Beschluss
8 TaBV 49/23
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2024:0207.8TaBV49.23.00
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Leitsätze
1. Werden bei einer Betriebsratswahl Vorschlagslisten mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu besetzen sind, so hat der Wahlvorstand in entsprechender Anwendung von § 9 WO eine einwöchige Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber zu setzen. Der Wahlvorstand kann keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge festlegen. 2. § 9 Abs. 1 WO ist - auch im Falle einer entsprechenden Anwendung - eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG . 3. Im Falle einer zu kurzen Bemessung der Nachfrist des § 9 Abs. 1 WO lässt sich in der Regel nicht ausschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre, da die Möglichkeit besteht, dass bei zutreffend bemessener Frist weitere ordnungsgemäße Wahlvorschläge eingereicht worden wären.
Entscheidungsgründe
1. Werden bei einer Betriebsratswahl Vorschlagslisten mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu besetzen sind, so hat der Wahlvorstand in entsprechender Anwendung von § 9 WO eine einwöchige Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber zu setzen. Der Wahlvorstand kann keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge festlegen. 2. § 9 Abs. 1 WO ist - auch im Falle einer entsprechenden Anwendung - eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG . 3. Im Falle einer zu kurzen Bemessung der Nachfrist des § 9 Abs. 1 WO lässt sich in der Regel nicht ausschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre, da die Möglichkeit besteht, dass bei zutreffend bemessener Frist weitere ordnungsgemäße Wahlvorschläge eingereicht worden wären.