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Urteil

2 Sa 1072/17

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Änderung der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres ist der Urlaubsanspruch nach TV-BA auf das Kalenderjahr bezogen zu bestimmen; eine fragmentierte, abschnittsweise Berechnung der Urlaubstage ist nicht vorgesehen. • Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach § 23 Abs. 1 TV-BA nach dem Gehalt, das bei Gewährung des Urlaubs fortzuzahlen ist; das Tarifrecht gewährt hier einen für den Arbeitnehmer günstigeneren Schutz gegenüber einer nachträglichen Pro-rata-Berechnung. • EuGH-Rechtsprechung zur Behandlung unterschiedlicher Arbeitsrhythmen verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, bereits entstandene Urlaubsansprüche bei Erhöhung der Arbeitszeit rückwirkend neu zu berechnen; günstigere nationale oder tarifliche Regelungen sind zulässig. • Eine behauptete Aufrechnung des Arbeitgebers schlägt fehl, wenn keine durchsetzbare Gegenforderung besteht. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Urlaubsentgelt nach Arbeitszeitänderung: Tariflicher Jahresbezug und Berechnung bei Urlaubswährung • Bei Änderung der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres ist der Urlaubsanspruch nach TV-BA auf das Kalenderjahr bezogen zu bestimmen; eine fragmentierte, abschnittsweise Berechnung der Urlaubstage ist nicht vorgesehen. • Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach § 23 Abs. 1 TV-BA nach dem Gehalt, das bei Gewährung des Urlaubs fortzuzahlen ist; das Tarifrecht gewährt hier einen für den Arbeitnehmer günstigeneren Schutz gegenüber einer nachträglichen Pro-rata-Berechnung. • EuGH-Rechtsprechung zur Behandlung unterschiedlicher Arbeitsrhythmen verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, bereits entstandene Urlaubsansprüche bei Erhöhung der Arbeitszeit rückwirkend neu zu berechnen; günstigere nationale oder tarifliche Regelungen sind zulässig. • Eine behauptete Aufrechnung des Arbeitgebers schlägt fehl, wenn keine durchsetzbare Gegenforderung besteht. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der K. ist seit 2000 bei der B. beschäftigt. Im Jahr 2016 wechselte seine Arbeitszeit vom Teilzeitmodell (33 Std./Woche, Feb–Jun) in Vollzeit (39 Std./Woche, Jul–Dez) und ab 2017 wieder in Teilzeit. Die B. erhöhte die Arbeitszeit zum 1. Juli 2016 und warnte, dass zuvor erworbene Urlaubstage bei späterer Inanspruchnahme zu Überzahlungen führen könnten. Während der Vollzeitphase nahm der K. mehrere Urlaubstage; die B. zahlte das Urlaubsentgelt zunächst auf Vollzeitbasis. Später zog die B. netto 227,49 € als vermeintlich überzahltes Urlaubsentgelt ein. Der K. klagte auf Erstattung dieses Abzugs. Streitig war, ob für die Urlaubstage das während der Urlaubswährung geltende Vollzeitgehalt oder das während des Erwerbsabschnitts maßgebliche Teilzeitentgelt zu zahlen ist. • Die Berufung der B. ist unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der K. Anspruch auf 227,49 € netto als Arbeitsentgelt für März 2017 hat (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag). • Eine Aufrechnung der B. scheitert, da keine durchsetzbare Gegenforderung im Sinne des § 387 BGB vorliegt; damit war der einseitige Abzug rechtswidrig. • Die B. beruft sich auf EuGH-Rechtsprechung (u.a. Greenfield, Brandes, Zentralbetriebsrat) zur Behandlung unterschiedlicher Arbeitsrhythmen; diese Entscheidungen verhindern jedoch nicht, dass nationale oder tarifliche Regelungen günstigere Bestimmungen vorsehen oder Klärungen zum zeitlichen Bezug treffen. • Die Auslegung des TV-BA führt dazu, dass der Urlaubsanspruch nach § 29 TV-BA als Jahresanspruch für das Kalenderjahr zu verstehen ist; eine Zerlegung des Jahresanspruchs in abschnittsweise Ansprüche ist weder Wortlaut noch Systematik des Tarifvertrages zu entnehmen. • § 23 Abs. 1 TV-BA bestimmt, dass das Gehalt nach § 16 und in Monatsbeträgen festgelegte Bestandteile bei Erholungsurlaub fortzuzahlen sind; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung ist die Gewährung des Urlaubs. Damit gilt das Referenzprinzip zugunsten des Arbeitnehmers, verbunden mit den Vorgaben des BUrlG (§§ 1, 3, 11 BUrlG). • Nach nationaler und europarechtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs dahin zu verstehen, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs das ihm gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss; einschränkende tarifliche Auslegungen zulasten des Arbeitnehmers sind ausgeschlossen. • Selbst wenn die EuGH-Entscheidungen eine Abschnittsbetrachtung im abstrakten Sinn nahelegen, sind die einschlägigen tarif- und nationalrechtlichen Regelungen hier günstiger für den Arbeitnehmer und daher anzuwenden; eine rückwirkende Nachberechnung zu Lasten des Arbeitnehmers ist nicht geboten. • Weitere Vortragspunkte der B. führen nicht zu einem anderen Ergebnis; die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der B. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen; der K. hat Anspruch auf Zahlung von 227,49 € netto nebst Zinsen. Die Aufrechnung der B. war nicht möglich, weil keine durchsetzbare Gegenforderung bestand. Nach Auslegung des TV-BA und unter Berücksichtigung des BUrlG bemisst sich der Urlaubsanspruch kalenderjährlich, und das Urlaubsentgelt ist nach dem bei Gewährung des Urlaubs fortzuzahlenden Gehalt zu berechnen. Die europäische Rechtsprechung steht einer solchen nationalen bzw. tariflichen Regelung, die für den Arbeitnehmer günstiger ist, nicht entgegen. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.