Urteil
7 Sa 1690/14
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unverschuldeter Versäumung von Rechtsmittelfristen kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt wurde.
• Die Wettbewerbsverbote des §§ 60, 61 HGB gelten auch für Arbeitnehmer und erfassen Dienstleistungen im Marktbereich des Arbeitgebers unabhängig vom örtlichen Einzugsgebiet.
• Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber die aus Konkurrenzgeschäften erzielte Vergütung herausverlangen; eigenes Zeitaufwand des Arbeitnehmers stellt aber keine erstattungsfähige Aufwendung i.S.v. § 670 BGB dar und mindert die Herausgabe in der Regel nicht.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Erlösen bei Arbeitnehmer-Konkurrenz; eigener Arbeitsaufwand nicht erstattungsfähig • Bei unverschuldeter Versäumung von Rechtsmittelfristen kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt wurde. • Die Wettbewerbsverbote des §§ 60, 61 HGB gelten auch für Arbeitnehmer und erfassen Dienstleistungen im Marktbereich des Arbeitgebers unabhängig vom örtlichen Einzugsgebiet. • Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber die aus Konkurrenzgeschäften erzielte Vergütung herausverlangen; eigenes Zeitaufwand des Arbeitnehmers stellt aber keine erstattungsfähige Aufwendung i.S.v. § 670 BGB dar und mindert die Herausgabe in der Regel nicht. Die Klägerin war als Steuerfachangestellte in der Kanzlei des Beklagten beschäftigt und betrieb daneben seit 2009 ein Gewerbe für Lohn- und Finanzbuchhaltung in einer anderen Stadt, wobei sie nach eigenen Angaben 2009–2013 insgesamt 1869 Stunden aufwand. Der Beklagte kündigte wegen der Konkurrenztätigkeit und machte nach Abweisung der Kündigungsschutzklage die Herausgabe der aus den Nebenleistungen erzielten Erlöse geltend. Die Klägerin legte Erlöskonten vor, wonach Einnahmen von 46.433,60 € erzielt wurden; das Arbeitsgericht verurteilte sie zur Zahlung von 39.320,73 € an den Beklagten. Die Klägerin wandte in Berufung ein, die Kunden lägen außerhalb des Einzugsbereichs des Beklagten und ihr eigener Arbeitsaufwand sei gewinnmindernd zu berücksichtigen; sie beantragte Wiedereinsetzung wegen zunächst versäumter Fristen und Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung wurde wegen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gewährt (§§ 233, 234, 236 ZPO). • Konkurrenztätigkeit: §§ 60, 61 HGB gelten auch für Arbeitnehmer; untersagt sind Umsatzgeschäfte im Handelszweig des Arbeitgebers und das Anbieten von Diensten im Marktbereich des Arbeitgebers; ein örtliches Einzugsgebiet ist nicht maßgeblich, sodass die Tätigkeit der Klägerin als Konkurrenz anzusehen ist. • Herausgaberecht nach § 61 Abs. 1 HGB: Der Arbeitgeber kann statt Schadensersatz die aus den Geschäften erzielte Vergütung beanspruchen und wird so zu stellen, als hätte er das Geschäft selbst getätigt. • Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen: Nach § 61 Abs. 1 HGB sind vom Herausgabebetrag Auslagen und Aufwendungen zu erstatten, die nach § 670 BGB ersatzfähig sind; hierzu zählen nur Vermögensopfer, nicht der Einsatz eigener Arbeitszeit. • Anwendung auf den Fall: Eigenarbeit der Klägerin ist kein erstattungsfähiger Aufwand nach § 670 BGB; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Tätigkeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit anderweitig übernommen werden mussten oder dass Drittlohnkosten angefallen wären, sodass der Beklagte nicht mehr erhält, als er bei eigener Durchführung erhalten hätte. • Kostenfolge und Rechtsmittel: Die Berufung ist unbegründet zurückzuweisen; die Revision wird zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; sie muss den vom Arbeitsgericht festgestellten Betrag von 39.320,73 € herausgeben. Die Entscheidung beruht darauf, dass die nebenberufliche Tätigkeit der Klägerin eine Konkurrenztätigkeit im Sinne der §§ 60, 61 HGB darstellt und der Arbeitgeber die aus diesen Geschäften erzielte Vergütung verlangen kann. Der eigene Zeitaufwand der Klägerin stellt keine erstattungsfähige Aufwendung nach § 670 BGB dar und mindert die Herausgabe nicht. Die Revision wurde zugelassen, sodass die materielle Rechtsfrage ggf. nochmals überprüft werden kann.