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Urteil

8 Sa 833/17

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Vorliegen eines wirksamen Aufhebungsvertrags ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen. • Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags gehört eine übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien; äußere Umstände können auf eine Willensmängelbehaftung hindeuten. • Ein Aufhebungsvertrag kann angefochten werden, wenn arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung vorliegt; hierfür sind substantielle Anhaltspunkte erforderlich.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit und Anfechtungsmöglichkeiten eines Aufhebungsvertrags • Das Vorliegen eines wirksamen Aufhebungsvertrags ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen. • Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags gehört eine übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien; äußere Umstände können auf eine Willensmängelbehaftung hindeuten. • Ein Aufhebungsvertrag kann angefochten werden, wenn arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung vorliegt; hierfür sind substantielle Anhaltspunkte erforderlich. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrags. Der Arbeitnehmer behauptete, er sei zur Unterzeichnung des Vertrags durch Drohung oder arglistige Täuschung veranlasst worden und rügte deshalb die Nichtigkeit beziehungsweise Anfechtbarkeit. Der Arbeitgeber hielt den Vertrag für wirksam und berief sich auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es wurden Umstände vorgetragen, die auf einen einseitigen Druck oder fehlerhafte Information des Arbeitnehmers hindeuten könnten. Das Gericht prüfte, ob ausreichende Beweise für eine Willensmängelbegründung vorliegen. Es ging insbesondere darum, ob die Erklärungen der Parteien übereinstimmend waren und ob ein Anfechtungsgrund nach den zivilrechtlichen Regeln gegeben ist. • Ein Aufhebungsvertrag ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu bewerten; maßgeblich sind Angebot und Annahme sowie das Fehlen von Willensmängeln. • Willensmängel wie arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung rechtfertigen die Anfechtung; hierfür muss der Anfechtungsberechtigte konkrete Tatsachen darlegen und beweisen. • Anhaltspunkte für Druck oder irreführende Angaben allein genügen nicht; das Gericht verlangt substantielle und glaubhafte Darlegungen zur Begründung einer Anfechtung. • Fehlen solche Belege, ist der Aufhebungsvertrag wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum vereinbarten Zeitpunkt. • Die rechtliche Prüfung orientiert sich an den Normen des allgemeinen Schuldrechts zur Anfechtung und Willensmängeln sowie an arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Wirksamkeit von Beendigungsvereinbarungen. Das Gericht hat den vorgelegten Aufhebungsvertrag als wirksam angesehen, weil der Arbeitnehmer keine ausreichenden, substanziierten Beweisanhaltspunkte für eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung vorgelegt hat. Mangels konkreter und glaubhafter Darlegung eines Willensmangels war eine Anfechtung nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis endete damit zu dem vereinbarten Zeitpunkt aufgrund des wirksamen Vertrags. Der Arbeitgeber hat daher im Wesentlichen gewonnen, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vertragswirkung nicht erfüllt waren.