Urteil
15 Sa 184/17
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer jeweils für die Saison 01.04. bis 31.10. eines Kalenderjahres einstellt, erfüllt die Schriftform und begründet wiederholte befristete Saisonverhältnisse.
• Eine Befristung ist nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der betriebliche Bedarf voraussichtlich nur vorübergehend besteht; bei Saisonarbeit ist eine entsprechende Prognose des Arbeitgebers erforderlich und möglich.
• Die wiederholte jährliche Befristung für dieselbe Saison ist nicht zwingend mit § 30 Abs.2 TVöD unvereinbar, wenn jeweils nur befristete Beschäftigungen innerhalb der Fünfjahresfrist vereinbart wurden.
• Punktuelle Einsätze außerhalb der Saisonizeiten stehen der Annahme eines vorübergehenden Bedarfs nicht ohne Weiteres entgegen, wenn sie innerhalb der saisonalen Beschäftigungszeit erfolgen oder nur kurzfristig aus Leerlaufgründen zugewiesen wurden.
Entscheidungsgründe
Saisonbefristung für wiederkehrende Saisonzeiten ist wirksam (Saisonverträge 01.04.–31.10.) • Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer jeweils für die Saison 01.04. bis 31.10. eines Kalenderjahres einstellt, erfüllt die Schriftform und begründet wiederholte befristete Saisonverhältnisse. • Eine Befristung ist nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der betriebliche Bedarf voraussichtlich nur vorübergehend besteht; bei Saisonarbeit ist eine entsprechende Prognose des Arbeitgebers erforderlich und möglich. • Die wiederholte jährliche Befristung für dieselbe Saison ist nicht zwingend mit § 30 Abs.2 TVöD unvereinbar, wenn jeweils nur befristete Beschäftigungen innerhalb der Fünfjahresfrist vereinbart wurden. • Punktuelle Einsätze außerhalb der Saisonizeiten stehen der Annahme eines vorübergehenden Bedarfs nicht ohne Weiteres entgegen, wenn sie innerhalb der saisonalen Beschäftigungszeit erfolgen oder nur kurzfristig aus Leerlaufgründen zugewiesen wurden. Der Kläger, seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt und schwerbehindert, arbeitete ab 2006 auf Grundlage eines Vertrags, der ihn jeweils für die Saison 01.04. bis 31.10. eines Kalenderjahres als Vollbeschäftigten einstellt. Die Beklagte betreibt ein Freibad; der Kläger war überwiegend als Badeaufsicht sowie für Reinigungs- und Vor- und Nachbereitungsarbeiten tätig. In einzelnen Jahren erhielt er Freizeitausgleich; punktuelle Einsätze auf dem Bauhof erfolgten 2016 und 2017. Die Beklagte stellte 2016 unbefristet eine Fachkraft für Bäderbetriebe ein. Der Kläger begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe, und wandte ein, die Gestaltung sei auf Dauer angelegt und verstoße u.a. gegen § 30 TVöD sowie gegen tariffremde Vorgaben. Das ArbG Verden wies die Klage ab; das LAG Niedersachsen wies die Berufung des Klägers zurück. • Schriftform: Die Vereinbarung in §1 des Arbeitsvertrags vom 01.04.2006, wonach der Kläger jeweils für die Saison 01.04.–31.10. eines Kalenderjahres eingestellt wird, genügt der Schriftform nach §14 Abs.4 TzBfG und stellt eine klare Regelung dar. • Sachgrund der Saisonbefristung: Nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG ist eine Befristung gerechtfertigt, wenn der betriebliche Bedarf voraussichtlich nur vorübergehend besteht; Arbeitgeber müssen eine Prognose mit konkreten Anhaltspunkten treffen. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte konnte bei Vertragsschluss prognostizieren, dass ihr Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers primär am Freibad gebunden sein würde; die Badesaison ist witterungsabhängig, aber typischerweise auf Mai–September limitierbar, Vor- und Nachbereitungen rechtfertigen April und Oktober. • Wiederholte Befristungen: Saisonarbeitsverhältnisse können wiederholt befristet werden; mit wachsender Anzahl befristeter Verträge steigen die Anforderungen an die Prognose, hier aber genügte die Prognose der Beklagten. • Einsätze außerhalb der Saison: Kurzfristige oder innerhalb der Saison erbrachte Aushilfstätigkeiten auf dem Bauhof begründen keinen dauerhaften ganzjährigen Bedarf und widerlegen die Prognose nicht. • Tarifrecht und Missbrauchsvorwürfe: Die vertragliche Dauergestaltung überschreitet nicht die Fünfjahresgrenze des §30 Abs.2 TVöD, da jeweils siebenmonatige Befristungen vereinbart wurden; es liegt kein nachgewiesener Rechtsmissbrauch oder eine Umgehung tariflicher/gesetzlicher Wertentscheidungen vor. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden wird zurückgewiesen; das LAG bestätigt die Wirksamkeit der Befristungsabrede, wonach der Kläger jeweils für die Saison 01.04.–31.10. eines jeden Jahres befristet beschäftigt ist. Die Beklagte durfte bereits bei Vertragsschluss eine Prognose treffen, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers überwiegend saisonal und damit nur vorübergehend bestehen würde. Punktuelle Einsätze außerhalb der Saison oder die spätere unbefristete Einstellung einer Fachkraft für Bäderbetriebe reichen nicht aus, um die saisonale Prognose zu widerlegen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.