Urteil
13 Sa 304/17
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in AGB enthaltener Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens unter dem unbestimmten sachlichen Grund der „wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" ist wegen mangelnder Konkretisierung nach §§ 305, 307, 308 BGB unwirksam.
• Bei Inhaltskontrolle ist nicht auf die tatsächlichen Motive des Einzelfalls abzustellen, sondern auf die durch die Klausel dem Verwender eingeräumten Änderungsmöglichkeiten.
• Ist die Widerrufsklausel unwirksam, besteht der vertragliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung des Dienstwagens; Ersatz des Nutzungsausfalls bemisst sich regelmäßig nach 1% des Listenpreises pro Monat.
• Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel kommt regelmäßig nicht in Betracht, ebenso wenig ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Verwenders.
• Zur Klärung der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Konkretisierungspflicht bei Widerrufsklauseln ist Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Widerrufsvorbehalt für Privatnutzung von Dienstwagen wegen fehlender Konkretisierung unwirksam • Ein in AGB enthaltener Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens unter dem unbestimmten sachlichen Grund der „wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" ist wegen mangelnder Konkretisierung nach §§ 305, 307, 308 BGB unwirksam. • Bei Inhaltskontrolle ist nicht auf die tatsächlichen Motive des Einzelfalls abzustellen, sondern auf die durch die Klausel dem Verwender eingeräumten Änderungsmöglichkeiten. • Ist die Widerrufsklausel unwirksam, besteht der vertragliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung des Dienstwagens; Ersatz des Nutzungsausfalls bemisst sich regelmäßig nach 1% des Listenpreises pro Monat. • Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel kommt regelmäßig nicht in Betracht, ebenso wenig ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Verwenders. • Zur Klärung der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Konkretisierungspflicht bei Widerrufsklauseln ist Revision zulässig. Der Kläger ist seit 2011 bei der Rechtsvorgängerin bzw. seit 2015 bei der Beklagten als Fishing Tool Supervisor I beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist in Anlage 1 unter Ziff. 4 die Überlassung eines Dienstwagens mit Privatnutzung geregelt, der Widerruf sei aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, möglich. Die Beklagte erlitt hohe Verluste für 2014 und 2015 und entschied, künftig Poolfahrzeuge einzusetzen. Mit Schreiben vom 06.06.2016 widerrief sie die Dienstwagengestellung zum 30.06.2016; der Kläger gab das Fahrzeug im Juli 2016 zurück. Der Kläger klagte auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens und auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls; das ArbG wies die Klage ab. In der Berufung rügt der Kläger die Undurchsichtigkeit der Widerrufsklausel und die fehlende Berücksichtigung seiner Interessen; die Beklagte verteidigt den Widerruf mit wirtschaftlichen Gründen und Kostenersparnissen durch Poolfahrzeuge. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht (§§ 64, 66 ArbGG; 519, 520 ZPO). • Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs.1 i.V.m. § 283 BGB, weil die Beklagte die Dienstwagengestellung mit Privatnutzung verletzt hat. • Die Widerrufsklausel in Ziff.4 der Anlage 1 ist AGB und unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insb. § 308 Nr.4 BGB; sie ist wegen fehlender Konkretisierung der sachlichen Gründe (etwa welche Störungsgrade der wirtschaftlichen Entwicklung zum Widerruf berechtigen) transparentitätswidrig und damit unwirksam. • Für die Zulässigkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts verlangt § 308 Nr.4 BGB, dass die Klausel die Zumutbarkeit und die Voraussetzungen des Widerrufs so konkretisiert, dass der Arbeitnehmer Kalkulierbarkeit hat; diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. • Es ist auf den Wortlaut der Klausel abzustellen, nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gründe im Einzelfall; daher scheidet eine wirksame Ausübung des Widerrufs nicht aus dem konkreten Sachverhalt ab. • Geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht; die unwirksame Klausel wird nicht ersetzt. • Zur Höhe des Schadens: Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der steuerlichen Bewertung (1% des Listenpreises monatlich). Bei Listenpreis 33.000 € beträgt der Nutzungsausfall 330 € monatlich; für den Zeitraum 16.07.2016–31.01.2018 ergibt sich ein Betrag von 6.105 € brutto zuzüglich Zinsen. • Der Kläger hat daher auch Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens nach den vertraglichen Regelungen sowie auf Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche ab 01.02.2018 für die Dauer der Vorenthaltung. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da unterschiedliche Entscheidungen zur Konkretisierungsanforderung bestehen. Die Berufung des Klägers wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 6.105,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen, ihm einen Dienstwagen ihrer Wahl zur Verfügung zu stellen und es wurde festgestellt, dass die Beklagte ab 01.02.2018 für die Dauer der Vorenthaltung des Dienstwagens monatlich 330,00 € brutto als Schadensersatz zu zahlen hat. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die in Anlage 1 enthaltene Widerrufsklausel wegen mangelnder Konkretisierung der wirtschaftlichen Widerrufsgründe nach §§ 305, 307, 308 BGB unwirksam ist, sodass der Kläger Anspruch auf vertraglich geschuldete Leistung und Nutzungsausfallentschädigung hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Beklagten auferlegt; die Revision wurde zugelassen.