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Urteil

3 Sa 638/23

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:1024.3Sa638.23.00
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Leitsätze
1. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG beruft, muss diesen darlegen und beweisen. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG , wenn er geltend macht, eine in der Vergangenheit gezahlte Vergütung begünstige das Betriebsratsmitglied unzulässig. In den Fällen, in denen die gezahlte Vergütung ohne Verstoß gegen § 78 BetrVG allerdings offensichtlich nicht möglich erscheint und sich ein Verstoß auch ohne Rüge der Parteien aufdrängt, ist dies zu berücksichtigen ( LAG Baden-Württemberg 07.08.2024 - 8 Sa 18/24 - Rn. 58).
Entscheidungsgründe
1. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG beruft, muss diesen darlegen und beweisen. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG , wenn er geltend macht, eine in der Vergangenheit gezahlte Vergütung begünstige das Betriebsratsmitglied unzulässig. In den Fällen, in denen die gezahlte Vergütung ohne Verstoß gegen § 78 BetrVG allerdings offensichtlich nicht möglich erscheint und sich ein Verstoß auch ohne Rüge der Parteien aufdrängt, ist dies zu berücksichtigen ( LAG Baden-Württemberg 07.08.2024 - 8 Sa 18/24 - Rn. 58).