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Urteil

8 Sa 363/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:1009.8Sa363.23.00
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 3 Satz 6 TVUmBw ist dahingehend auszulegen, dass alle monatlichen tätigkeitsbezogenen Zulagen, die im Rahmen der neuen Tätigkeit gezahlt werden, auf die persönliche Zulage aus § 6 Abs. 1 TVUmBw anzurechnen sind. 2. Die in § 6 Abs. 3 Satz 6 TVUmBw verwendete Formulierung "aus der neuen Tätigkeit" ist nicht derart eingeschränkt zu verstehen, dass nur solche Zulagen auf die persönliche Zulage anrechenbar sind, die mit der neuen Tätigkeit in einem engen kausalen Zusammenhang stehen. 3. Die Pflegezulage aus § 15 Abs. 2.7 TVöD-K stellt eine monatliche tätigkeitsbezogene Zulage dar, welche gem. § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw auf die persönliche Zulage aus § 6 Abs. 1 TVUmBw angerechnet wird. 4. Der Umstand, dass der von der Anrechnung betroffene Arbeitnehmer lediglich eine gekürzte persönliche Zulage gem. § 6 Abs. 1 TVUmBw erhält, während anderen Arbeitnehmern, die keine Pflegezulage gem. § 15 Abs. 2.7 TVöD-K erhalten, die persönliche Zulage in ungekürzter Höhe gewährt wird, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
1. § 6 Abs. 3 Satz 6 TVUmBw ist dahingehend auszulegen, dass alle monatlichen tätigkeitsbezogenen Zulagen, die im Rahmen der neuen Tätigkeit gezahlt werden, auf die persönliche Zulage aus § 6 Abs. 1 TVUmBw anzurechnen sind. 2. Die in § 6 Abs. 3 Satz 6 TVUmBw verwendete Formulierung "aus der neuen Tätigkeit" ist nicht derart eingeschränkt zu verstehen, dass nur solche Zulagen auf die persönliche Zulage anrechenbar sind, die mit der neuen Tätigkeit in einem engen kausalen Zusammenhang stehen. 3. Die Pflegezulage aus § 15 Abs. 2.7 TVöD-K stellt eine monatliche tätigkeitsbezogene Zulage dar, welche gem. § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw auf die persönliche Zulage aus § 6 Abs. 1 TVUmBw angerechnet wird. 4. Der Umstand, dass der von der Anrechnung betroffene Arbeitnehmer lediglich eine gekürzte persönliche Zulage gem. § 6 Abs. 1 TVUmBw erhält, während anderen Arbeitnehmern, die keine Pflegezulage gem. § 15 Abs. 2.7 TVöD-K erhalten, die persönliche Zulage in ungekürzter Höhe gewährt wird, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.