Beschluss
13 TaBV 80/23
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2024:1204.13TaBV80.23.00
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Leitsätze
1. Eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer mit einem Arbeitnehmer vereinbarten Änderung des Arbeitsvertrags zu der Auffassung gelangt, die bisherige Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des maßgeblichen Vergütungssystems oder gar in dieses insgesamt sei überholt (vgl. BAG 17.06.2008 1 ABR 37/07 , Rn. 19, juris). 2. Bei der Prüfung, ob der Vergütungsabstand gem. § 1 Ziffer 3 Buchst. c) des Vergütungsrahmentarifvertrags der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V vom 05.10.1999 in der Fassung vom 01.01.2016 (VergRTV) gewahrt ist, sind allein die monatliche tarifliche Grundvergütung aus der zutreffende Stufe der höchsten Tätigkeitsgruppe und die einzelvertraglich vereinbarte monatliche Grundvergütung zu betrachten. 3. § 1 Ziffer 3 Buchst. c) VergRTV enthält kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass AT-Angestellter nur sein kann, wer ein Aufgabengebiet hat, das höhere Anforderungen stellt als die höchste Tätigkeitsgruppe verlangt. Soweit die Tarifvertragsparteien bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Ziffer 3 Buchst. c) VergRTV ggf. auch solche Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausnehmen, deren Tätigkeit einer der dort geregelten Tätigkeitsgruppen zugeordnet werden könnte, verstößt das nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG .
Entscheidungsgründe
1. Eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer mit einem Arbeitnehmer vereinbarten Änderung des Arbeitsvertrags zu der Auffassung gelangt, die bisherige Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des maßgeblichen Vergütungssystems oder gar in dieses insgesamt sei überholt (vgl. BAG 17.06.2008 1 ABR 37/07 , Rn. 19, juris). 2. Bei der Prüfung, ob der Vergütungsabstand gem. § 1 Ziffer 3 Buchst. c) des Vergütungsrahmentarifvertrags der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V vom 05.10.1999 in der Fassung vom 01.01.2016 (VergRTV) gewahrt ist, sind allein die monatliche tarifliche Grundvergütung aus der zutreffende Stufe der höchsten Tätigkeitsgruppe und die einzelvertraglich vereinbarte monatliche Grundvergütung zu betrachten. 3. § 1 Ziffer 3 Buchst. c) VergRTV enthält kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass AT-Angestellter nur sein kann, wer ein Aufgabengebiet hat, das höhere Anforderungen stellt als die höchste Tätigkeitsgruppe verlangt. Soweit die Tarifvertragsparteien bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Ziffer 3 Buchst. c) VergRTV ggf. auch solche Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausnehmen, deren Tätigkeit einer der dort geregelten Tätigkeitsgruppen zugeordnet werden könnte, verstößt das nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG .