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Urteil

9 Sa 1304/16

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber schließt nach Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sachgrundlose Befristungen unabhängig von der zeitlichen Entfernung aus. • Die verfassungsorientierte Auslegung des BAG, die das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich auf drei Jahre begrenzt, ist nicht zwingend; die Kammer sieht die Norm als zeitlich unbegrenzt auslegbar und nicht verfassungswidrig. • Wegen offenstehender höchstrichterlicher Entscheidungen ist die Rechtslage zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht abschließend geklärt; Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gilt nach Wortlaut auch bei lang zurückliegender Beschäftigung • Eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber schließt nach Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sachgrundlose Befristungen unabhängig von der zeitlichen Entfernung aus. • Die verfassungsorientierte Auslegung des BAG, die das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich auf drei Jahre begrenzt, ist nicht zwingend; die Kammer sieht die Norm als zeitlich unbegrenzt auslegbar und nicht verfassungswidrig. • Wegen offenstehender höchstrichterlicher Entscheidungen ist die Rechtslage zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht abschließend geklärt; Revision wird zugelassen. Der Kläger war bereits 1997–1999 bei der Beklagten beschäftigt und schloss später mehrere befristete Arbeitsverträge, zuletzt mit Befristung bis zum 30.04.2016. Die Beklagte beendete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Befristung. Der Kläger erhob Klage und rügte, die Befristung verstoße gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, frühere Rechtsprechung des BAG begrenze das Vorbeschäftigungsverbot auf drei Jahre. Der Kläger legte Berufung ein. Die Berufungskammer überprüfte, ob das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich zu begrenzen ist oder nach Wortlaut jede frühere Beschäftigung erfasst. • Anwendbare Normen: § 14 Abs. 2 S.1 und S.2 TzBfG; §§ 64, 66 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO; § 242 BGB; Art. 12 Abs.1 GG. • Tatbestand: Der Kläger hatte eine Vorbeschäftigung vom 29.05.1997 bis 28.05.1999 und war zuletzt befristet bis 30.04.2016 beschäftigt. • Wortlaut- und systematische Auslegung: Der Ausdruck ‚bereits zuvor‘ in § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG ist eindeutig und umfasst frühere Beschäftigungen ohne zeitliche Einschränkung; die Gesetzesgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst keine zeitliche Begrenzung aufgenommen hat. • Zweck und Entstehung: Ziel der Vorschrift ist neben der Verhinderung von Kettenbefristungen, die sachgrundlose Befristung auf Neueinstellungen zu beschränken; dies spricht gegen eine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots. • Rechtsprechung und verfassungskonforme Auslegung: Das BAG hat in früheren Entscheidungen eine dreijährige Begrenzung angenommen; die Kammer sieht jedoch keine zwingende Verfassungswidrigkeit des unbeschränkten Wortlauts und hält eine zeitliche Begrenzung für nicht erforderlich. • Grundrechte: Eine Einengung des Art. 12 Abs.1 GG liegt nicht in verfassungswidriger Weise vor; selbst bei einer Betroffenheit der Berufsausübungsfreiheit ist der Eingriff durch überwiegende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt, da der Schutz vor Kettenbefristungen und die Förderung unbefristeter Beschäftigung sachliche Gründe liefern. • Rechtsfortbildung und praktische Erwägungen: Eine durch richterliche Rechtsfortbildung eingeführte dreijährige Begrenzung ist nicht zwingend erforderlich; Praxisprobleme bei der Feststellung von Vorbeschäftigungen dürfen nicht zur Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut führen. • Offenheit der Rechtslage: Wegen anhängiger Verfahren beim Bundesverfassungsgericht bleibt die Rechtslage offen; daher wurde Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers war begründet. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Ablauf der Befristung am 30.04.2016 beendet wurde, weil die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam war; eine frühere Beschäftigung des Klägers bei demselben Arbeitgeber schließt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm eine sachgrundlose Befristung aus, unabhängig von der zeitlichen Entfernung der Vorbeschäftigung. Die Kammer sieht die Norm nicht als verfassungswidrig an und hält eine zeitliche Begrenzung nicht für geboten; zugleich wurde die Rechtslage als offen bezeichnet, da Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Deshalb trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens und die Revision wurde zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen.