §5 Abs.3 ATV‑BKK sichert für rentennahe Jahrgänge mindestens die Leistung des Altersvorsorgeplans 2001; die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Besitzstandsschutz. • Die mit Änderungstarifvertrag Nr.2 eingefügte Begrenzung (höchstens die nach der VBL ermittelte Zusatzrente) ist anwendbar, weil die Klägerin eine Startgutschrift/vergleichsberechnung nach dem Gesamtversorgungssystem erhalten hat. • Auslegungskriterien: Tarifwortlaut, Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und praktische Folgerichtigkeit führen zur Aufnahme aller berücksichtigungsfähigen Zeiten; die Protokollnotiz ist keine selbständige Inhaltsnorm, schränkt aber die Anwendung nicht auf Fälle langer Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes ein. • Die Höchstbegrenzung verstößt nicht gegen Art.3 GG: Tarifautonomie erlaubt typisierende Differenzierungen, die durch den Tarifzweck und Besitzstandswahrung gerechtfertigt sind; eine generelle Benachteiligung der rentennahen Jahrgänge ist nicht gegeben. Der Beklagte wird teilweise verurteilt: Er hat an die Klägerin rückständige Differenzbeträge für 1.1.2009–31.1.2012 in der im Tenor genannten Höhe zu zahlen und ab der angegebenen Zeit eine höhere monatliche Betriebsrente gemäß der im Tenor ausgeführten Berechnung zu leisten. Die Klage ist insoweit begründet, im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des ATV‑BKK, die Anrechnung der VBL‑Leistungen nach §11 und die Anwendung der mit Änderungstarifvertrag Nr.2 eingeführten Höchstbegrenzung, die verfassungsgemäß ist; deshalb bleibt der Anspruch der Klägerin in dem festgesetzten Umfang bestehen. Die Revision wurde zugelassen.