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Urteil

5 Sa 672/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:0627.5Sa672.23.00
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Leitsätze
Der Arbeitgeber, der ein freigestelltes Betriebsratsmitglied herabgruppiert und sich dabei auf § 37 Abs. 4 BetrVG beruft, trägt nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidungsgründe
Der Arbeitgeber, der ein freigestelltes Betriebsratsmitglied herabgruppiert und sich dabei auf § 37 Abs. 4 BetrVG beruft, trägt nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die Darlegungs- und Beweislast.