Urteil
2 Sa 945/17
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausschlussklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen können wirksam sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch solche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung, erfassen, wenn sie nach objektiver Auslegung umfassend formuliert sind.
• Eine vorformulierte Ausschlussklausel ist nur dann nicht als AGB anzusehen, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass der Arbeitnehmer konkret Einfluss auf die strittige Klausel hatte; dies oblag hier dem Arbeitgeber und ist nicht ausreichend geschehen.
• Eine Ausschlussfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt; hier wusste die Beklagte bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von möglichen Abwerbungshandlungen.
• Widerklageansprüche der Beklagten waren wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Ausschlussfristen ausgeschlossen.
• Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage ist unbegründet; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ausschlussklausel erfasst Schadensersatzansprüche aus Arbeitsverhältnis; Widerklage ausgeschlossen • Ausschlussklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen können wirksam sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch solche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung, erfassen, wenn sie nach objektiver Auslegung umfassend formuliert sind. • Eine vorformulierte Ausschlussklausel ist nur dann nicht als AGB anzusehen, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass der Arbeitnehmer konkret Einfluss auf die strittige Klausel hatte; dies oblag hier dem Arbeitgeber und ist nicht ausreichend geschehen. • Eine Ausschlussfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt; hier wusste die Beklagte bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von möglichen Abwerbungshandlungen. • Widerklageansprüche der Beklagten waren wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Ausschlussfristen ausgeschlossen. • Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage ist unbegründet; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Revision wird zugelassen. Die Klägerin war Pflegedienstleitung bei der Beklagten vom 13.03.2014 bis 16.11.2015. Nach ihrem Ausscheiden wurde sie Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin eines konkurrierenden Pflegedienstes, bei dem mehrere ehemalige Mitarbeiter der Beklagten sowie zahlreiche Patienten neu betreut wurden. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe während des Beschäftigungsverhältnisses Mitarbeiter und Patienten abgeworben und dadurch Schäden erlitten; sie erhob eine Widerklage auf Feststellung der Ersatzpflicht und forderte Schadensersatz. Im Arbeitsvertrag war unter § 4 eine Ausschlussregelung enthalten, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Fristen geltend zu machen seien; späteres Geltendmachen sei ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht wies die Widerklage ab; die Beklagte legte Berufung ein, das Landesarbeitsgericht verhandelte nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht erneut. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Widerklage der Beklagten bleibt erfolglos. • Vertragliche Ausschlussfrist: § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb kurzer Fristen geltend zu machen sind; diese Regelung erfasst nach objektiver Auslegung alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch Haftungsansprüche (§ 280 Abs. 1 BGB, §§ 823 ff. BGB) und Ansprüche wegen Wettbewerbsverstößen (§ 61 HGB). • Die Klausel ist als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren; die Klägerin war Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB und konnte auf den Vertragsinhalt nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB keinen Einfluss nehmen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass sie der Klägerin die konkrete Möglichkeit eingeräumt habe, die Ausschlussklausel zu verändern; bloße Verhandlungsführung oder Anpassungen anderer Vertragsbestandteile genügen nicht. • Auslegung: Bei umfassend formulierten Ausschlussfristen ist typischerweise anzunehmen, dass sie sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Ansprüche erfassen. Eine einschränkende Auslegung, wie sie das Bundesarbeitsgericht für außergewöhnliche Fälle vorgeschlagen hat, hält die Kammer nicht für zwingend und würde der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 307 BGB zuwiderlaufen. • Fristbeginn: Die Ausschlussfrist beginnt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich ist jedoch auch, dass die Beklagte bereits vor Beendigung durch Schreiben vom 27.10.2015 Kenntnis von angeblichen Abwerbehandlungen hatte und die Klägerin aufgefordert wurde, Abwerbeversuche zu unterlassen; damit war die Beklagte vor Beendigung über die anspruchsbegründenden Umstände informiert. • Fristversäumnis: Die Beklagte hat die vertraglichen Fristen nicht eingehalten; die Widerklage wurde erst am 01.02.2016 erhoben und ist damit verfristet. • Die übrigen Vorbringen der Beklagten zur Schadenshöhe und zum Beweis führen nicht zu einem anderen Ergebnis; die Kammer fasst die tragenden Erwägungen kurz zusammen und weist die Berufung zurück. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage wird zurückgewiesen. Die Ausschlussklausel in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages erfasst nach objektiver Auslegung sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung; die Beklagte hat zudem die vertraglichen Fristen zur Geltendmachung nicht eingehalten. Daher sind die von der Beklagten begehrten Feststellungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.