Beschluss
7 Ta 98/25
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2025:0620.7Ta98.25.00
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Leitsätze
1. Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4 , 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (II.14.2.1 Streitwertkatalog.). Dabei ist der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten mit 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten mit 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten mit dem vollen Hilfswert zu bewerten (vgl. Landesarbeitsgericht München 3. April 2024 3 Ta 42/24 ; Landesarbeitsgericht Nürnberg 18. Januar 2021 2 Ta 154/20 ). 2. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Einstellung mit dem zuvor ermittelten Ausgangswert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25 %, die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5 %, alle weiteren Einstellungen mit 10 % dieses Wertes (II.14.7 Streitwertkatalog) (vgl. Landesarbeitsgericht München 3. April 2024 3 Ta 42/24 ; Landesarbeitsgericht Nürnberg 18. Januar 2021 2 Ta 154/20 ).
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4 , 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (II.14.2.1 Streitwertkatalog.). Dabei ist der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten mit 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten mit 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten mit dem vollen Hilfswert zu bewerten (vgl. Landesarbeitsgericht München 3. April 2024 3 Ta 42/24 ; Landesarbeitsgericht Nürnberg 18. Januar 2021 2 Ta 154/20 ). 2. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Einstellung mit dem zuvor ermittelten Ausgangswert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25 %, die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5 %, alle weiteren Einstellungen mit 10 % dieses Wertes (II.14.7 Streitwertkatalog) (vgl. Landesarbeitsgericht München 3. April 2024 3 Ta 42/24 ; Landesarbeitsgericht Nürnberg 18. Januar 2021 2 Ta 154/20 ).