Urteil
6 Sa 808/16
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nach der Probezeit vom Auszubildenden einzuhaltende vierwöchige Kündigungsfrist nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist als Mindestkündigungsfrist und nicht als zwingende Höchstfrist zu verstehen.
• Ein Auszubildender kann eine längere als die gesetzliche Mindestkündigungsfrist wählen, um beispielsweise einen nahtlosen Übergang in eine neue Ausbildung zu ermöglichen.
• Die wirksame schriftliche Kündigung des Auszubildenden, mit Angaben der Gründe, wird durch Zugang bei dem Ausbildenden wirksam; die Partei kann sich nicht auf einen früheren Beendigungstermin berufen, wenn die gewählte Frist die Mindestfrist einhält.
Entscheidungsgründe
Vierwöchige Kündigungsfrist bei Berufswechselkündigung ist Mindestfrist • Die nach der Probezeit vom Auszubildenden einzuhaltende vierwöchige Kündigungsfrist nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist als Mindestkündigungsfrist und nicht als zwingende Höchstfrist zu verstehen. • Ein Auszubildender kann eine längere als die gesetzliche Mindestkündigungsfrist wählen, um beispielsweise einen nahtlosen Übergang in eine neue Ausbildung zu ermöglichen. • Die wirksame schriftliche Kündigung des Auszubildenden, mit Angaben der Gründe, wird durch Zugang bei dem Ausbildenden wirksam; die Partei kann sich nicht auf einen früheren Beendigungstermin berufen, wenn die gewählte Frist die Mindestfrist einhält. Der Kläger (Auszubildender) begann am 01.08.2015 eine Ausbildung zum Elektroniker bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages mit vereinbarter dreimonatiger Probezeit und einer Regelung, dass nach der Probezeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos oder vom Auszubildenden mit vierwöchiger Frist bei Aufgabe der Ausbildung oder Wechsel der Berufsausbildung gekündigt werden kann. Der Kläger kündigte schriftlich am 04.01.2016 und erklärte, die Ausbildung zum 29.02.2016 beenden zu wollen, da er eine andere Berufsausbildung am 01.03.2016 beginne; die Beklagte erhielt die Kündigung am 05.01.2016. Die Beklagte hielt entgegen, die vertraglich vereinbarte vierwöchige Frist sei zwingend, sodass das Ausbildungsverhältnis bereits zum 02.02.2016 geendet habe, und verweigerte die Anerkennung des späteren Endtermins. Das Arbeitsgericht Lüneburg stellte mit Teilurteil fest, das Ausbildungsverhältnis ende am 29.02.2016; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlage ist § 22 Abs. 2 BBiG und die entsprechende vertragliche Regelung (§ 7 Ziffer 2 des Ausbildungsvertrages). • Die vereinbarte Probezeit war bei Kündigungszeitpunkt bereits abgelaufen; die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden (Berufsausbildungsaufgabe bzw. Wechsel) lagen vor und waren nicht bestritten. • Die Schriftform nach § 22 Abs. 3 BBiG war eingehalten; der Kündigungsgrund wurde in der schriftlichen Erklärung genannt. • Auslegung von § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ergibt, dass die Vier-Wochen-Frist als Mindestkündigungsfrist zu verstehen ist: Das Wort ‚nur‘ bezieht sich auf die zulässigen Kündigungsarten, nicht auf die Länge der Frist; Sinn und Zweck der Regelung dient dem Schutz der Berufsfreiheit des Auszubildenden und ermöglicht daher auch eine längere Frist, etwa zur Herstellung eines nahtlosen Übergangs. • Eine Verlängerung der Frist über vier Wochen stellt keine unangemessene Belastung des Ausbildenden dar; der Ausbildende hat keinen Anspruch, dass der Auszubildende nach Ausbildungspflichtabschluss im Betrieb verbleibt; überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausbildenden gegen eine längere Frist liegen nicht vor. • Die Überschreitung der Mindestfrist um knapp vier Wochen war nicht treuwidrig (§ 242 BGB); der Kläger handelte nicht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich. • Folgerung: Die Kündigung mit Zugang am 05.01.2016 und dem vom Kläger gewählten Beendigungszeitpunkt 29.02.2016 war wirksam. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und bestätigt, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung des Klägers vom 04.01.2016 zum 29.02.2016 beendet wurde. Die vierwöchige Frist des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist als Mindestkündigungsfrist zu verstehen; der Auszubildende durfte eine längere Frist wählen, um den nahtlosen Übergang in eine neue Ausbildung zu ermöglichen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil schützt die Berufsfreiheit des Auszubildenden und lässt die ordnungsgemäße Abwicklung einer Berufswechselkündigung mit verlängerter Frist zu.