Urteil
2 Sa 265/23
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2024:0327.2Sa265.23.00
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Leitsätze
Eine Bewerbung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf eine ausgeschriebene Stelle kann gleichzeitig auch ein Verlangen gemäß § 9 TzBfG auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit darstellen. Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruches des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung ( § 275 Abs. 1 BGB ), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der § 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich derjenigen Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet (BAG, 7. Februar 2018 9 AZR 167/17 Rn. 23).
Entscheidungsgründe
Eine Bewerbung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf eine ausgeschriebene Stelle kann gleichzeitig auch ein Verlangen gemäß § 9 TzBfG auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit darstellen. Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruches des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung ( § 275 Abs. 1 BGB ), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der § 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich derjenigen Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet (BAG, 7. Februar 2018 9 AZR 167/17 Rn. 23).