Beschluss
8 TaBV 42/16
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen mitbestimmungswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. §§ 2, 87 Abs.1 BetrVG, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
• Änderungen von Dienstplänen sowie deren Durchführung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder eine ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG).
• Ausnahmsweise dürfen Arbeitgeber nur in unvorhersehbaren, schwerwiegenden Notfällen ohne Mitbestimmung handeln; regelmäßige kurzfristige Einsätze stellen keinen solchen Notfall dar.
• Der Betriebsrat kann Unterlassung und für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld beantragen (§ 23 Abs.3 BetrVG i.V.m. ZPO).
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen dienstplanwidrige Einsätze (Mitbestimmung nach §87 BetrVG) • Der Betriebsrat hat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen mitbestimmungswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. §§ 2, 87 Abs.1 BetrVG, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Änderungen von Dienstplänen sowie deren Durchführung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder eine ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG). • Ausnahmsweise dürfen Arbeitgeber nur in unvorhersehbaren, schwerwiegenden Notfällen ohne Mitbestimmung handeln; regelmäßige kurzfristige Einsätze stellen keinen solchen Notfall dar. • Der Betriebsrat kann Unterlassung und für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld beantragen (§ 23 Abs.3 BetrVG i.V.m. ZPO). Arbeitgeberin betreibt eine Klinik mit ca. 430 Beschäftigten. Der Betriebsrat verweigerte ab 2015 wiederholt seine Zustimmung zu vorgelegten Dienstplänen und beteiligte sich nur eingeschränkt an Einigungsstellenverfahren. Die Arbeitgeberin setzte Dienstpläne dennoch in Kraft und wich mehrfach davon ab (u.a. vorgezogene oder verlängerte Einsätze, Einplanung trotz freier Tage, Nichtgewährung von Pausen). Der Betriebsrat begehrte Unterlassung der Durchführung und Abweichung von Dienstplänen ohne seine Zustimmung sowie Androhung von Ordnungsgeld. Das Arbeitsgericht erließ ein teilweises Unterlassungsurteil; beide Parteien legten Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat Unterlassungsansprüche gegenüber dienstplanwidrigen Maßnahmen hat und ob Ausnahmen für „Notfälle“ gelten. • Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig und begründet; die der Arbeitgeberin überwiegend unbegründet. • Der Betriebsrat hat einen analogen Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB i.V.m. §§2,87 Abs.1 BetrVG bei Wiederholungsgefahr, welche hier durch zahlreiche frühere Verstöße indiziert ist. • Änderungs- und Durchführungsfragen von Dienstplänen fallen unter §87 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 BetrVG; hierzu gehören u.a. Vorverlegungen, Verlängerungen von Schichten, Einsatz an freien Tagen und die Lage der Pausen. • Freiwillig geleistete oder geduldete Überstunden schließen das Mitbestimmungsrecht nicht aus; nur Schichtentausch auf Wunsch der Arbeitnehmer bleibt unberührt. • Notfälle rechtfertigen Beschränkungen des Mitbestimmungsrechts nur in unvorhersehbaren, schwerwiegenden Extremsituationen; die Arbeitgeberin konnte nicht darlegen, dass die häufigen kurzfristigen Einsätze derartige Notfälle im Sinne der Rechtsprechung darstellen. • Mangels notwendiger Regelung der Parteien über Umgang mit Eilfällen ist das Mitbestimmungsrecht zu schützen; die Einigungsstelle kann nötigenfalls vorsorgliche Regelungen durchsetzen. • Die Anträge sind ausreichend bestimmt und keine unzulässigen Globalanträge; aus Gründen der Durchsetzbarkeit ist zudem für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld zuzulassen. Die Beschwerde des Betriebsrates wurde stattgegeben und die Arbeitgeberin verurteilt, es zu unterlassen, Dienstpläne ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates oder eine ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle in Kraft zu setzen sowie Beschäftigte entgegen den Anträgen des Betriebsrates (u.a. Einsatz an freien Tagen, vorzeitiger Beginn, Überschreitung der geplanten Schichtzeit, Einsatz in anderen Schichten, Nichtgewährung vereinbarter Pausenzeiten) einzusetzen, soweit kein ausgesprochener Notfall vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde überwiegend zurückgewiesen. Begründend ist festzustellen, dass eine Wiederholungsgefahr mitbestimmungswidriger Maßnahmen bestand und die wiederholten Abweichungen der Arbeitgeberin die Schutzrechte des Betriebsrats nach §87 BetrVG verletzten; lediglich extreme, unvorhersehbare Notfälle bleiben als Ausnahme zulässig. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der Treuwidrigkeit grundsätzliche Bedeutung hat.