Urteil
8 Sa 364/16
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigte Mitglieder einer Mitarbeitervertretung dürfen wegen ganztägiger Fortbildungen, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, Freizeitausgleich bis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten verlangen.
• § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG schützt vor Benachteiligung durch Teilzeitarbeit; eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet, geeignet und erforderlich ist.
• Das Ehrenamtsprinzip der Mitarbeitervertretung begründet nicht zwingend einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Mitglieder; ein milderes Mittel (Freizeitausgleich) ist möglich und wahrt das Ehrenamtsprinzip.
• Ein Freizeitausgleich stellt keine unzulässige Mehrvergütung dar, sondern gleicht den durch die Teilnahme verschobenen Zeitaufwand aus und entspricht dem Lohnausfallprinzip.
Entscheidungsgründe
Freizeitausgleich für teilzeitliche Mitarbeitervertretungsmitglieder bei ganztägigen Fortbildungen • Teilzeitbeschäftigte Mitglieder einer Mitarbeitervertretung dürfen wegen ganztägiger Fortbildungen, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, Freizeitausgleich bis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten verlangen. • § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG schützt vor Benachteiligung durch Teilzeitarbeit; eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet, geeignet und erforderlich ist. • Das Ehrenamtsprinzip der Mitarbeitervertretung begründet nicht zwingend einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Mitglieder; ein milderes Mittel (Freizeitausgleich) ist möglich und wahrt das Ehrenamtsprinzip. • Ein Freizeitausgleich stellt keine unzulässige Mehrvergütung dar, sondern gleicht den durch die Teilnahme verschobenen Zeitaufwand aus und entspricht dem Lohnausfallprinzip. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung eines diakonischen Vereins (MVG-K). Mit Zustimmung des Arbeitgebers nahm sie an einem fünftägigen Rhetorikseminar teil; die täglichen Seminarzeiten lagen über ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, insgesamt 13,5 Stunden. Vollzeitbeschäftigte Mitglieder erhalten für solche ganztägigen Fortbildungen vollen Vergütungsanspruch, teilzeitbeschäftigte nicht. Die Klägerin forderte daher Freizeitausgleich in Höhe von 13,5 Stunden unter Fortzahlung der Vergütung. Der Arbeitgeber verweigerte dies mit Verweis auf die Ehrenamtlichkeit der Mitarbeitervertretung und die Regelungen des MVG-K. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Arbeitgeber legte Berufung ein, die das LAG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Anspruchsgrundlage: Die Klägerin hat Anspruch auf Freizeitausgleich aus § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, weil sie wegen der Teilzeit schlechter gestellt wird als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. • Schlechterstellung: Teilzeitbeschäftigte erleiden einen Nachteil, weil Vollzeitkräfte für dieselbe Fortbildung einen höheren Vergütungsanspruch erhalten und weniger Freizeit opfern. • Prüfung sachlicher Rechtfertigung: Das Ehrenamtsprinzip der Mitarbeitervertretung kann zwar grundsätzlich einen sachlichen Grund darstellen, begründet hier jedoch keine geeignete und erforderliche Differenzierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG. • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Ungleichbehandlung ist nicht geeignet oder erforderlich zur Wahrung des Ehrenamtsprinzips; ein milderes Mittel (gewährter Freizeitausgleich bis zur Vollzeitarbeitszeit) erreicht den Zweck gleichermaßen. • Keine unzulässige Begünstigung: Freizeitausgleich stellt keine zusätzliche Amtsvergütung dar, sondern gleicht zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt aus; er gefährdet nicht die innere oder äußere Unabhängigkeit der Mitarbeitervertretung. • Rechtsfolgen: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freizeitausgleich zu gewähren; als unterlegene Partei trägt er die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des beklagten Vereins wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf vergüteten Freizeitausgleich in Höhe von 13,5 Stunden. Rechtsgrundlage sind § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, weil die Teilzeitkraft gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt ist und diese Benachteiligung nicht durch das Ehrenamtsprinzip sachlich gerechtfertigt, geeignet oder erforderlich ist. Der Freizeitausgleich ist auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten begrenzt und stellt keine unzulässige Mehrvergütung dar, sondern gleicht den in die Freizeit verlegten Zeitaufwand aus. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.