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Beschluss

1 Ta 288/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0214.1TA288.11.0A
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Leitsätze
1. Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.(Rn.16) 2. Stellen in einem Beschlussverfahren die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte des Arbeitgebers ohne nähere Angaben den Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, dann können sie dies gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG in eigenem Namen oder im Auftrag ihres Mandanten, des Arbeitgebers. Ergibt sich aus weiteren Erklärungen, dass der Arbeitgeber der Antragsteller ist, so will er im Zweifel eine umfassende Festsetzung beantragen, und zwar für seine eigenen und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, weil er - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteilsverfahren - auch Letztere zu vergüten hat.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2011 über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Festsetzung des Gegenstandswertes an das Arbeitsgericht Mainz zurückverwiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.(Rn.16) 2. Stellen in einem Beschlussverfahren die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte des Arbeitgebers ohne nähere Angaben den Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, dann können sie dies gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG in eigenem Namen oder im Auftrag ihres Mandanten, des Arbeitgebers. Ergibt sich aus weiteren Erklärungen, dass der Arbeitgeber der Antragsteller ist, so will er im Zweifel eine umfassende Festsetzung beantragen, und zwar für seine eigenen und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, weil er - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteilsverfahren - auch Letztere zu vergüten hat.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2011 über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Festsetzung des Gegenstandswertes an das Arbeitsgericht Mainz zurückverwiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Arbeitgeberin hat gegenüber Ihrem Betriebsrat ein Beschlussverfahren gem. § 99 BetrVG anhängig gemacht mit dem Antrag, die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Arbeitnehmers L. M. K. als erster Verkäufer (kommissarischer Teamleiter) im Bereich Food 2/Getränke mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden in die Gehaltsgruppe TL RH G 4b/1.TJ des Gehaltstarifvertrages zu ersetzen. Der Betriebsrat hatte zunächst seine Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers K. versagt, weil er die Gefahr gesehen habe, dass das Arbeitsverhältnis des bisherigen Warenannahmeleiters durch die beabsichtigte Einstellung gefährdet sei. Dieser langjährig beschäftigte Warenannahmeleiter bezog eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Nachdem sich im Laufe des Verfahrens ergeben hatte, dass diesem Arbeitnehmer die Erwerbsunfähigkeitsrente über die ursprüngliche Befristung hinaus weiterbezahlt wird, hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung erteilt. Daraufhin haben beide Beteiligten das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren sodann eingestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin haben neben ihrer Zustimmung zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung darüber hinaus beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Auf diesen Antrag hin hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin und ihre Verfahrensbevollmächtigten zur beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000,-- € angehört. Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin haben mit Schriftsatz vom 24.11.2011 gegenüber dem Arbeitsgericht erklärt, in dem Beschlussverfahren "wird der Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000,-- € widersprochen", weil allenfalls ein Gegenstandswert von 3.000,-- € gerechtfertigt sei. Die Richterin hat sodann den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (erstmals) "Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen" zu diesem Einwand gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben mit Schriftsatz vom 02.12.2011 der beabsichtigten Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts zugestimmt, weil vorliegend keine Anhaltspunkte für die Reduzierung des Hilfswertes erkennbar gewesen seien. Das Arbeitsgericht hat sodann mit Beschluss vom 12.12.2011 den "Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf 4.000,-- € festgesetzt". Diesen Beschluss, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt und den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates "zur Kenntnisnahme" zugeleitet. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Beschluss die "Antragstellerin und deren Verfahrensbevollmächtigte" Beschwerde einlegen können. Mit einem am 21.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin "hiermit namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1.)" (das ist die Arbeitgeberin) Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es könne allenfalls ein Gegenstandswert von 3.000,-- € festgesetzt werden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit dem Hinweis, die Festsetzung auf 4.000,-- € sei gerechtfertigt und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Hinweis des Beschwerdegerichts, dass Bedenken an der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen, weil der Beschwerdewert von 200,-- € nicht überschritten sei, hat die Beschwerdeführerin vortragen lassen, der unpräzis formulierte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes vom 09.11.2011 sei dahingehend auszulegen gewesen, dass die Wertfestsetzung für alle am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte beantragt worden sei. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten des Beschlussverfahrens, weil der Arbeitgeber auch die Kosten der Bevollmächtigten des Betriebsrates zu tragen habe. II. 1. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil er den Besonderheiten des Beschlussverfahrens für die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerecht wird. Da der Fehler im Beschwerdeverfahren nicht heilbar ist, ohne dass nicht in wesentliche Verfahrensrechte aller Beteiligten eingegriffen werden kann, war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Wertfestsetzung an das Arbeitgericht zurückzuverweisen. 2. Das Wertfestsetzungsverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 09.11.2011 eingeleitet. Darin haben sie zunächst ihre Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens erklärt und sodann wie folgt ausgeführt: "Weiterhin wird beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen". Dieser unpräzise Antrag ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsfähig. Er kann gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG als eigener Antrag der verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte selbst ausgelegt werden, er kann als Antrag der von ihr vertretenen Arbeitgeberin ausgelegt werden und er kann zudem als Antrag bezogen auf den Gegenstandswert für die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ausgelegt werden. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin eine Honorarvereinbarung mit dieser getroffen haben sollten, so dass für sie eine Wertfestsetzung keinen tieferen Sinn hat. Die Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin und ihre Verfahrensbevollmächtigten und nicht die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zur beabsichtigten Festsetzung sodann angehört. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.11.2011 erklärten sodann die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin, dass in dem Beschlussverfahren "der Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000,-- € widersprochen wird". Von wem dieser Widerspruch stammt, ist auch dieser Erklärung nicht zu entnehmen. Erst aus den weiteren Ausführungen, dass die Ausschöpfung des vollen Hilfswertes nicht gerechtfertigt sei, lässt sich entnehmen, dass die widersprechende Person wohl die Arbeitgeberin sein dürfte. Diesen Schriftsatz hat die Vorsitzende des Arbeitsgerichts sodann den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugeleitet. Hiervon haben diese Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 02.12.2011 auch Gebrauch gemacht. Sodann hat das Arbeitsgericht mit ausführlich begründetem Beschluss vom 12.12.2011 den "Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin" auf 4.000,--€ festgesetzt. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung konnten gegen diesen Beschluss die Arbeitgeberin und deren Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde einlegen. Dass auch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates dagegen Beschwerde einlegen könnten, ist diesem Beschluss nicht zu entnehmen. Das Arbeitsgericht hat ihn den Letzteren auch nur "zur Kenntnisnahme" zugeleitet. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist eindeutig. Das Arbeitsgericht hat lediglich den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und nicht gleichzeitig auch den Gegenstandswert der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates festgesetzt. Der Tenor und die Rechtsmittelbelehrung sind insoweit klar und eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Wenn die antragstellende Arbeitgeberin aber meint, das Arbeitsgericht hätte vorliegend lediglich einen Gegenstandswert von 3.000,-- € festsetzen dürfen, dann ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,--€ im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nicht erreicht, weil in diesem Fall die Gebührendifferenz allein ihrer Verfahrensbevollmächtigten lediglich 184,60 € beträgt (vgl. hierzu im Einzelnen das Anhörungsschreiben des Beschwerdegerichts vom 20.01.2012). Das Arbeitsgericht hätte im Streitfalle das völlig unpräzise Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes auslegen und ggf. gemäß § 139 ZPO aufklären müssen. Denn die Verfahrensbevollmächtigten haben nie eindeutig erklärt, wer die agierende Person im Festsetzungsverfahren sein soll. Deren Prozesserklärungen sind nach den für Willenserklärungen des BGB (§ 133 BGB) geltenden Grundsätzen auszulegen. Daher ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille ist anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG NZA 2006, 162; BAG 2010, 243; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rz 145). Im Zweifelsfall will ein Beteiligter des Beschlussverfahrens einen rechtlich zulässigen und auch umfassenden Verfahrensantrag stellen, so wie dies nun die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdegericht im Schriftsatz vom 27.01.2012 zum Ausdruck gebracht haben. Im Gegensatz zum Urteilsverfahren (vgl. hierzu Schwab/Maatje, NZA 2011, 769, 771) weist das Beschlussverfahren bedeutende Unterschiede bezüglich der Kostentragungspflicht auf. Hier muss der Arbeitgeber nicht etwa nur die Kosten seines eigenen Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch diejenigen des Betriebsrates bezahlen. Legt man die Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 139 ZPO unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten aus, dann hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass vorliegend die Arbeitgeberin und nicht deren Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt hat. In diesem Fall wäre es angezeigt gewesen -zumindest hätte dies das Arbeitsgericht aufklären müssen- den Antrag der Arbeitgeberin dahingehend auszulegen, dass der Gegenstandswert für alle Verfahrensbevollmächtigten und nicht nur für ihre eigenen auszulegen gewesen wäre. Eine solche Antragstellung hätte ihrem wohlverstandenen umfassenden Interesse entsprochen; auch wäre z. B. die Beschwerde der Arbeitgeberin zulässig gewesen. Dass die Arbeitgeberin aber von ihren Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch machen will, hat sie bereits erstinstanzlich vor Erlass des Beschlusses hinreichend zum Ausdruck gebracht. Immerhin hat das Arbeitsgericht diesen Schriftsatz vom 24.11.2011 auch den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zur Stellungnahme zugeleitet, wovon diese auch Gebrauch gemacht haben. Eine Kostenentscheidung war vorliegend im Hinblick auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin nicht angezeigt (vgl. Beschl. d. Beschwerdegerichts vom 02.11.2012.1 Ta 193/11). Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 S.3 RVG).