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Urteil

2 Sa 83/17

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine umfassend formulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel kann alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, einschließlich solcher aus Verschuldenshaftung. • Bei vorformulierten Arbeitsverträgen sind die Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich; eine schrankenlose Reduktion der Klausel zu Gunsten des Verwenders kommt nicht in Betracht. • Der Verwender einer Klausel kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, wenn die Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 202 Abs.1, 309 Nr.7 BGB betroffen sein könnte. • Wird eine wirksame Ausschlussfrist vereinbart und nicht eingehalten, sind die betreffenden Ansprüche erloschen, auch soweit sie deliktischen oder herausgabeartigen Ursprungs sind.
Entscheidungsgründe
Ausschlussklausel erfasst auch Verschuldenshaftungsansprüche; Klage wegen Fahrgelder abgewiesen • Eine umfassend formulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel kann alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, einschließlich solcher aus Verschuldenshaftung. • Bei vorformulierten Arbeitsverträgen sind die Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich; eine schrankenlose Reduktion der Klausel zu Gunsten des Verwenders kommt nicht in Betracht. • Der Verwender einer Klausel kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, wenn die Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 202 Abs.1, 309 Nr.7 BGB betroffen sein könnte. • Wird eine wirksame Ausschlussfrist vereinbart und nicht eingehalten, sind die betreffenden Ansprüche erloschen, auch soweit sie deliktischen oder herausgabeartigen Ursprungs sind. Der Kläger betreibt einen Busbetrieb und verklagte seinen früheren Fahrer (Beklagten) auf Zahlung von vereinnahmten Fahrgeldern in Höhe von 13.349,05 Euro. Der Beklagte war in zwei Zeiträumen bei dem Kläger beschäftigt; Arbeitsverträge enthielten eine dreimonatige Ausschlussklausel für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Beklagte vereinnahmte Fahrgelder, zahlte aber nur Teilbeträge an die vereinbarte Stelle; der Kläger behielt Lohnansprüche gegenüber dem Beklagten nicht als separat gezahlten Nettolohn, sondern erlaubte Verrechnung mit Fahrgeldern. Der Kläger machte geltend, es handele sich um Untreue bzw. vorsätzliche unerlaubte Handlung und die Ausschlussfrist greife nicht; er reichte seine Klage jedoch erst mehr als drei Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Ansprüche des Klägers sind nach § 14 des Arbeitsvertrages verfallen, weil die dreimonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde. • Auslegung der Klausel: Der Arbeitsvertrag ist als vorformulierte AGB zu behandeln (§ 310 Abs.3 Nr.2 BGB). Nach den für AGB geltenden Auslegungsgrundsätzen ist bei einer allgemein und umfassend formulierten Ausschlussklausel typischerweise von einer weiten Reichweite auszugehen, die auch Haftungsansprüche wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfasst. • Die Kammer folgt nicht der restriktiveren Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, die insoweit Ausnahmen annimmt; eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel kommt nicht in Betracht, zumal der Verwender sich nicht auf die Unwirksamkeit gem. §§ 202 Abs.1, 309 Nr.7 BGB berufen kann. • Damit sind vertragliche Ansprüche, Herausgabeansprüche (analog § 667 BGB) und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung von der Ausschlussfrist erfasst und erloschen, weil der Kläger seine Ansprüche erst mit der Klageschrift geltend machte. • Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Umstände (insbesondere Vorwurf des Vorsatzes nach § 266 StGB) führen nicht zu einem anderen Ergebnis; selbst bei Prüfung des Vorsatzvorwurfs fehlten konkrete Feststellungen, die die Ausschlussfrist überwinden könnten. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers; Revision wurde wegen abweichender Rechtsauffassung vom Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg wird zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung der vereinnahmten Fahrgelder in Höhe von 13.349,05 Euro ist unbegründet, weil die vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist des § 14 des Arbeitsvertrages alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst und der Kläger diese Frist nicht eingehalten hat. Dies betrifft sowohl vertragliche Herausgabeansprüche als auch Schadensersatzansprüche aus Verschuldenshaftung; eine Ausnahme wegen Vorwerflichkeit oder Vorsatz des Beklagten wurde nicht festgestellt. Der Kläger hat die Berufungskosten zu tragen; die Revision wurde zugelassen.