Beschluss
13 TaBV 13/15
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 2, § 92 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Zurverfügungstellung der Personalstellenberechnung nach Psych-PV und der L2-Übersicht für das laufende und die beiden vorangehenden Planjahre, soweit diese Unterlagen der Personalplanung dienen.
• Ein weiter zurückreichender Anspruch auf Unterrichtung (hier für 2008–2013) ist wegen fehlender konkreter Begründung und Zeitablauf nicht gegeben.
• Der Betriebsrat kann zur gerichtlichen Durchsetzung berechtigter betriebsverfassungsrechtlicher Ansprüche die Anwaltskosten als Geschäftsführungskosten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erstattet verlangen, wenn die Beauftragung vorsorglich und pflichtgemäß beschlossen wurde.
Entscheidungsgründe
Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über L2‑Statistik und Psych‑PV‑Personalberechnung • Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 2, § 92 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Zurverfügungstellung der Personalstellenberechnung nach Psych-PV und der L2-Übersicht für das laufende und die beiden vorangehenden Planjahre, soweit diese Unterlagen der Personalplanung dienen. • Ein weiter zurückreichender Anspruch auf Unterrichtung (hier für 2008–2013) ist wegen fehlender konkreter Begründung und Zeitablauf nicht gegeben. • Der Betriebsrat kann zur gerichtlichen Durchsetzung berechtigter betriebsverfassungsrechtlicher Ansprüche die Anwaltskosten als Geschäftsführungskosten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erstattet verlangen, wenn die Beauftragung vorsorglich und pflichtgemäß beschlossen wurde. Der Betriebsrat einer Trägerin psychiatrischer Kliniken verlangt Einsicht und Aushändigung der L2‑Übersicht und der Personalstellenberechnung nach der Psych‑PV aus den Pflegesatzvereinbarungen für mehrere Jahre. Die Arbeitgeberin verweigert weitergehende Herausgabe und beruft sich darauf, die Psych‑PV diene nur der Kalkulation, nicht der tatsächlichen Personalplanung; mündliche Berichte im Wirtschaftsausschuss hätten ausgereicht. Der Betriebsrat beantragt gerichtlich die Übergabe für 2008–2016 und hilfsweise Feststellungspflichten für 2017 sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein, die er im Beschwerdeverfahren auf die L2‑Statistik und Psych‑PV‑Berechnung beschränkte und die Jahre erweitert. Das Landesarbeitsgericht entschied teilweise zu Gunsten des Betriebsrats für die Jahre 2014–2016 und hinsichtlich 2017 feststellend sowie zur Kostenerstattung für die Prozessvertretung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form‑ und fristgerecht; die erweiterten Anträge auf 2015/2016 sind im Beschwerdeverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. • Rechtsgrundlagen: § 92 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geben dem Betriebsrat ein Initiativ‑ und Unterrichtungrecht; § 40 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelt die Geschäftsführungskosten des Betriebsrats. • Reichweite der Unterrichtung: Nach herrschender Rechtsprechung erfordert das Initiativrecht eine weitergehende Unterrichtung als § 92 Abs.1; der Betriebsrat ist bereits zur Prüfung berechtigt, ob er Vorschläge machen will. • Erforderlichkeit der Unterlagen: Die L2‑Übersicht und die Psych‑PV‑Personalstellenberechnung enthalten aufgeschlüsselte Soll‑Personalzahlen und Elemente der Personalbedarfsermittlung (Behandlungsbereiche, durchschnittliche Patientenzahlen, Minutenwerte, Ausfallzeiten) und ermöglichen sachgerechte Vorschläge und Kontrolle der Personalplanung. • Zeitlicher Umfang: Der Anspruch erstreckt sich auf das laufende Planjahr und die beiden vorangehenden Jahre (hier 2014–2016). Für 2008–2013 fehlt eine konkrete, ausreichende Begründung und der Anspruch ist durch Zeitablauf erledigt. • Form der Zurverfügungstellung: Der Anspruch umfasst Übergabe des Originals, einer Durchschrift oder Fotokopie für angemessene Zeit; eine dauerhafte Herausgabe ist nicht geschuldet. • Kostenerstattung: Die Beauftragung von Rechtsanwälten war infolge der streitigen Verweigerung der Unterlagen pflichtgemäß beschlossen; deshalb sind die Anwaltsrechnungen als Geschäftsführungskosten zu erstatten. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wird teilweise abgeändert: Die Arbeitgeberin (Beteiligte 2) ist verpflichtet, den Betriebsrat durch Vorlage von Unterlagen über den Inhalt der Übersicht ‚L2 Personal des Krankenhauses‘ und die Personalstellenberechnung nach Psych‑PV aus den Pflegesatzvereinbarungen für die Jahre 2014 bis 2016 zu unterrichten; zudem wird festgestellt, dass diese Unterrichtungspflicht auch für das Jahr 2017 besteht. Weitergehende Ansprüche auf Unterrichtung für die Jahre 2008 bis 2013 sind nicht festgestellt worden. Die Arbeitgeberin ist ferner zur Freistellung des Betriebsrats von den nachgewiesenen Anwaltskosten für die erste und zweite Instanz verpflichtet. Die Beschwerde war insoweit begründet, als die genannten Unterlagen dem Betriebsrat zur Prüfung und zur Wahrnehmung seines Vorschlags‑ und Kontrollrechts zur Personalplanung zur Verfügung zu stellen sind; hinsichtlich weiter zurückreichender Zeiträume fehlte jedoch die erforderliche Begründung und das Interesse ist durch Zeitablauf entfallen.