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Urteil

9 Sa 376/15

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG greift, wenn beim selben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; eine zeitliche Begrenzung folgt nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte. • Ein umfassendes (zeitlich unbeschränktes) Vorbeschäftigungsverbot verstößt nicht zwingend gegen Art. 12 Abs. 1 GG; allenfalls ist eine Beschränkung verfassungsrechtlich zu prüfen, bleibt aber derzeit offen. • Bei offenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Revision zuzulassen, damit die höchstrichterliche Klärung ermöglicht wird. • Die Unwirksamkeit einer Befristung begründet den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des Vorbeschäftigungsverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG • Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG greift, wenn beim selben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; eine zeitliche Begrenzung folgt nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte. • Ein umfassendes (zeitlich unbeschränktes) Vorbeschäftigungsverbot verstößt nicht zwingend gegen Art. 12 Abs. 1 GG; allenfalls ist eine Beschränkung verfassungsrechtlich zu prüfen, bleibt aber derzeit offen. • Bei offenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Revision zuzulassen, damit die höchstrichterliche Klärung ermöglicht wird. • Die Unwirksamkeit einer Befristung begründet den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits. Der Kläger war mehrfach befristet bei der Rechtsvorgängerin und zuletzt bis zum 31.07.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhob Klage, weil er die erneute Befristung wegen einer früheren Beschäftigung vom 30.06.2008 bis 31.01.2009 für unwirksam hielt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Das Arbeitsgericht stellte durch Versäumnisurteil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2014 hinaus fest; die Beklagte legte Einspruch ein und berief sich auf Rechtsprechung, wonach das Vorbeschäftigungsverbot nur drei Jahre gelten solle. Das erstinstanzliche Urteil, das das Versäumnisurteil aufhob, wurde vom Kläger berufen. Die Berufungsinstanz prüfte, ob das Vorbeschäftigungsverbot verfassungsgemäß auszulegen sei und ob die Befristung daher unwirksam war. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht, hinreichende Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Erwägungen (§§ 64,66 ArbGG, 519,520 ZPO). • Tatbestand des Vorbeschäftigungsverbots liegt vor, weil der Kläger zuvor bei der Rechtsvorgängerin beschäftigt war; daher grundsätzlich Ausschluss sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. • Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen für eine umfassende, nicht zeitlich begrenzte Auslegung des Begriffs "bereits zuvor"; der Gesetzgeber hat bewusst keine Frist vorgesehen. • Zweck der Regelung: Einschränkung sachgrundloser Befristungen und Schutz vor Kettenbefristungen; danach ist die Zulässigkeit sachgrundloser Befristung bei Vorbeschäftigung nicht allein als zeitlich begrenztes Verbot gedacht. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Kammer sieht keinen zwingenden Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG; selbst bei einer möglichen Betroffenheit der Berufsausübungsfreiheit wäre eine Beschränkung durch Gemeinwohlgründe (Schutz vor Kettenbefristungen, Förderung unbefristeter Dauerbeschäftigung) verhältnismäßig. • Rechtsprechung des 7. Senats des BAG, die das Vorbeschäftigungsverbot auf drei Jahre begrenzt, wirft offene Verfassungsfragen auf; deshalb ist die Revision zuzulassen, um die höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. • Ergebnis der Auslegung: Mangels verbindlicher höchstrichterlicher Klärung bleibt die Rechtslage offen; die Kammer hält die Befristung für unwirksam und bestätigt damit die vorinstanzliche Feststellung der Weiterbeschäftigung, zugleich wird die Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers ist begründet; das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 18.11.2014, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2014 hinaus als unbefristet festgestellt hat, wird aufrechterhalten. Die Kammer hält die Befristungsabrede für unwirksam, weil das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschlägig ist. Eine verfassungswidrige Wirkung der Norm wird verneint; gleichwohl bestehen offene Rechtsfragen zur Reichweite der Norm, weshalb die Revision zugelassen wird. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerrechte auf vorläufige Weiterbeschäftigung bestehen während des Verfahrens fort und sind zu beachten.