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Urteil

5 Sa 1008/16

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Ausland eingesetzter Arbeitnehmer kann dem inländischen Betrieb zuzurechnen sein, wenn seine Tätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und das Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers – auch rudimentär – besteht. • Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist kein alleiniges Entscheidungskriterium; maßgeblich ist vielmehr die Eingliederung in den inländischen Betrieb unter Berücksichtigung von Konzernstrukturen und Arbeitnehmerüberlassungsaspekten. • Eine Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist erforderlich, wenn der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzurechnen ist; die Unterlassung macht die Kündigung rechtsunwirksam. • AGB-Klauseln sind nach dem Verständnis verständiger Verkehrskreise auszulegen; die Überschrift eines Vertrags hat dabei keine entscheidende Bedeutung, wenn der Klauselwortlaut sonst keine geografische Beschränkung enthält.
Entscheidungsgründe
Auslandsbeschäftigter kann deutschem Betrieb zuzurechnen sein; fehlende Betriebsratsanhörung macht Kündigung unwirksam • Ein im Ausland eingesetzter Arbeitnehmer kann dem inländischen Betrieb zuzurechnen sein, wenn seine Tätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und das Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers – auch rudimentär – besteht. • Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist kein alleiniges Entscheidungskriterium; maßgeblich ist vielmehr die Eingliederung in den inländischen Betrieb unter Berücksichtigung von Konzernstrukturen und Arbeitnehmerüberlassungsaspekten. • Eine Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist erforderlich, wenn der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzurechnen ist; die Unterlassung macht die Kündigung rechtsunwirksam. • AGB-Klauseln sind nach dem Verständnis verständiger Verkehrskreise auszulegen; die Überschrift eines Vertrags hat dabei keine entscheidende Bedeutung, wenn der Klauselwortlaut sonst keine geografische Beschränkung enthält. Der Kläger ist seit 2004 bei der Beklagten, einem Unternehmen der X-Gruppe, beschäftigt und seit 2007 durchgehend im Ausland tätig. Der schriftliche englischsprachige Arbeitsvertrag nennt Pakistan als Arbeitsort und enthält eine weitreichende Klausel zur Orts- und Positionsänderung. Die Beklagte führt nur einen Betrieb in C-Stadt (Deutschland) mit Betriebsrat. Die Beklagte kündigte dem Kläger fristgerecht zum 31.07.2016, ohne den Betriebsrat in C-Stadt anzuhören. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage; das ArbG wies sie ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht dem in C-Stadt gelegenen Betrieb zuzurechnen. Das LAG hob das Urteil auf und machte geltend, der Kläger gehöre dem deutschen Betrieb an und die Kündigung sei wegen unterlassener Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. • Anwendbares Recht: Die Parteien haben wirksam deutsches Recht vereinbart; daher sind KSchG und BetrVG grundsätzlich einschlägig. • Territorialitätsprinzip des BetrVG bedeutet nicht automatisch Ausschluss inländischer Zuständigkeit für Auslandstätige; entscheidend ist die Ausstrahlungswirkung des inländischen Betriebs auf den Auslandstätigen. • Maßstab der Ausstrahlung: Nicht allein die Dauer des Einsatzes, sondern vorrangig ob die Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und ob ein Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers besteht; angesichts globaler Konzernstrukturen sind die Anforderungen an Ausstrahlung niedriger zu fassen. • Im vorliegenden Fall dient die Auslandstätigkeit des Klägers dem Betriebszweck der Beklagten bzw. des Konzerns; die Beklagte führt jedenfalls ein weitreichendes Direktionsrecht nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrags, das Einsätze weltweit ermöglicht. • Auch wenn Weisungen vor Ort oder durch Konzernstellen ergingen, sind diese nicht originär, sondern leiten sich aus dem Direktionsrecht der Beklagten her; eine mögliche Überlassung an Konzerneinheiten entbindet die Beklagte nicht von ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Verantwortung (Bezug zu § 14 AÜG-Grundsätzen). • AGB-Auslegung: Die Rückholmöglichkeit nach Deutschland ist durch Nummer 1 des Vertrages nicht ausgeschlossen; die Überschrift ist kein Auslegungsvorrang, und das Wort 'ständig' war im Original nicht nachgewiesen; unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders. • Folge: Da der Kläger dem in C-Stadt gelegenen Betrieb zuzurechnen ist, hätte der Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG angehört werden müssen; das Unterlassen der Anhörung macht die Kündigung rechtsunwirksam. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das LAG stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.02.2016 nicht zum 31.07.2016 beendet wurde, weil die Beklagte den in C-Stadt gewählten Betriebsrat nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG angehört hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen bestehen, da die Kündigung wegen der formellen Verstößes gegen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats unwirksam ist.