Urteil
5 Sa 1006/16
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland eingesetzter Arbeitnehmer kann dem inländischen Betrieb zuzurechnen sein, wenn seine Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und ein dem Arbeitgeber gegenüber bestehendes Weisungsrecht zumindest rudimentär vorhanden ist.
• Die Dauer des Auslandsaufenthalts allein ist kein zwingendes Ausschlusskriterium für die Zugehörigkeit zum inländischen Betrieb; im Konzernumfeld sind Anforderungen an Ausstrahlung herabzusetzen.
• Wurde der inländische Betriebsrat vor einer betriebsbedingten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung gem. § 102 Abs.1 S.3 BetrVG unwirksam.
Entscheidungsgründe
Zurechnung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer zum inländischen Betrieb und Unwirksamkeit der Kündigung wegen unterbliebener Betriebsratsanhörung • Ein im Ausland eingesetzter Arbeitnehmer kann dem inländischen Betrieb zuzurechnen sein, wenn seine Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und ein dem Arbeitgeber gegenüber bestehendes Weisungsrecht zumindest rudimentär vorhanden ist. • Die Dauer des Auslandsaufenthalts allein ist kein zwingendes Ausschlusskriterium für die Zugehörigkeit zum inländischen Betrieb; im Konzernumfeld sind Anforderungen an Ausstrahlung herabzusetzen. • Wurde der inländische Betriebsrat vor einer betriebsbedingten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung gem. § 102 Abs.1 S.3 BetrVG unwirksam. Der Kläger, seit 1978 beim Beklagtenkonzern beschäftigt, arbeitete seit 1999 durchgehend im Ausland; zuletzt war er als Bohranlagenmanager tätig. Sein schriftlicher, englischsprachiger Vertrag von 05.12.2013 regelt Einsatzorte und ein sehr weitreichendes Direktionsrecht der Beklagten. Mit Schreiben vom 01.12.2015 kündigte die Beklagte ordentlich zum 31.07.2016, ohne den in A-Stadt gewählten Betriebsrat anzuhören. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst sei; die Beklagte verteidigte die Kündigung und behauptete, der Kläger sei nicht dem deutschen Betrieb zuzurechnen, sondern in ausländische Konzernstellen eingegliedert gewesen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz rügte der Kläger insbesondere fehlende Betriebsratsanhörung und Eingliederung in den deutschen Betrieb. • Anwendbares Recht: Die Parteien haben wirksam deutsches Recht vereinbart, weshalb KSchG und BetrVG grundsätzlich zu beachten sind. • Territorialitätsprinzip und Ausstrahlung: Das BetrVG gilt für inländische Betriebe; Auslandstätigkeit führt jedoch ausstrahlungsbedingt zur Zugehörigkeit zum inländischen Betrieb, wenn die Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und ein Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers besteht. • Maßstab der Ausstrahlung: Angesichts internationaler Konzernstrukturen sind Dauer des Auslandseinsatzes und strenge Anforderungen zurückzustellen; entscheidend sind Betriebszweckbindung und vorhandene (auch rudimentäre) Weisungsgebundenheit. • Eingliederung des Klägers: Die Beklagte führt nur einen Betrieb (A-Stadt); die Auslandstätigkeit des Klägers dient dem Konzern- und damit dem Betriebszweck der Beklagten; Ziffer 1 des Vertrags verleiht der Beklagten ein weltweites Direktionsrecht, sodass Weisungsbefugnis besteht. • Arbeitnehmerüberlassung und §14 AÜG-Gedanke: Selbst wenn der Kläger vor Ort in Konzernstrukturen eingegliedert war, entbindet dies die Beklagte nicht von betriebsverfassungsrechtlicher Verantwortung; die Zuständigkeit des Vertragsarbeitgebers bleibt bestehen. • Vertragliche Auslegung hilfsweise: Der vorformulierte Vertrag schließt eine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland nicht aus; die Überschrift ist nicht entscheidend, und Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders (§§305 ff. BGB). • Rechtsfolge: Da der in A-Stadt gewählte Betriebsrat nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, ist die Kündigung nach §102 Abs.1 S.3 BetrVG rechtsunwirksam. • Prozesskosten und Rechtsmittel: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte in vollem Umfang Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung vom 01.12.2015 das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.07.2016 aufgelöst hat, weil der in A-Stadt gewählte Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden war und der Kläger dem inländischen Betrieb zuzurechnen ist. Maßgeblich war, dass die Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des deutschen Betriebs diente und ein weltumspannendes Weisungsrecht der Beklagten bestand; eine dauerhafte Auslandstätigkeit allein schließt die Zugehörigkeit nicht aus. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.