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Urteil

5 Sa 1127/16

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer kann dem inländischen Betrieb einer im Inland ansässigen Arbeitgeberin zugeordnet sein, wenn seine Tätigkeit dem Betriebszweck dient und ein vom Inlandsbetrieb ausgehendes Weisungsrecht besteht. • Die Anwendung deutschen Rechts im Arbeitsvertrag begründet nicht automatisch die Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb; maßgeblich sind die tatsächliche Eingliederung und Ausstrahlungswirkung des Betriebs. • Fehlende Beteiligung des inländischen Betriebsrats macht eine ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG rechtsunwirksam. • Bei formularvertraglicher Versetzungsklausel ist auf den objektiven, verständigen Sinn der Regelung abzustellen; eine inhaltliche Rückholmöglichkeit ist nicht schon wegen einer auf Auslandseinsatz ausgerichteten Überschrift ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung im Ausland tätiger Arbeitnehmer zum Inlandsbetrieb und Unwirksamkeit der Kündigung • Ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer kann dem inländischen Betrieb einer im Inland ansässigen Arbeitgeberin zugeordnet sein, wenn seine Tätigkeit dem Betriebszweck dient und ein vom Inlandsbetrieb ausgehendes Weisungsrecht besteht. • Die Anwendung deutschen Rechts im Arbeitsvertrag begründet nicht automatisch die Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb; maßgeblich sind die tatsächliche Eingliederung und Ausstrahlungswirkung des Betriebs. • Fehlende Beteiligung des inländischen Betriebsrats macht eine ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG rechtsunwirksam. • Bei formularvertraglicher Versetzungsklausel ist auf den objektiven, verständigen Sinn der Regelung abzustellen; eine inhaltliche Rückholmöglichkeit ist nicht schon wegen einer auf Auslandseinsatz ausgerichteten Überschrift ausgeschlossen. Der Kläger, seit 2007 für die Beklagte (Teil eines internationalen Ölkonzerns) als Anlagenelektriker überwiegend im Ausland tätig, wurde mit Schreiben vom 15.02.2016 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.05.2016 gekündigt, nachdem ihm die Beklagte Verantwortung für einen Betriebsunfall in Algerien zuwies. Die Beklagte hat ihren einzigen inländischen Betrieb in C-Stadt, dort besteht ein Betriebsrat. Der schriftliche, englischsprachige Arbeitsvertrag von 01.09.2012 enthält eine Versetzungsklausel, die weltweite Einsatzänderungen ermöglicht, und eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts. Der Kläger rügte fehlende Betriebsratsanhörung und begehrte Kündigungsschutz sowie vorläufige Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage insoweit ab, hob aber die fristlose Kündigung auf. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung und verlangt Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. • Anwendbares Recht: Die Parteien haben wirksam deutsches Recht vereinbart, daher kommen KSchG und BetrVG in Betracht. • Territorialitätsprinzip: Das BetrVG gilt primär für inländische Betriebe; für im Ausland tätige Arbeitnehmer ist indessen eine Ausnahme möglich, wenn der inländische Betrieb auf den Arbeitnehmer ausstrahlt. • Maßstab der Ausstrahlung: Maßgeblich sind insbesondere, ob die Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und ob ein Weisungsrecht des Inlandsarbeitgebers besteht; Dauer des Auslandseinsatzes darf nicht allein entscheidend sein. • Eingliederung im Streitfall: Die Beklagte führt nur einen inländischen Betrieb in C-Stadt; die Auslandstätigkeit des Klägers dient dem Betriebszweck der Beklagten bzw. des Konzerns, sodass eine Ausstrahlung vorliegt. • Weisungsrecht: Ziffer 1 des Vertrags räumt der Beklagten ein weitreichendes Direktionsrecht über Einsatzorte ein; dies begründet eine rudimentäre Weisungsgebundenheit gegenüber dem Inlandsbetrieb. • Rechtsfolgen der Ausstrahlung: Aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zum inländischen Betrieb war der Betriebsrat nicht beteiligt; damit ist die ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG rechtsunwirksam. • AGB-Auslegung: Die Versetzungsklausel ist als vorformulierte Klausel nach §§ 305 ff. BGB auszulegen; der Wortlaut schließt eine Rückholung nach Deutschland nicht aus, die Überschrift ist nicht ausschlaggebend. • Vorläufige Weiterbeschäftigung: Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht auch in der Berufungsinstanz, hier zusätzlich gestützt durch die Zulassung der Revision. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Prozesskosten; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers ist vollständig erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 15.02.2016 nicht zum 31.05.2016 beendet wurde, und die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Anlagenelektriker weiterzubeschäftigen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, der Kläger gehöre dem in C-Stadt gelegenen Betrieb an, weil seine Auslandstätigkeit dem Betriebszweck dient und ein vom Inlandsbetrieb ausgehendes Weisungsrecht besteht; daher war der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG zu beteiligen. Die fehlende Anhörung macht die ordentliche Kündigung rechtsunwirksam. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Revision wurde zugelassen.