Urteil
11 Sa 588/23
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2024:0319.11Sa588.23.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Auslegung des Tarifbegriffs "von der Nachwuchskraft zu vertretender Grund" in § 30 Abs. 1 TVN-BA 2. Die Berechnung der zurückzuzahlenden Ausbildungsvergütung nach einem Vielfachen der "monatlichen Ausbildungsvergütung" in § 30 Abs. 2 TVN-BA ist nicht hinreichend bestimmt.
Entscheidungsgründe
1. Zur Auslegung des Tarifbegriffs "von der Nachwuchskraft zu vertretender Grund" in § 30 Abs. 1 TVN-BA 2. Die Berechnung der zurückzuzahlenden Ausbildungsvergütung nach einem Vielfachen der "monatlichen Ausbildungsvergütung" in § 30 Abs. 2 TVN-BA ist nicht hinreichend bestimmt.