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Beschluss

5 TaBV 33/15

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gemeinsamen (Gemeinschafts-)Betrieb mehrerer Arbeitgeber ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch nur einen der Arbeitgeber nach § 19 Abs. 2 BetrVG unzulässig; die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber müssen gemeinschaftlich anfechten. • Der Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist derjenige, der als Arbeitgeber im Verhältnis zum Betriebsrat auftritt; bilden mehrere Unternehmer einen einheitlichen Betrieb, sind sie gemeinsam als Arbeitgeber zu behandeln. • Die Zulässigkeit der Beschwerde eines Streitgenossen ist gesondert zu prüfen; die Beschwerde eines beteiligten Wahlbewerters kann trotz unzulässiger Beschwerde eines anderen zulässig und erfolgreich sein.
Entscheidungsgründe
Gemeinsame Anfechtungsbefugnis bei Gemeinschaftsbetrieb (§ 19 Abs. 2 BetrVG) • Bei einem gemeinsamen (Gemeinschafts-)Betrieb mehrerer Arbeitgeber ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch nur einen der Arbeitgeber nach § 19 Abs. 2 BetrVG unzulässig; die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber müssen gemeinschaftlich anfechten. • Der Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist derjenige, der als Arbeitgeber im Verhältnis zum Betriebsrat auftritt; bilden mehrere Unternehmer einen einheitlichen Betrieb, sind sie gemeinsam als Arbeitgeber zu behandeln. • Die Zulässigkeit der Beschwerde eines Streitgenossen ist gesondert zu prüfen; die Beschwerde eines beteiligten Wahlbewerters kann trotz unzulässiger Beschwerde eines anderen zulässig und erfolgreich sein. Zwei rechtlich selbständige Unternehmen (Beteiligte 1 und 4) betreiben im Rettungsdienst Bereichs- und Fahrzeugstandorte sowie gemeinsame Verwaltungs- und Personalstrukturen am Hauptsitz. Beide Unternehmen beschäftigten jeweils rund 200 Arbeitnehmer; es bestehen wechselseitige geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und gemeinsame Nutzung von Personalabteilung und Lohnbuchhaltung. Bei beiden Unternehmen fanden getrennte Betriebsratswahlen statt, jeweils mit sieben gewählten Mitgliedern, und jeweils nur Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens waren auf den Wählerlisten aufgeführt. Beteiligte 1 und 4 focht die jeweiligen Wahlen mit der Begründung an, es liege ein gemeinsamer Betrieb vor, sodass die Betriebe zusammen zu betrachten und ein neunköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen wäre. Das Arbeitsgericht erklärte beide Wahlen für unwirksam. Gegen diese Entscheidung legten die aus den Wahlen hervorgegangenen Betriebsräte (Beteiligte 2 und 3) Beschwerde ein; die Beschwerde des Betriebsrats 3 wurde verworfen, die des Betriebsrats 2 führte zur weiteren Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Beteiligten 2 war statthaft, form- und fristgerecht; die Zulässigkeit ist unabhängig von der unzulässigen Beschwerde des Beteiligten 3 zu prüfen (§§ 87, 89 ArbGG). • Unzulässigkeit der einseitigen Wahlanfechtung: Nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind zur Anfechtung u.a. der Arbeitgeber berechtigt; bei einem Gemeinschaftsbetrieb mehrere Unternehmer stellt das Gericht aufgrund von Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift auf eine einheitliche Anfechtungsbefugnis ab. Das Gesetz verwendet den bestimmten Artikel ‚der Arbeitgeber‘, was auf einen einheitlichen, gegenüber dem Betriebsrat relevanten Ansprechpartner zielt. • Schutz des Formverfahrens: Die Vorschrift bezweckt Klarheit und Einheitlichkeit über die Existenzberechtigung eines Betriebsrats; unterschiedliche, nicht koordinierte Anfechtungen verschiedener an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligter Arbeitgeber könnten zu widersprüchlichen Entscheidungen führen und sind zu vermeiden. • Rechtsprechung und Literatur: Die Auffassung stützt sich auf einschlägige Literaturmeinungen und eine Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts; die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Frage bislang nicht abschließend geklärt, lässt aber die hier vertretene Auslegung zu. • Ergebnis der Anwendung: Unter Annahme der von den Beteiligten dargestellten Tatsachen kann offenbleiben, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt; entscheidend ist, dass die Beteiligte 1 die Anfechtung nicht allein hätte erheben dürfen, sodass ihr Wahlanfechtungsverfahren unzulässig ist (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Die Beschwerde des Beteiligten 2 hatte Erfolg; die gegen ihn gerichtete Wahlanfechtung war zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass bei einem einheitlichen (Gemeinschafts-)Betrieb die anfechtungsberechtigten Arbeitgeber nur gemeinschaftlich als ‚der Arbeitgeber‘ i.S.d. § 19 Abs. 2 BetrVG anzusehen sind. Folgerichtig war die einseitige Anfechtung durch die Beteiligte 1 unzulässig, sodass deren Wahlanfechtungsverfahren keinen Erfolg haben konnte. Die Entscheidung dient der Vermeidung widersprüchlicher, nicht koordinierter Anfechtungen bei mehreren Arbeitgebern eines gemeinsamen Betriebs. Aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde in diesem Umfang zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.