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Urteil

11 Sa 588/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:0319.11Sa588.23.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung des Tarifbegriffs "von der Nachwuchskraft zu vertretender Grund" in § 30 Abs. 1 TVN-BA 2. Die Berechnung der zurückzuzahlenden Ausbildungsvergütung nach einem Vielfachen der "monatlichen Ausbildungsvergütung" in § 30 Abs. 2 TVN-BA ist nicht hinreichend bestimmt.
Entscheidungsgründe
1. Zur Auslegung des Tarifbegriffs "von der Nachwuchskraft zu vertretender Grund" in § 30 Abs. 1 TVN-BA 2. Die Berechnung der zurückzuzahlenden Ausbildungsvergütung nach einem Vielfachen der "monatlichen Ausbildungsvergütung" in § 30 Abs. 2 TVN-BA ist nicht hinreichend bestimmt.